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Satzung über die Abwasserbeseitigung des Amtes Achterwehr

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 20.11.2023 | i.d.F.v.: 20.11.2023 | gültig ab: 22.11.2023 | Bekanntmachung am: 21.11.2023


Aufgrund § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung (i.d.F.) der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, 112) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2023 (GVOBl. 2023, 170) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 4 und § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, 57) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.07.2023 (GVOBl. 2023, S. 308) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 2, §§ 2, 5, 6, 8, 9, 9a und 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. 2005, 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. 2022, S. 564) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 44, 45 des Landeswassergesetzes vom 13.11.2019 (GVOBl. 2019, S. 425) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 13.11.2019 (GVOBl. 2019, 425) in der jeweils geltenden Fassung, Art. 6 Abs. 1 e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88) in der jeweils geltenden Fassung und §§ 3 Abs. 1, 4 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten vom 02.05.2018 (GVOBl. 2018, 162) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 20.11.2023 folgende 2. Nachtragssatzung erlassen:

I. Abschnitt: Abwasserbeseitigungseinrichtung(en)

§ 1 Abwasserbeseitigungspflicht und Abwasserbeseitigungskonzept

(1)

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz sind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die amtsangehörigen Gemeinden Achterwehr, Bredenbek, Felde, Krummwisch, Quarnbek und Westensee haben diese Aufgabe gemäß § 5 Amtsordnung auf das Amt Achterwehr übertragen; dieses übt die Abwasserbeseitigung als eigene Angelegenheit aus.

(2)

Die öffentliche Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst

  1. das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten und Versickern von Schmutzwasser,
  2. das Einsammeln, Abfahren und die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie
  3. die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.

(3)

Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist. Wasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt (Niederschlagswasser) ist kein Abwasser im Sinne dieser Satzung. Hier gelten die in eigener Zuständigkeit getroffenen gemeindlichen Regelungen.

(4)

Das Amt hat ein Abwasserbeseitigungskonzept nach § 31 Abs. 3 Landeswassergesetz erlassen. Der als Anlage dieser Satzung beigefügte Übersichtsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, stellt auf der Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzepts des Amtes die Grundstücke dar, deren Eigentümern das Amt die Abwasserbeseitigungspflicht ganz oder teilweise übertragen hat oder mit dieser Satzung überträgt.

§ 2 Übertragung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht

(1)

Wenn dem Amt die Übernahme des Schmutzwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist, kann sie den Grundstückseigentümern die Beseitigung durch Kleinkläranlagen vorschreiben. Aus dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan ergibt sich, welche Grundstückseigentümer das häusliche Abwasser von ihren Grundstücken durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Ihnen wird hiermit insoweit die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen. Für diese Grundstücke wird die zentrale (leitungsgebundene) Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nicht vorgehalten und betrieben; insoweit besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 6. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms verbleibt beim Amt; insoweit gelten die Bestimmungen dieser Satzung über die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung.

(2)

Soweit Grundstückseigentümer das häusliche Abwasser von ihren Grundstücken in abflusslosen Gruben sammeln, verbleibt die Schmutzwasserbeseitigungspflicht beim Amt. Für diese Grundstücke wird die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nicht vorgehalten und betrieben; insoweit besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 6. Für diese Grundstücke gelten die Bestimmungen dieser Satzung über die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung.

§ 3 Öffentliche Einrichtungen

(1)

Zur Erfüllung seiner Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung betreibt und unterhält das Amt im Gebiet der in § 1 Absatz 1 genannten Gemeinden öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen.

(2)

Eine selbständige öffentliche Einrichtung wird zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigung) im Trenn- und Mischsystem gebildet.

(3)

Eine selbständige öffentliche Einrichtung wird ferner gebildet zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen und biologischen Nachreinigungssystemen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers (dezentrale Schmutzwasserbeseitigung).

§ 4 Bestandteile der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen

(1)

Zur jeweiligen zentralen, öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören ohne Rücksicht auf ihre technische Selbständigkeit alle Abwasserbeseitigungsanlagen zur Schmutzwasserbeseitigung, die das Amt für diesen Zweck selbst vorhält, benutzt und finanziert. Zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen sind insbesondere Schmutzwasserkanäle, auch als Druckrohrleitungen, dazugehörige Reinigungsschächte, Pumpstationen, Messstationen, Kläranlagen sowie alle Mitnutzungsrechte an solchen Anlagen.

