Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen mitteilen
Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen führen und Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen, müssen Sie der zuständigen Behörde eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten nennen und Änderungen melden.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen führen, müssen Sie eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten benennen.
Das betrifft Sie, wenn Sie:
Ausgenommen sind Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs, Krankenhausträger und der Einzelhandel.
Informationsbeauftragte müssen gemäß Arzneimittelgesetz die nötige fachliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen. Sie sind unter anderem dafür verantwortlich, dass
Kurztext
Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen neue Informationsbeauftragte sowie jeden Wechsel und Änderungen Ihrer Angaben im Voraus mitteilen. Unvorhergesehene Wechsel müssen Sie sofort mitteilen.
Bei Verstoß droht ein Bußgeld.
Ansprechpartner
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit – Abteilung 3: Gesundheits- und Verbraucherschutz
Gartenstraße 24
24534 Neumünster
Tel:
04321 913-5
|
Fax:
04321 913-980
E-Mail:
post.nms[at]lasg.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/LASG