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Hauptsatzung der Gemeinde Bredenbek

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 24.02.2022 | i.d.F.v.: 05.04.2022 | gültig ab: 06.04.2022 | Bekanntmachung am: 05.04.2022 | genehmigt am: 28.03.2022


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003 S. 57) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.02.2022 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende 3. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung erlassen:

§ 1 Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: § 12 GO)

(1)

Das Wappen zeigt:

„In Rot ein breiter silberner Wellenbalken, der Figur nach belegt mit einem blauen Wellenbalken.“

(2)

Die Gemeindeflagge zeigt:

„Auf rotem Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur.“

(3)

Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift:

„Gemeinde Bredenbek, Kreis Rendsburg-Eckernförde.“

(4)

Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung (zu beachten: § 34 GO)

(1)

Die Gemeindevertretung ist mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen.

(2)

Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche.

§ 2a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (zu beachten: § 35a GO)

(1)

Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und –vertretern an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.

(2)

Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3)

Für Wahlen in einer Sitzung nach Abs. 1 und 2 gilt die Regelung des § 40 Gemeindeordnung (GO) mit der Maßgabe, dass, sofern jemand der Wahl durch Handzeichen widerspricht (§ 40 Abs. 2 GO), eine geheime briefliche Abstimmung stattfindet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4)

Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen nach § 16 c Abs. 1 GO unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5)

Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeit-gleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

§ 3 Bürgermeister (zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 76, 82, 84, 95d u. 95f GO)

(1)

Dem Bürgermeister obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)

Er entscheidet ferner über

  1. Stundungen bis zu einem Betrag von 15.000,00 EUR;
  2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 2.500,00 EUR nicht überschritten wird;
  3. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 15.000,00 EUR nicht übersteigt;
  4. Abschluss von Leasingverträgen, soweit der monatliche/jährliche Mietzins 250,00/3.000,00 EUR nicht übersteigt;
  5. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 15.000,00 EUR, nicht übersteigt; 
  6. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 2.500,00 €;
  7. Vermietung und Verpachtung gemeindlicher Grundstücke, Gebäude und Wohnungen;
  8. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 20.000,00 EUR unter Beachtung der Ausschreibungs- u. Vergabeordnung der Gemeinde;
  9. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 5.000,00 EUR; 
  10. Verzichtserklärungen zum gemeindlichen Vorkaufsrecht nach BauGB;
  11. die Erklärung, dass nach § 68 (2) Nr. 4 Landesbauordnung ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll;
  12. die Einstellung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD.

(3)

Der Bürgermeister hat regelmäßig über Entscheidungen aus § 3 Abs. 2 zu berichten, soweit nicht Beschlüsse der Gemeindevertretung oder der Haushalt ausgeführt werden.

§ 4 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten: § 22 a Abs. 5 AO)

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Achterwehr kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§ 5 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 16a, 45, 46 und 95 n Abs.5 GO)

(1)

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a) Finanzausschuss

  • Zusammensetzung: 5 Mitglieder
  • Aufgabengebiet: Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Trinkwasserversorgung, Prüfung des Jahresabschlusses

b) Sozial- und Gemeindepartnerschaftsausschuss

  • Zusammensetzung: 5 Mitglieder
  • Aufgabengebiet: Sozialwesen, Schulwesen, Sportwesen, Büchereiwesen, Belange der Gemeindepartnerschaften

c) Bauausschuss

  • Zusammensetzung: 5 Mitglieder
  • Aufgabengebiet: Bau- und Wegewesen, Abwasserbeseitigung

Dem Bauausschuss wird folgende Entscheidung übertragen:

Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.

d) Umwelt- und Kulturausschuss

  • Zusammensetzung: 5 Mitglieder
  • Aufgabengebiet: Umweltschutz, Abfallbeseitigung, Naturschutz, Landschaftspflege, Kultur- und Gemeinschaftswesen

In die Ausschüsse können Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(2)

Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3)

Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

(4)

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Gemeindevertreter übertragen.

§ 6 Aufgaben der Gemeindevertretung (zu beachten: §§ 27 u. 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

§ 7 Einwohnerversammlung (zu beachten: § 16 b GO)

(1)

Der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.

(2)

Für die Einwohnerversammlung ist von dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 51 v.H. der anwesenden Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3)

Der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Er übt das Hausrecht aus.

(4)

Der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 51 v.H. der anwesenden Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5)

Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
  5. das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und dem Protokollführer unterzeichnet.

(6)

Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 8 Verträge nach § 29 GO

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 20.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.000,00 €, hält.

§ 9 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,00 EUR, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

§ 10 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

(1)

Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung im Internet unter der Adresse www.amt-achterwehr.de bekannt gemacht.

(2)

Jede Person kann sich Satzungen durch das Amt Achterwehr, Inspektor-Weimar-Weg 17, 24239 Achterwehr, kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden beim Amt Achterwehr auch zur Mitnahme bereitgehalten.

(3)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Auslegung von Plänen undVerzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

(4)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5)

Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich in Bredenbek vor dem Bredenhuus, Rendsburger Straße 1 a, befindet, bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachungen und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich im Internet unter der Adresse https://danord.gdi-sh.de/view/BuFPlaene eingestellt.

§ 11 Gleichstellungsklausel

In allen Fällen, in denen Ämter, Funktionen und Eigenschaften in ihrer männlichen Form benannt sind, gelten diese Bezeichnungen auch in der weiblichen Form, soweit sie sich auf Frauen beziehen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese 3. Nachtragssatzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.