Zu den erforderlichen Anlagen für die zentrale Abwasserbeseitigung gehören auch die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen, wenn sich das Amt ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Finanzierung beiträgt.

(2)

Zur dezentralen Abwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für das Einsammeln und das Abfahren des in Kleinkläranlagen und biologischen Nachreinigungssystemen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie deren Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.

(3)

Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, ihres Aus- und Umbaus, ihrer Beseitigung sowie den Betrieb eines Trennsystems, nur eines Schmutzwassersystems oder eines Mischsystems bestimmt das Amt im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; entsprechendes gilt für Einrichtungen und Vorkehrungen, die für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung erforderlich sind.

(4)

Der jeweils erste Grundstücksanschluss (ohne Reinigungs-/Kontrollschacht und - leitungen auf dem Grundstück) ist Bestandteil der zentralen öffentlichen Einrichtungen. Zusätzlich oder nachträglich hergestellte Grundstücksanschlüsse sind nicht Bestandteil der zentralen öffentlichen Einrichtungen.

§ 5 Begriffsbestimmungen

1.

Grundstücke

Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke gemäß Grundbuchrecht. Darüber hinaus gelten als ein Grundstück alle Grundstücke des gleichen Grundstückseigentümers, die auf Grund ihrer gemeinsamen Nutzung eine wirtschaftliche Einheit bilden.

2.

Grundstückseigentümer

Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.

3.

Grundstücksanschluss

Grundstücksanschluss (Grundstücksanschlusskanal/Grundstücksanschlussleitung) ist die Verbindungsleitung vom öffentlichen Abwasserkanal (Sammler) ohne Reinigungs- /Kontrollschacht auf dem zu entwässernden Grundstück. Er endet 1 Meter hinter der Grundstücksgrenze, spätestens unmittelbar vor dem Reinigungsschacht. Bei Hinterliegergrundstücken endet der Grundstücksanschluss 1 Meter hinter der Grundstücksgrenze des trennenden oder vermittelnden Grundstücks, spätestens unmittelbar vor dem Reinigungsschacht auf dem trennenden oder vermittelnden Grundstück. Reinigungsschächte für Hinterliegergrundstücke sind sowohl auf dem Anliegergrundstück als auch auf dem zu entwässernden Hinterliegergrundstück anzubringen.

4.

Grundstücksentwässerungsanlagen

Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen und Anlagen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zum Grundstücksanschluss dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser über den Grundstücksanschluss dem öffentlichen Sammler in der Straße zuführen, Reinigungs- oder Kontrollschächte; ggf. auch Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und biologische Nachreinigungssysteme (Klärteiche, Pflanzbeete u.ä.). Bei Druckentwässerungen sind der jeweilige Pumpenschacht, die Pumpe und die Steuerungsanlage Teil der Grundstücksentwässerungsanlage.

II Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht/ Anschluss- und Benutzungszwang

§ 6 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Jeder Eigentümer eines im Gebiet der in § 1 Absatz 1 genannten Gemeinden liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung (§ 8) berechtigt, vom Amt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwassereinrichtung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, für die das Amt abwasserbeseitigungspflichtig ist (§§ 1 und 2) und die im Einzugsbereich eines betriebsfertigen Schmutzwasserkanals liegen. Bei Abwasserableitung über fremde private Grundstücke ist ein Leitungsrecht (z. B. dingliche Sicherung oder Baulast) erforderlich.

(2)

Nach der betriebsfertigen Herstellung des öffentlichen Abwasserkanals (einschließlich Grundstücksanschluss) für das Grundstück hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung (§ 8) das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten bzw. dieser zuzuführen, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Einleitung oder Zuführung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht). Das gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte.

(3)

Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3, soweit das Amt über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.

(4)

Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss seines Grundstücks berechtigt, kann das Amt durch Vereinbarung den Anschluss zulassen und ein Benutzungsverhältnis begründen.

§ 7 Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts

(1)

Das Amt kann den Anschluss an die zentrale öffentliche Abwassereinrichtung ganz oder teilweise versagen, wenn

  1. das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder
  2. eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht vertretbar ist.

