Abgabe eines Betäubungsmittels über das elektronische Belegverfahren oder das Formularserver-Belegverfahren melden
Wenn Sie Betäubungsmittel abgeben, müssen Sie das dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) elektronisch melden. Um elektronische Abgabebelege über das Formularserver-Belegverfahren zu erstellen, müssen Sie Zugangsdaten beim BfArM beantragen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wenn Sie Betäubungsmittel abgeben, müssen Sie einen elektronischen Abgabebeleg erstellen. Ihre Abgabemeldung können Sie dann dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) elektronisch zusenden.
Wenn Sie Betäubungsmittel in geringem Umfang abgeben, können Sie den Abgabebeleg über das elektronische Formularserver-Belegverfahren erstellen. Die Abgabemeldung wird dann elektronisch an das BfArM gesendet.
Das trifft zum Beispiel auf Sie zu, wenn Sie Betäubungsmittel als eine der folgenden Einrichtungen abgeben:
Die Zugangsdaten für das Formularserver-Belegverfahren müssen Sie einmalig vorab beim BfArM beantragen.
Wenn Sie Betäubungsmittel in großem Umfang abgeben, können Sie den Abgabebeleg im Rahmen des elektronischen Belegverfahrens (E-Belegverfahren) über einen FTP-Server an die Bundesopiumstelle übermitteln. Das trifft zum Beispiel auf Sie zu, wenn Sie Betäubungsmittel als eine der folgenden Einrichtungen abgeben:
Kurztext
Für die Abgabe von Betäubungsmitteln müssen Sie elektronische Abgabebelege erstellen. Diese übermitteln Sie dann elektronisch an das BfArM. Abhängig vom Umfang der Abgabe nutzen Sie dafür das Formularserver-Belegverfahren oder das elektronische Belegverfahren.
Für das Formular-Belegverfahren müssen Sie bei erstmaliger Meldung Zugangsdaten beantragen.
Zugangsdaten online beantragen:
Zugangsdaten per Post, Fax oder E-Mail beantragen:
Abgabe eines Betäubungsmittels über das Formularserver-Belegverfahren melden:
Abgabe eines Betäubungsmittels über das elektronische Belegverfahren (E-Belegverfahren) melden:
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Es fallen keine Kosten an.
§12 Abs. 2 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
§1 Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV)
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) – Bundesopiumstelle, Fachgebiet 82
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn, Stadt
Tel:
+49 228 993070
|
Fax:
+49 228 993075207
E-Mail:
poststelle[at]bfarm.de
Web:
www.bfarm.de