Zugang zu amtlichen Informationen bei den Behörden des Bundes beantragen
Sie möchten Zugang zu amtlichen Informationen einer Bundesbehörde erhalten? Dann können Sie einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Das Informationsfreiheitsgesetz räumt Ihnen das Recht ein, bei Bundesbehörden Auskünfte über amtliche Informationen einzuholen oder Akteneinsicht einzufordern.
Jede Person ist anspruchsberechtigt. Dabei ist es unerheblich, ob Sie selbst rechtlich oder tatsächlich betroffen sind.
Wenn Sie einen schriftlichen Antrag auf dem Postweg stellen wollen oder allgemeine Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte mit Ihren Fragen an die für Sie relevante Behörde.
Die Kontaktdaten der entsprechenden Behörde finden Sie im Behördenverzeichnis auf dem Portal "service.bund.de Service Online".
Kurztext
Sie können Ihren Antrag auf Informationszugang online oder schriftlich per Post einreichen.
Online-Antrag:
Schriftlicher Antrag:
Voraussetzungen
Ihr Informationsanspruch ist unter anderem dann eingeschränkt, wenn das Bekanntwerden der Information:
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
§ 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen.
Ansprechpartner
Behördenverzeichnis auf dem Portal „service.bund.de – Service Online“
Web:
www.service.bund.de/Content/DE/Behoerden/Suche/Formular.html