Der Versagungsgrund nach Satz 1 entfällt, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, dem Amt zusätzlich zu den sich gemäß den Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung für das Grundstück ergebenden Entgelten die durch den Anschluss oder erforderliche besondere Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und -kosten zu ersetzen und auf Verlangen dafür Sicherheit zu leisten. Soweit Rechte zur Verlegung der Leitung über Grundstücke Dritter erforderlich sind, sind sie dinglich oder durch eine Baulast gemäß der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holsten zu sichern; bei Leitungsverlegungen nach Inkrafttreten dieser Satzung sind in jedem Fall Baulasten erforderlich. Soweit es bei der Versagung nach Satz 1 verbleibt, gilt § 9 Abs. 7.

(2)

Die Herstellung neuer, die Erweiterung, die Erneuerung, der Umbau oder die Änderung bestehender Abwasseranlagen zur zentralen oder dezentralen Abwasserbeseitigung kann vom Grundstückseigentümer nicht verlangt werden.

§ 8 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts

(1)

Die zur zentralen oder dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung bestimmten Abwasseranlagen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach den Vorschriften dieser Satzung benutzt werden. Das Benutzungsrecht ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückseigentümer zur Abwasserbeseitigung verpflichtet und das Amt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. Bei Trennsystem darf Schmutzwasser nur in den dafür vorgesehenen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.

(2)

In die öffentlichen Abwasseranlagen darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht

  1. die Anlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährdet oder beschädigt werden können,
  2. die Beschäftigten gefährdet oder ihre Gesundheit beeinträchtigt werden können,
  3. die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt wird,
  4. der Betrieb der Abwasserbehandlung erschwert, behindert oder beeinträchtigt wird,
  5. die Funktion der Abwasseranlage so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können, oder
  6. sonstige schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, eintreten.

(3)

Ausgeschlossen ist insbesondere die Einleitung von

  1. Stoffen, die Leitungen verstopfen können,
  2. Abwasser, das schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten kann,
  3. Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreift oder die biologischen Funktionen schädigt,
  4. infektiösen Stoffen oder Medikamenten,
  5. Farbstoffen, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder im Gewässer führen,
  6. festen Stoffen, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u. ä.
  7. Kunstharz, Lacke, Lösungsmittel, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen,
  8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern,
  9. Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Schlachtabfälle, Blut und Molke,
  10. Kaltreinigern, die chlorierte Wasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern,
  11. Absetzgut, Schlämmen oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Kleinkläranlagen und Abortanlagen,
  12. feuergefährlichen, explosiven, giftigen, fett- oder ölhaltigen Stoffen wie z. B. Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers,
  13. Säuren und Laugen, chloriete Kohlenwasserstoffe, Phosgene, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Karbide, die Azetylen bilden, ausgesprochen toxische Stoffe,
  14. Stoffen oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromate, Phenole,
  15. Abwasser aus Betrieben, insbesondere Laboratorien und Instituten, in denen Kombinationen von Nukleinsäuren geschaffen oder mit gentechnisch manipulierten Organismen gearbeitet wird,
  16. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,

    - wenn die Einleitung nach § 33 Landeswassergesetz genehmigungspflichtig ist, solange die Genehmigung nicht erteilt ist,
    - das wärmer als + 36 Grad Celsius ist, auch die Einleitung von Dampf,
    - das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
    - das aufschwimmende Öle und Fette enthält.

     

  17. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.

(4)

Für die Einleitung von Schadstoffen gelten die jeweils durch öffentliche Bekanntmachung veröffentlichten Grenzwerte (Allgemeine Einleitungsbedingungen). Das Amt kann die Einleitungsbedingungen nach Satz 1 sowie nach den Absätzen 2 und 10 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Für Kleinkläranlagen, die Abwasser in Gewässer einleiten, gelten die von der zuständigen Wasserbehörde jeweils festgelegten Grenzwerte und Anforderungen.

(5)

Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der Zweiten Strahlenschutzverordnung, insbesondere § 47 Abs. 3, in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(6)

Ausgenommen von Absätzen 2, 3 und 5 sind

  1. unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,
  2. Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung das Amt im Einzelfall gegenüber dem Grundstückseigentümer zugelassen hat.

(7)

Grundwasser, Quellwasser und Drainwasser aus landwirtschaftlichen Drainagen darf in Abwasserkanäle nicht eingeleitet werden. Unbelastetes Drainwasser aus Hausdrainagen darf in Schmutzwasserkanäle nicht eingeleitet werden.

