Abfindung anstelle einer monatlichen Entschädigungszahlung der sozialen Entschädigung für Geschädigte beantragen
Geschädigte können bei vorliegender Berechtigung anstelle einer monatlichen Entschädigungszahlung eine einmalige Abfindung erhalten. Näheres erfahren Sie hier.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Sie als Geschädigte erhalten monatliche Entschädigungszahlungen. Anstatt dieser monatlichen Entschädigungszahlungen können Sie jedoch auf Antrag auch eine Abfindung erhalten. Der Antrag auf Abfindung muss innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung gestellt werden.
Die Abfindung können Sie ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 erhalten. Sie erfolgt jeweils für fünf Jahre und beträgt das 60-fache der monatlichen Entschädigungszahlung.
Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.
Kurztext
Zuständig: zuständige Stelle, in der Regel die Versorgungsämter oder Landesämter für Soziales
Landesamt für soziale Dienste
Mit dem Antrag auf Abfindung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob und in welcher Höhe Sie einen entsprechenden Anspruch auf die Gewährung einer Abfindung anstelle einer monatlichen Entschädigungszahlung für Geschädigte haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
Voraussetzungen
Ihnen wurden die monatlichen Entschädigungszahlungen vor weniger als einem Jahr bewilligt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Der Antrag ist kostenlos.
§ 84 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)
Rechtsbehelf
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Ansprechpartner
Landesamt für soziale Dienste - Dienstsitz Lübeck
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck, Hansestadt
Tel:
+49 451 14060
|
Fax:
+49 451 1406499
E-Mail:
post.hl[at]lasd.landsh.de
Öffnungszeiten:
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung