Brauchtumsfeuer anmelden
Wenn Sie ein Brauchtumsfeuer ausrichten möchten, sind Sie verpflichtet, dies anzumelden.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien ist grundsätzlich untersagt. Dazu zählen auch unbehandeltes Holz sowie Baum- und Strauchschnitt. Viele Kommunen haben jedoch die Möglichkeit, Ausnahmen von diesem Verbot zu erlassen. Voraussetzung für solche Ausnahmen ist in der Regel ein sachlicher Grund, wie etwa die Tradition von Brauchtumsfeuern, zu denen beispielsweise Osterfeuer zählen.
In zahlreichen Städten und Gemeinden existieren eigene Regelungen zur Durchführung von Brauchtumsfeuern. Diese regeln häufig eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht sowie weitere Details zur Durchführung. Damit wird die Häufigkeit und das Ausmaß der Feuer im Gemeindegebiet gesteuert.
Brauchtumsfeuer können grundsätzlich nur dann als solche anerkannt werden, wenn sie von in der jeweiligen Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen veranstaltet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für die Allgemeinheit zugänglich sind.
Kurztext
Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt)
Voraussetzungen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Kommune und Umfang der Prüfung variieren. In vielen Fällen erfolgt die Bestätigung der Anzeige oder die Erteilung der Genehmigung innerhalb von wenigen Tagen bis zu einigen Wochen.
Es ist daher ratsam, die Anzeige möglichst frühzeitig einzureichen, um ausreichend Zeit für die Prüfung und eventuelle Rückfragen zu gewährleisten.
Für die Anmeldung oder Genehmigung eines Brauchtumsfeuers können in vielen Kommunen Verwaltungsgebühren anfallen. Die Höhe dieser Gebühren ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich und kann variieren von keiner Gebühr bis hin zu einer Pauschale in unterschiedlicher Höhe.
Die erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung eines Brauchtumsfeuers variieren je nach Kommune. Im Allgemeinen werden jedoch folgende Informationen oder Dokumente benötigt:
Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zur Anmeldung auch die örtliche Feuerwehr und die Einsatzleitstelle informiert werden müssen. In einigen Fällen ist eine Genehmigung erforderlich, die kostenpflichtig sein kann.
Rechtsbehelf
Ansprechpartner
Amt Achterwehr
Der Amtsdirektor
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel:
+49 4340/409-000
|
Fax:
+49 4340/409-329
E-Mail:
info[at]amt-achterwehr.de
Web:
www.amt-achterwehr.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 15.00 bis 17.30 Uhr
Mitarbeiter (Amt Achterwehr)
Stv. Abteilungsleiterin
Abteilung I - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt
Tel:
+49 4340/409-102
|
Fax:
+49 4340/409-329
E-Mail:
f.striezel[at]amt-achterwehr.de
Etage:
Erdgeschoss
|
Zimmer:
12
Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel:
+49 4340 409-000
|
Fax:
+49 4340 409-329
E-Mail:
bauordnungsamt[at]amt-achterwehr.de
Öffnungszeiten:
Montags bis freitags (außer mittwochs) 8.00-12.00 Uhr
und zusätzlich dienstags 15.00-17.30 Uhr
Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt)
Tel:
+49 4340 409-103
E-Mail:
u.kasper[at]amt-achterwehr.de