Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anmelden
Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Die Person, die für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen verantwortlich ist, hat die Sprengung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Die verantwortliche Person muss Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz sein.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (zum Beispiel in Steinbrüchen).
Die Anzeige muss
Keine
Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen und alle in § 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz benannten Angaben enthalten. In der Anzeige sind anzugeben:
Außerdem sind folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen beizufügen:
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.
- Berufskraftfahrerin / Berufskraftfahrer: Anerkennung von Aus- und Fortbildungsstellen
- Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung beantragen
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde beantragen
- Fluglehrer / Fluglehrerin - Erlaubnis
- Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:
+49 431 530550-0
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Fax:
+49 431 530550-99
E-Mail:
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Web:
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Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
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24113 Kiel
Tel:
0431 220040-10
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Fax:
0431 220040-650
E-Mail:
arbeitsschutz[at]lasg.landsh.de
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