Handwerksrolle: Eintragung Betriebsleiter
Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchte, aber nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden kann, benötigt eine/n Betriebsleiter/in.
							
								
									Quelle der Inhalte:
								 
								Landesportal Schleswig-Holstein
							
						
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als Betriebsinhaber/in ausüben wollen, ohne selbst die Voraussetzungen für eine Handwerksrollen-Eintragung zu erfüllen, müssen Sie eine Betriebsleitung bestellen, die diese Voraussetzungen erfüllt.
Die Bestellung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters muss bei der Handwerkskammer angemeldet werden, damit diese die tatsächliche Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen prüfen kann.
Die Handwerkskammer kann in Härtefällen, z.B. bei Betriebsweiterführung nach dem Tod der Inhaberin/des Inhabers, eine angemessene Frist zur Bestellung setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist.
An die Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt.
Das Formular Betriebsleitererklärung finden Sie auf den Internetseiten der HWK Lübeck.
Was sollte ich noch wissen?
Handwerkskammern dürfen sich gegenseitig unterrichten, ob die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und ob sie/er ihre/seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt.
Ansprechpartner
Handwerkskammer Flensburg
  
  Johanniskirchhof 1-7
    
  24937 Flensburg
  
      Tel:
      0049461 866-0  
  |  
      Fax:
      0049461 866-110
  
  
      E-Mail:
      info[at]hwk-flensburg.de
      
    
  
Postanschrift:
      
          Postfach
          1738
        
      
      24907 
       Flensburg 
    
Öffnungszeiten:
      Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr
Fr. 7.30 – 12.30 Uhr
    
 
				 
				 
				 
				