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Ursprungszeugnisse und IHK-Bescheinigungen für Handelsdokumente beantragen

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Sie exportieren Waren und müssen bei der Wareneinfuhr den Ursprung Ihrer Ware nachweisen? Dann können Sie bei Ihrer Industrie- und Handelskammer eine Bescheinigung beantragen.


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein


Wenn Sie Waren exportieren, verlangen in einigen Ländern Zollbehörden, Banken oder Unternehmen des Importlandes bei der Wareneinfuhr die Vorlage bestimmter Handelsdokumente. Dazu gehören

  • das Ursprungszeugnis, das Auskunft gibt über den handelspolitischen Ursprung einer Ware,
  • Bescheinigungen von Handelsdokumenten, zum Beispiel eine Handelsrechnung.

Die Ausstellung eines solchen Dokumentes können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragen.

Kurztext

  • Vorlage von Ursprungszeugnissen und gegebenenfalls weiteren bescheinigten Handelsdokumenten bei Wareneinfuhr in einigen Ländern erforderlich
  • Industrie- und Handelskammern in Deutschland stellen Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen für Handelsdokumente aus

 

Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder

Zuständige Stelle

Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder

 

Für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses oder einer Bescheinigung für ein Handelsdokument können Sie ein Online-Verfahren oder ein schriftliches Verfahren nutzen.

Online-Verfahren:

  • Senden Sie eine E-Mail an die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) mit der Bitte, Sie für die Online-Anwendung eUZweb freizuschalten. Sie erhalten per Mail einen Registrierungscode.
  • Rufen Sie den Onlinedienst eUZweb auf und melden Sie sich an.
  • Füllen Sie den Antrag aus und senden Sie diesen an die IHK.
  • Die IHK prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben.
  • Die IHK kann von Ihnen zusätzliche Auskünfte und Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Angaben verlangen.
  • Nach Prüfung der Angaben bescheinigt die IHK das Ursprungszeugnis beziehungsweise das Handelsdokument mittels elektronischer Signatur.
  • Die IHK stellt Ihnen anschließend das bescheinigte Dokument in der Online-Anwendung zur Verfügung.
  • Sie können das Dokument bei Bedarf ausdrucken.

Schriftliches Verfahren:

  • Füllen Sie den Antrag aus und unterschreiben Sie ihn.
  • Reichen Sie den Antrag entweder per Post oder vor Ort bei Ihrer IHK ein.
  • Die IHK prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben.
  • Die IHK kann von Ihnen zusätzliche Auskünfte und Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Angaben verlangen.
  • Nach Prüfung der Angaben bescheinigt die IHK das Ursprungszeugnis beziehungsweise das Handelsdokument.
  • Anschließend wird Ihnen das bescheinigte Dokument per Post zurückgesendet.

Voraussetzungen

Sie können den handelspolitischen Ursprung der Ware zweifelsfrei nachweisen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

  • Standardmäßig wenige Minuten im Onlineverfahren
  • Normalerweise wenige Tage im schriftlichen Verfahren

 

Sie benötigen Nachweise über den Ursprung der Ware, zum Beispiel:

  • Eigenerklärung über die Herstellung der Ware im eigenen Betrieb
  • Ursprungszeugnisse einer anderen Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Ursprungszeugnisse Form A für Exporte aus Entwicklungsländern
  • Präferenzielle Warenverkehrsbescheinigungen EUR
  • Präferenzielle Ursprungserklärungen gemäß Formatvorgaben aus EU-Freihandelsabkommen
  • Lieferantenerklärungen gemäß VO (EU) 2015/2447

Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen IHK, welche Unterlagen in Ihrem Fall konkret erforderlich sind.

 

  • Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, in der jeweiligen Fassung der zuständigen IHK

§ 1 Absatz 3 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG)

Artikel 59, 60, 61, 62, 63 Verordnung (EU) Nummer 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) sowie deren Durchführungsverordnungen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage abhängig vom Landesrecht

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 

Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0   |   Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de


Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr


Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)

Bergstraße 2
24103 Kiel
Tel: +49 431 5194-0   |   Fax: +49 431 5194-234
E-Mail: infothek[at]kiel.ihk.de
Web: www.ihk.de/schleswig-holstein/


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