Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen
Wenn Sie ein Gewerbe ausüben möchten und dafür einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Direkt online beantragen:
Online-Portal des Bundesamts für Justiz für die Auskunft aus dem GewerbezentralregisterEine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.
Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.
Im Gewerbezentralregister werden erfasst:
Die zuständige Stelle nach dem Landesrecht ist für die Entgegennahme von Anträgen für die Gewerbezentralregisterauskunft zuständig.
Kurztext
Sie können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online direkt beim Bundesamt für Justiz oder schriftlich oder persönlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:
Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten:
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:
Hinweis: Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Antragsberechtigt ist jedoch auch Ihre gesetzliche Vertretung. Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen. Ein Gewerbebetrieb kann auch durch der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs vertreten werden.
Antrag aus dem Ausland
Voraussetzungen
Für natürliche Personen:
Für juristische Personen:
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Allgemein: Antrag auf Auskunft aus Gewerbezentralregister
Für natürliche Personen:
Für juristische Personen:
Für Personen im Ausland
Sie können einen Antrag aus dem Ausland nur schriftlich stellen
Für natürliche Personen:
Für juristische Personen:
§ 150 Gewerbeordnung (GewO) - Auskunft auf Antrag betroffener Personen
§ 150a Gewerbeordnung (GewO) - Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber
§ 150e Gewerbeordnung (GewO) - Elektronische Antragstellung
Rechtsbehelf
Beanstandungen der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und sonstige Anträge, die in Form eines Justizverwaltungsakts mittels Bescheid abzulehnen sind, können mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Was sollte ich noch wissen?
Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.
Ansprechpartner
Bundesamt für Justiz, Referat IV 3
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn, Stadt
Tel:
+49 228 99410-40
|
Fax:
+49 228 410-5050
E-Mail:
poststelle[at]bfj.bund.de
Web:
www.bundesjustizamt.de