(8)

Abwasser, das als Kühlwasser benutzt worden und unbelastet ist, darf nicht in Schmutzwasserkanäle eingeleitet werden.

(9)

Darüber hinaus kann das Amt im Einzelfall Mengen- und Frachtgrenzen festlegen, die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, zum Schutz und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungseinrichtung, zur Verbesserung der Reinigungsfähigkeit des Abwassers oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen eines wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.

(10)

Das Amt kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. Es kann verlangen, dass geeignete Messgeräte und Selbstüberwachungseinrichtungen eingebaut und betrieben werden. Betriebe, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette ins Abwasser gelangen können, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben (Abscheider). Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden.

(11)

Die Verdünnung von Schmutzwasser zur Einhaltung von Grenz- oder Einleitungswerten ist unzulässig.

(12)

Das Amt kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 11 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

(13)

Wenn Stoffe, deren Einleitung nach den vorstehenden Vorschriften untersagt ist, in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangen, hat der Grundstückseigentümer dies dem Amt unverzüglich anzuzeigen. Die Änderung von Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers hat der Grundstückseigentümer ebenfalls unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Das Amt kann vom Grundstückseigentümer jederzeit Auskunft über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers verlangen. Das Amt kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(14)

Das Amt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Grundstückseigentümer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen Absätze 2 bis 13 vorliegt, andernfalls das Amt.

(15)

Ist bei Betriebsstörungen oder Notfällen in Gewerbe- und Industriebetrieben der Anfall verschmutzten Löschwassers nicht auszuschließen, kann das Amt verlangen, dass der Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu treffen und Vorrichtungen zu schaffen hat, dass solches Abwasser gespeichert und entweder zu einem vom Amt zugelassenen Zeitpunkt in die Abwasseranlage eingeleitet werden kann oder auf andere Weise vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß entsorgt werden kann.

§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Jeder Eigentümer eines Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt und dieses durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal vorhanden ist (Anschlusszwang). Der Grundstückseigentümer hat zum Anschluss einen Antrag nach § 11 zu stellen. Das Amt gibt jeweils bekannt, welche Straßen oder Ortsteile mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung versehen sind. Mit dieser Bekanntmachung wird der Anschlusszwang für den jeweiligen Bereich und die bezeichneten Grundstücke wirksam.

(2)

Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).

(3)

Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlagen hergestellt sein. Ein Anzeige-, Genehmigungs- und Abnahmeverfahren nach § 12 ist durchzuführen. Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Grundstückseigentümer spätestens eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses dem Amt mitzuteilen. Dieses verschließt den Grundstücksanschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers, wenn dies erforderlich ist.

(4)

Wird der öffentliche Abwasserkanal erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen 3 Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Grundstückseigentümer angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. Eine Abnahme nach § 12 Abs. 3 ist durchzuführen.

(5)

Ist bei schädlichen Abwässern eine Vorbehandlung vor der Einleitung in die öffentlichen Anlagen notwendig (§ 8 Abs. 11), sind diese Abwässer nach Vorbehandlung einzuleiten bzw. zu überlassen.

(6)

Soweit das Amt die Schmutzwasserbeseitigungspflicht den Grundstückseigentümern übertragen hat (§ 2 Abs. 1), haben diese eine Kleinkläranlage herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Hinsichtlich des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, sich an die gemeindliche Einrichtung zum Abfahren dieses Schlamms anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück anfallenden Schlamm dem Amt bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang). Entsprechendes gilt für den in biologischen Nachreinigungssystemen anfallenden Schlamm. Der Grundstückseigentümer hat dem Amt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung oder vor Inbetriebnahme neuer Kleinkläranlagen die Anzahl, die Art und Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen, wasserrechtliche Verfahren sind davon unberührt.

(7)

Soweit die Voraussetzungen nach den Absätzen 1, 2 und 6 nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer zur Schmutzwasserbeseitigung eine abflusslose Grube herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben sowie sein Grundstück an die Einrichtung zum Abfahren des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die abflusslose Grube einzuleiten und das Abwasser dem Amt bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).

§ 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Bei der zentralen öffentlichen Schmutzwassereinrichtung kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstücks für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss beim Amt zu stellen. Wird die Befreiung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung ausgesprochen, ist entweder dem Grundstückseigentümer nach § 2 Abs. 1 die Abwasserbeseitigungspflicht zu übertragen oder es besteht für das Grundstück die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung einer geschlossenen Abwassergrube im Sinne von § 9 Abs. 7. § 11 gilt entsprechend.

