Informationsbeauftragte für pharmazeutische Unternehmer mitteilen
Wenn Sie ein pharmazeutischer Unternehmer sind und Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen, sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten zu nennen und Änderungen zu melden.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wenn Sie pharmazeutischer Unternehmer sind und Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen, müssen Sie eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten benennen.
Das betrifft Sie, wenn Sie:
Ausgenommen sind Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs, Krankenhausträger und der Einzelhandel.
Informationsbeauftragte müssen gemäß Arzneimittelgesetz die nötige fachliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen. Sie sind unter anderem dafür verantwortlich, dass
Kurztext
Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen neue Informationsbeauftragte sowie jeden geplanten Wechsel und geplante Änderungen zu den Angaben der Meldung im Voraus mitteilen. Unvorhergesehene Wechsel und Änderungen müssen Sie unverzüglich mitteilen.
Bei Verstoß droht ein Bußgeld.
Ansprechpartner
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Neumünster - Abteilung 3: Gesundheits- und Verbraucherschutz
Gartenstraße 24
24534 Neumünster
Tel:
04321 913-5
|
Fax:
04321 913-980
E-Mail:
post.nms[at]lasg.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/LASG