Meldungen über Finanzkontendaten nach dem Common Reporting Standard (CRS) abgeben
Finanzinstitute müssen Finanzkonteninformationen an das BZSt melden, soweit ein meldepflichtiger Bezug zum Ausland besteht.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Der Common Reporting Standard (CRS) verpflichtet Finanzinstitute (zum Beispiel Banken oder Versicherungen) den Kampf gegen Steuerflucht zu unterstützen. Um dies zu erreichen müssen die Finanzinstitute feststellen, in welchem Land ihre Kunden steuerpflichtig sind. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betreut dieses Verfahren indem es unter anderem die Daten an die teilnehmenden Staaten übermittelt.
An dem Austauschverfahren sind mittlerweile über 90 Staaten beteiligt.
Insbesondere folgende Finanzkonteninformationen werden ausgetauscht:
Finanzinstitute müssen bestimmte Sorgfaltspflichten zur Identifizierung von meldepflichtigen Finanzkonten einhalten. Hierzu gehört auch die Einholung von Selbstauskünften. Mit der Einholung einer Selbstauskunft möchten die Finanzinstitute die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kunden bestimmen. Kontoinhaber müssen die Selbstauskunft ausgefüllt und unterschrieben ihrem Finanzinstitut zukommen lassen.
Die Finanzinstitute melden jährlich in elektronischer Form die als meldepflichtig identifizierten Konten an das BZSt. Für die Übermittlung der Daten stehen ein Onlineformular oder eine Massendatenschnittstelle zur Verfügung. Die Übermittlung kann auch von einem Dienstleister durchgeführt werden.
Kurztext
Die Selbstauskunft zu steuerliche Ansässigkeit wird von Finanzinstitut (zum Beispiel Banken oder Versicherungen) versendet.
Voraussetzungen
Meldepflichtige Konten umfasst Konten von:
Konten von passiven Rechtsträgern sind auch dann meldepflichtige Konten, wenn eine dahinterstehenden beherrschende natürliche Person nach dem Steuerrecht eines anderes Teilnehmerstaates in diesem ansässig ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Meldung erfolgt jährlich, jeweils bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres für das jeweilige Vorjahr.
Bearbeitungsdauer
Die Datenübermittler erhalten eine technische Rückmeldung für ihre CRS-Meldung. In der Regel dauert dies maximal 2 Tage. Bei technischen Wartungsarbeiten außerhalb der Abgabefrist kann die Bearbeitung 1-2 Wochen dauern.
keine
keine
Formular: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ansprechpartner
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
Tel:
+49 228 406-0
|
Fax:
+49 228 406-2661
E-Mail:
poststelle[at]bzst.bund.de
Web:
www.bzst.de
Öffnungszeiten:
Montag: 09:00 – 16:00 Uhr
Dienstag: 09:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 – 16:00 Uhr
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St I A 2 / Common Reporting Standard
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
Tel:
+49 228 406-0
|
Fax:
+49 228 4063616
E-Mail:
crs[at]bzst.bund.de
Web:
www.bzst.de/DE/Home/home_node.html
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr