Spielhallenerlaubnis beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
							
								
									Quelle der Inhalte:
								 
								Landesportal Schleswig-Holstein
							
						
Direkt online beantragen:
Leistung über den Einheitlichen Ansprechpartner beantragen Spielhallen Erlaubnis online beantragenWenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, der Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn oder der Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit beschäftigt, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Kurztext
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in der das Unternehmen betrieben werden soll.
Wichtiger Hinweis:
Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 3 Spielhallengesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.
Die Erlaubnis nach § 3 Spielhallengesetz erlischt, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.
Derzeit fallen zwischen 400,00 und 2.100,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Im Falle, dass es sich bei dem Unternehmen um eine GbR handelt, ist zusätzlich der GbR-Vertrag vorzulegen.
Außerdem ist gegebenenfalls ein Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister vorzulegen.
Wer im "Reisegewerbe" eine Spielhalle betreiben will, bedarf gemäß § 60a GewO der Erlaubnis für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Bitte beachten Sie, dass hiermit gegebenenfalls andere Gebühren verbunden sind, als mit der Erlaubniserteilung im "stehenden Gewerbe".
Für das Aufstellen von Geldspielgeräten ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO erforderlich. Weiterhin wird für jeden Aufstellort eine Bescheinigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Abs. 3 GewO benötigt.
Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Prüfung erteilt. Nähere Angaben finden Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Baurecht (Bauantrag).
- Bescheinigung über die Herstellerqualifikation zum Schweißen von Stahlbauten
 - Eintragung in die Handwerksrolleâ¯beantragen
 - Gewerbe erlaubnispflichtig: Gestattung der Fortführung des Betriebs durch eine Stellvertretung
 - Handwerksrolle: Eintragung von Amts wegen
 - Schifffahrt: Feststellung der Seediensttauglichkeit und Dienstbescheinigung
 
Ansprechpartner
Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt
  
  Inspektor-Weimar-Weg 17
    
  24239 Achterwehr
  
      Tel:
      +49 4340 409-000  
  |  
      Fax:
      +49 4340 409-329
  
  
      E-Mail:
      bauordnungsamt[at]amt-achterwehr.de
      
    
  
Öffnungszeiten:
      Montags bis freitags (außer mittwochs) 8.00-12.00 Uhr
und zusätzlich dienstags 15.00-17.30 Uhr
    
Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt)
  
      Tel:
      +49 4340 409-103  
  
  
  
  
      E-Mail:
      u.kasper[at]amt-achterwehr.de
      
    
  
  
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
  
  Deliusstraße 10
    
  24114 Kiel
  
      Tel:
      +49 431 530550-0  
  |  
      Fax:
      +49 431 530550-99
  
  
      E-Mail:
      info[at]ea-sh.de
      
    
  
      Web:
      www.ea-sh.de
      
    
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Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr