Gesellen vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Prüfung zulassen
In Ausnahmefällen können Auszubildende bereits vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden.
							
								
									Quelle der Inhalte:
								 
								Landesportal Schleswig-Holstein
							
						
Als Auszubildende/r (Lehrling) im Handwerk können Sie nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf Ihrer Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn Ihre Leistungen dieses rechtfertigen.
Voraussetzungen:
An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.
Die Prüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.
Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
Menschen mit Handicap sollten schon bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Abschlussprüfung berücksichtigt werden können.
Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
  
  Deliusstraße 10
    
  24114 Kiel
  
      Tel:
      +49 431 530550-0  
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      Fax:
      +49 431 530550-99
  
  
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      info[at]ea-sh.de
      
    
  
      Web:
      www.ea-sh.de
      
    
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Handwerkskammer Flensburg
  
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  24937 Flensburg
  
      Tel:
      0049461 866-0  
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      Fax:
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