Schlichtungsausschuss bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen anrufen
Wenn Sie Sie bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen eine arbeitsgerichtliche Klage einreichen wollen, müssen Sie zuvor einen Schlichtungsausschuss anrufen, wenn die jeweils für die Berufsbildung zuständige Behörde einen solchen gebildet hat.
							
								
									Quelle der Inhalte:
								 
								Landesportal Schleswig-Holstein
							
						
In manchen Ausbildungsverhältnissen kann es zu Streitigkeiten zwischen der ausbildenden und der auszubildenden Person kommen. Dies kann zum Beispiel folgende Themen betreffen:
Um solche Streitigkeiten beizulegen, können Kammern beziehungsweise zuständige Stellen Schlichtungsausschüsse bilden. Sollte ein solcher bestehen, müssen Sie sich an diesen wenden, bevor Sie beim Arbeitsgericht klagen.
Schlichtungsausschüsse bestehen zu gleichen Teilen aus Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und hören die Beteiligten mündlich an.
Das Verfahren kann enden durch folgende Ergebnisse:
Wird der vom Schlichtungsausschuss gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, kann innerhalb von 2 Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
Folgendes wird zwangsvollstreckt:
Das gilt, sofern sie von einem Arbeitsgericht als vollstreckbar erklärt wurden.
Ein weiteres Streitthema kann sein:
Beendet werden kann das Verfahren auch durch:
Kurztext
An die für die Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Sie müssen den Schlichtungsspruch innerhalb einer Woche annehmen. Wenn nicht, kann innerhalb von 2 Wochen Klage bei einem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Klage kann von beiden Beteiligten eingereicht werden.
- Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
 - Berufsausbildung: Ausbildungsstätte - Einstellung / Ausbildung untersagen
 - Berufsbildung: Überwachung von Auslandsaufenthalten
 - Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach BBiG ändern
 - Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk anmelden
 
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