(2)

Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden.

§ 11 Antragsverfahren

(1)

Der Antrag auf Anschluss an die zentralen Abwasseranlagen muss auf besonderem Vordruck erstellt werden.

(2)

Der Antrag muss enthalten

  1. eine Bauzeichnung oder eine Beschreibung des Gebäudes unter Angabe der Außenmaße der Geschosse,
  2. Angaben über die Grundstücksnutzung mit Beschreibung des Betriebes, dessen Abwasser in die Abwasseranlage eingeleitet werden soll, und Angaben über Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Abwassers, soweit es sich nicht lediglich um Haushaltswasser handelt,
  3. Angaben über etwaige Kleinkläranlagen oder geschlossener Gruben,
  4. Angaben über Leitungen, Kabel und sonstige unterirdische Anlagen,
  5. die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks, wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig Eigentümer ist,
  6. gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der Vorbehandlungsanlage.

(3)

Der Antrag soll enthalten

  1. eine möglichst genaue Beschreibung der vorhandenen oder geplanten Grundstücksentwässerungsanlagen, dabei ist, soweit vorhanden, vorzulegen:

    aa) ein Lageplan des anzuschließenden Grundstücks mit Höfen und Gärten und allen auf ihm stehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, bei denen Abwässer anfallen, im Maßstab 1:500/100. Auf dem Lageplan müssen eindeutig die Eigentumsgrenzen ersichtlich sein und die überbaubaren Grundstücksflächen angegeben werden. Befinden sich auf dem Grundstück Niederschlagswasserleitungen oder andere Vorrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser oder Grundwasserleitungen, sind sie gleichfalls einzutragen, ebenso etwa vorhandene abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen.
    ab) ein Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fallrohre des Gebäudes und durch das Grundstück in Richtung des Hausabflussrohres zum Grundstücksanschluss mit Angabe der auf NN bezogenen Höhe des Straßenkanals, des Grundstücksanschlusses, der Kellersohle und des Geländes sowie der Leitung für Entlüftung.
    ac) Grundrisse des Kellers sowie der übrigen Geschosse, soweit dieses zur Klarstellung der Abwasseranlagen erforderlich ist, im Maßstab 1:100. Die Grundrisse müssen im besonderen die Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen in Frage kommenden Einläufen (Ausgüsse, Waschbecken, Spülaborte usw.) sowie die Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse.

     

  2. die Angabe des Unternehmens, durch das die Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb des Grundstücks ausgeführt werden soll,
  3. alle Angaben, die die Gemeinde für eine ggf. erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung oder zur Einleitung in ein Gewässer benötigt.

(4)

Unvollständige Anträge sind nach Aufforderung zu ergänzen.

(5)

Die in Abs. 2 geforderten Angaben sind auch zu machen, wenn der Antrag nach § 70 Abs. 2 Landesbauordnung als gestellt gilt.

§ 12 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren

(1)

Die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung sowie der Umbau von Grundstücksentwässerungsanlagen sind dem Amt rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Sie bedürfen der Anschlussgenehmigung durch das Amt. Die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung sowie der Umbau von Kleinkläranlagen und geschlossenen Abwassergruben sind der zuständigen Behörde entsprechend anzuzeigen.

(2)

Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Kleinkläranlagen und geschlossene Abwassergruben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben.

(3)

Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen darf erst erfolgen, nachdem das Amt die Grundstücksentwässerungsanlage und den Reinigungsschacht abgenommen und die Anschlussgenehmigung erteilt hat. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Bei der Abnahme müssen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Durch die Abnahme übernimmt das Amt keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlagen.

(4)

Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.

III. Abschnitt: Grundstücksanschluss und Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 13 Anzahl und Ausführung der Grundstücksanschlüsse

(1)

Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse (§ 5 Ziff. 3) sowie deren Änderung bestimmt das Amt, das auch Eigentümer der Grundstücksanschlüsse ist. Sind mehrere Abwasserkanäle (Sammler) in der Straße vorhanden, so bestimmt das Amt, an welchen Abwasserkanal das Grundstück angeschlossen wird. Soweit möglich, berücksichtigt das Amt begründete Wünsche des Grundstückseigentümers.

