Auskunft aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erhalten
Sie können eine Auskunft aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erhalten.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Sie können ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks, zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes haben. Diese Auskünfte können Sie bei der zuständigen Handwerkskammer erhalten.
Das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register aller Inhaber eines stehenden Gewerbes in den zulassungsfreie Handwerks- beziehungsweise handwerksähnlichen Gewerbetätigkeiten ausgeübt werden. Es wird bei jeder Handelskammer für ihren Handwerkskammerbezirk geführt.
Eine Einzelauskunft enthält folgende Informationen über ein Unternehmen:
Sofern kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dagegen spricht, wird Ihnen die Auskunft zur Verfügung gestellt. Als Auskunftsempfänger dürfen Sie diese Daten allerdings nur zu dem Zweck verwenden, den Sie bei der Antragstellung angegeben haben.
Kurztext
Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung des Betriebs liegt
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung des Betriebs liegt.
Voraussetzungen
Sie können ein berechtigtes Interesse haben, wenn Sie ein wirtschaftliches Ziel mit der Auskunft verfolgen, zum Beispiel wenn Sie ein Zulieferer sind, der wissen möchte, wer Inhaber eines Handwerksbetriebs ist. Als Privatperson können Sie sich auch auf das berechtigte Interesse berufen, wenn Sie Näheres über einen Betrieb wissen möchten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Der Antrag muss neben den Angaben zum Antragssteller der Auskunft, auch Angaben zum Betrieb (Anschrift, Name) enthalten, für den eine Auskunft beantragt wird und zum berechtigten Interesse des Antragsstellers glaubhaft machen.
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten
Auskunft über notwendige Unterlagen erteilt die HWK.
§ 6 Absatz 1 Handwerksordnung (HWO)
§ 7 Absatz 7 Handwerksordnung (HWO)
Rechtsbehelf
Es gibt keinen Rechtsbehelf.
Was sollte ich noch wissen?
bei Onlineverfahren benötigen Sie ihren neuen Personalausweis oder eine vergleichbare Authentifizierungsmöglichkeit
- Abgrenzung Handwerk oder nicht Handwerk: Beratung
- Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
- Ausnahmegenehmigung für Werbung im öffentlichen Raum beantragen
- Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet Erteilung im Einzelfall beantragen
- Wirtschaftsakteur von Medizinprodukten und/oder In-vitro-Diagnostika registrieren
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:
+49 431 530550-0
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Fax:
+49 431 530550-99
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Handwerkskammer Flensburg
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
Tel:
0049461 866-0
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Fax:
0049461 866-110
E-Mail:
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