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Betriebssatzung

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 06.10.2009 | i.d.F.v.: 06.10.2009 | gültig ab: 01.07.2008 | Bekanntmachung am: 26.10.2009


Aufgrund des § 24 a der AmtsO vom 28.02.2003 (GVOBl. S-H S. 112) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 106 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. S-H S. 57) sowie in Verbindung mit § 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 15.08.2007 wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 06.10.2009 folgende Betriebssatzung erlassen:

§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebes:

1.

Das Wasserwerk des Amtes Achterwehr in Felde wird als Eigenbetrieb geführt.

2.

Aufgabe des Wasserwerkes ist es, im Versorgungsbetrieb des Amtes Achterwehr Wasser bereitzustellen. Der Betrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde Geschäfte betreiben.

§ 2 Name des Eigenbetriebes:

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung:

Amt Achterwehr

Wasserwerk

§ 3 Stammkapital:

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt € 409.033,50 (ehem. DM 800.000,--).

§ 4 Werkleitung:

1.

Die Leitung des Eigenbetriebes obliegt dem Amtsdirektor.

2.

Der stellvertretende Amtsdirektor vertritt den Amtsdirektor in der Leitung des Eigenbetriebes, soweit dieser verhindert ist.

§ 5 Aufgaben der Werksleitung:

(1)

Der Amtsdirektor leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit diese nicht durch die Amtsordnung, Gemeindeordnung, Eigenbetriebsordnung oder diese Betriebssatzung anderen Stellen vorbehalten sind; er ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Weiterhin vollzieht der Amtsdirektor die Beschlüsse des Amtsausschusses.

(2)

Die laufende Betriebsführung obliegt dem Amtsdirektor. Dazu gehören u. a. alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, der Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Überwachung und Instandsetzung der Anlagen und zum Ersatz des Personals notwendig sind. Der Amtsdirektor hat auf eine Tarifgestaltung hinzuwirken, die den Forderungen des § 107 genügt. Der Eigenbetrieb ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(3)

Der Amtsdirektor hat rechtzeitig den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und die Zwischenberichte zu erstellen. Er hat ferner über alle Maßnahmen zu berichten, die sich auf die Finanzwirtschaft des Amtes auswirken.

§ 6 Vertretung des Eigenbetriebes:

1.

Der Amtsdirektor vertritt das Amt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die seiner Entscheidung unterliegen.

2.

Der Amtsdirektor unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheiten seiner eigenen Entscheidung unterliegen. Alle übrigen Zeichnungsberechtigten unterzeichnen stets „Im Auftrage“.

3.

Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die das Amt verpflichtet werden soll, bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Fällt die Abgabe der Erklärungen nicht in die Zuständigkeit des Amtsdirektors, ist nach § 10 AmtsO zu verfahren.

§ 7 Aufgaben des Amtsdirektors

1.

Der Amtsdirektor bereitet die Beschlüsse des Amtsausschusses in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor.

2.

Der Amtsdirektor entscheidet über

  1. Mehrausgaben für Vorhaben nach § 14 Abs. 5 EigVO, soweit sie im Einzelfall den Betrag von € 1.500,– übersteigen.
  2. den Abschluss von Verträgen und die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Wert im Einzelfall oder die Auftragssumme für das Gesamtobjekt den Betrag von € 2.500,– übersteigt und nicht der Amtsausschuss zuständig ist oder es sich um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.
  3. die Stundung von Zahlungsverpflichtungen, wenn sie im Einzelfall € 100,– übersteigen, und den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, wenn im Einzelfall der Betrag von € 100,– überschritten wird; dies gilt nicht, wenn der Erlass oder die Niederschlagung wegen der grundsätzlichen Bedeutung dem Amtsausschuss vorbehalten ist.
  4. Grundstücksnutzungsverträge (Miete, Pacht, sonstige Nutzung).
  5. Personalangelegenheiten nach § 9 Abs. 1 dieser Betriebssatzung.
  6. Die Einleitung von Gerichtsverfahren, die Einlegung von Rechtsmitteln und den Abschluss von Vergleichen, wenn die Entscheidung nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung dem Amtsausschuss vorbehalten ist oder eine Angelegenheit der laufenden Betriebsführung betrifft.

§ 8 Aufgaben des Amtsausschusses

Der Amtsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die er nach § 10 AmtsO zuständig ist oder die Entscheidung im Einzelfall an sich gezogen hat.

§ 9 Personalwirtschaft

1.

Der Amtsdirektor entscheidet in allen Personalangelegenheiten der sonstigen Angestellten und der ständig beschäftigten Arbeiter des Eigenbetriebes.

2.

Der Amtsdirektor entscheidet über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der nicht ständig beschäftigten Arbeiter des Eigenbetriebes.

3.

Alle Personalentscheidungen sind nach Maßgabe der Stellenübersicht des Wirtschaftsplanes zu treffen.

§ 10 Inkrafttreten:

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 09.04.1976 außer Kraft.