Informationen registrierter Anbieterinnen und Anbietern auf digitalen Plattformen (DAC7) melden
Wenn Sie eine digitale Plattform betreiben, sind Sie verpflichtet, Informationen über bei Ihnen registrierte Anbieterinnen und Anbieter sowie deren erzielte Umsätze zu sammeln und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Als Betreibende von digitalen Plattformen sind Sie verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Informationen über Transaktionen Ihrer registrierten Anbieterinnen und Anbieter offenzulegen. Konkret geht es dabei um die Vergütungen, die diese durch die Nutzung der Plattform erzielen.
Auf digitalen Plattformen können Anbieterinnen und Anbieter beispielsweise Ferienwohnungen vermieten, Lieferdienste anbieten oder Waren verkaufen.
Zu den meldepflichtigen Informationen gehören unter anderem Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer der Anbieterin oder des Anbieters.
Zudem müssen Sie als Betreiber oder Betreiber dem BZSt die von jeder Anbieterin und jedem Anbieter erzielten Vergütungen und Tätigkeiten mitteilen. Diese müssen Sie in der Meldung je Quartal angeben.
Gebühren, Provisionen oder Steuern, die Sie einbehalten oder berechnen, müssen Sie gesondert, ebenfalls je Quartal, angeben.
Sie sind verpflichtet, die gesammelten Informationen auf Richtigkeit zu überprüfen. Bei unrichtigen Angaben müssen Sie die Anbieterin oder den Anbieter dazu auffordern, die Informationen zu berichtigen und zu belegen.
Meldepflichtig sind Anbieterinnen und Anbieter dann, wenn sie
Meldepflichtige Anbieterinnen und Anbieter sind sowohl Personen als auch Unternehmen,
Die Meldung der Daten der Anbieterinnen und Anbieter Ihrer Plattform wird als vollautomatischer Datenaustausch über eine Massendatenschnittstelle vollzogen. Die Freischaltung für die Massendatenschnittstelle kann online über das BZStOnline-Portal beantragt werden.
Kurztext
Sie können die Informationen über den Digitalen Posteingang (DIP - neue Massendatenschnittstelle des BZSt) melden.
Meldung über die DIP-Schnittstelle:
Voraussetzungen
Sie betreiben eine digitale Plattform, über die von Anbieterinnen und Anbietern Umsätze generiert werden können.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Meldepflicht ist einmal jährlich für den zurückliegenden Meldezeitraum bis zum 31. Januar des Folgejahres zu erfüllen, in dem die Anbieterin oder der Anbieter als meldepflichtig identifiziert worden ist.
Bearbeitungsdauer
Die Prüfung der eingegangenen XML-Dateien erfolgt automatisiert.
Informationen über sich und über die von Ihnen betriebene Plattform:
Informationen über meldepflichtige Anbietende, die natürliche oder juristische Personen sind:
Für natürliche Personen zusätzlich:
Für juristische Personen zusätzlich:
Für jede meldepflichtige Anbieterin oder jeden meldepflichtigen Anbieter, die oder der relevante Tätigkeiten ausüben, wie beispielsweise die Vermietung von Immobilien, die Vermietung von Verkehrsmitteln oder das Erbringen persönlicher Dienstleistungen, müssen Sie zusätzliche Informationen einreichen:
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St I A 2 – Fachbereich DPI/DAC7
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
E-Mail:
dpi[at]bzst.bund.de
Web:
www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/dac7_node.html