Verwendung von bestimmten Biozidprodukten anzeigen
Wer Schädlingsbekämpfung gewerblich betreiben möchte, muss dieses bei der Gesundheitsbehörde anzeigen.
							
								
									Quelle der Inhalte:
								 
								Landesportal Schleswig-Holstein
							
						
Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten. Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.
Wer Schädlingsbekämpfungen mit sehr giftigen, giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen erstmals
hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
 
Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäftigt werden.
Geeignet ist, wer
Sachkundig ist, wer
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Gesundheitsbehörde).
Die Anzeige ist sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit bei der zuständigen Behörde einzureichen. Änderungen am Inhalt der Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Für die Anzeige von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sind keine Gebühren fällig.
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Sachkunde kann gebührenpflichtig sein. Über die Höhe entscheidet die zuständige Behörde.
§ 15c Absatz 2 und Anhang I Nummer 4.2.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
§ 15c Absatz 2 und Anhang I Nummer 4.2.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Anhang I Nummer 4.2.1 Gefahrstoffverordnung
Der Antrag kann formlos erfolgen.
Nachweise über eine gleichwertige Sachkunde, die innerhalb der EU  Gemeinschaft erbracht wurde, sollen zusätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Für eine Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren bedarf es zusätzlich eines Sachkundenachweises nach dem Tierschutzgesetz über die zum Töten von Wirbeltieren notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (siehe Schädlingsbekämpfung (Wirbeltiere) gewerbsmäßig - Erlaubnis).
- Aufnahme als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer beantragen
- Gaststättenbetrieb: Erteilung von Auflagen (nachträglich)
- Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens im Güterkraftverkehr
- Rechtsdienstleistungen (Rechtsberatung), Rechtsdienstleistungsregister
- Versicherungsunternehmen: Erlaubnis zum Betrieb
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
  Der Landrat
    
  Kaiserstraße 8
    
  24768 Rendsburg
  
      Tel:
      +49 4331 202-0  
  |  
      Fax:
      +49 4331 202-295
  
  
      E-Mail:
      info[at]kreis-rd.de
      
    
  
      Web:
      www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
      
    
Postanschrift:
      
       Kaiserstraße 8
        
      24768 
       Rendsburg 
    
Öffnungszeiten:
      Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.
Mo. 8:00-12:00 Uhr 
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr 
Mi. 7:15-12:00 Uhr 
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr 
Fr. 8:00-12:00 Uhr 
Abweichende Öffnungszeiten gelten für:
Zuwanderung
Mo. 8:00-12:00 Uhr 
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr 
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr 
Fr. geschlossen
Aufzug vorhanden: ja		  
    
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
  
  
  
      Fachdienst - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
    
  
      Tel:
      +49 4331 202-315  
  |  
      Fax:
      +49 4331 202-568
  
  
  
      E-Mail:
      veterinaeramt[at]kreis-rd.de
      
    
  
      Etage:
      1. OG  
  |  
      Zimmer:
      120  
 
				 
				 
				 
				 
				