(2)

Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an den Abwasserkanal (Sammler) in der Straße haben. Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich durch das Amt hergestellt, erweitert, erneuert, geändert, umgebaut und unterhalten.

(3)

Jedes Grundstück soll in der Regel nur je einen Grundstücksanschluss, bei Trennsystem je einen für Schmutz- und Niederschlagswasser, haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Es soll nicht über ein anderes Grundstück angeschlossen werden. Mehrere Gebäude können über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss angeschlossen werden. Statt einer direkten Verbindung der Einzelgebäude mit dem Grundstücksanschluss kann auch zugelassen werden, dass das Abwasser nur zu Gemeinschaftsanlagen geführt und dort das Abwasser übernommen wird. Das gilt auch für Ferienhäuser, Wohnlauben und ähnliche, nur in der Sommersaison benutzte Gebäude.

(4)

Das Amt kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückeigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück grundbuchlich und durch Eintragung einer Baulast gesichert haben; bei nach Inkrafttreten dieser Satzung ausgeführten Grundstücksanschlüssen ist in jedem Fall eine Sicherung in der Form der Baulast erforderlich. Die beteiligten Grundstückseigentümer sind als Gesamtschuldner zu betrachten.

§ 14 Bau und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse

(1)

Neben der Herstellung der Grundstücksanschlüsse obliegt dem Amt auch deren Änderung, Erweiterung, Umbau, Unterhaltung, Erneuerung, Abtrennung und Beseitigung. Bei Vorhandensein erkennbarer Mängel an Grundstücken oder Gebäuden, die Einfluss auf die beantragten Arbeiten haben könnten, besteht für das Amt erst dann die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen, wenn diese festgestellten Mängel behoben sind.

(2)

Die Grundstücksanschlüsse sind vor Beschädigung zu schützen und müssen zugänglich sein. Der Grundstückseigentümer darf keinerlei Einwirkungen auf die Grundstücksanschlüsse vornehmen oder vornehmen lassen, insbesondere dürfen sie nicht überbaut werden. Eine Überbauung mit einem Nebengebäude ist mit Zustimmung des Amtes ausnahmsweise dann zulässig, wenn sonst die Ausnutzung des Grundstücks unangemessen behindert würde. Der Grundstückseigentümer hat dem Amt die Kosten für Schutzrohre oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen zu erstatten.

(3)

Ändert das Amt auf Veranlassung der Grundstückseigentümer oder aus zwingenden technischen Gründen den Grundstücksanschluss, so hat der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage (§ 15) auf seine Kosten anzupassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein öffentlicher Sammler, der in Privatgelände liegt, durch einen Sammler im öffentlichen Verkehrsraum ersetzt wird.

(4)

Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden der Leitung, Verstopfung sowie sonstige Störungen sind dem Amt unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 Grundstücksentwässerungsanlage

(1)

Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht aus den Anlagen und Einrichtungen des Grundstückseigentümers, die der Ableitung des Abwassers dienen (§ 5 Ziff. 4).

(2)

Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümer unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986 und DIN EN 752, und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern, umzubauen, zu unterhalten und zu betreiben. Für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Arbeiten dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmen ausgeführt werden. Das Amt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeit zu überwachen. Hat der Grundstückseigentümer die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(3)

Besteht zur Abwasserbeseitigungsanlage kein natürliches Gefälle, so kann das Amt den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht möglich ist. Die Hebeanlage ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(4)

Erfolgt der Anschluss eines Grundstückes unmittelbar an eine Druckentwässerungsanlage, kann das Amt vom Grundeigentümer den Einbau und Betrieb einer Abwasserdruckpumpenanlage, bestehend aus Pumpenschacht, Pumpe und Steuerungsanlage, verlangen, welche dann Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage ist (§ 5 Ziffer 4). Einbau und Betrieb der Druckpumpenanlage sind zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung entsprechend den Regeln der Technik zu planen und auszuführen; hinsichtlich der technischen Ausstattung der Druckpumpenanlage können vom Amt weitergehende Vorgaben gemacht werden.

(5)

Ein erster Reinigungsschacht ist an zugänglicher Stelle, möglichst nahe der Grundstücksgrenze zu der Straße, in der der Abwasserkanal liegt, als Teil der Grundstücksentwässerungsanlage vom Grundeigentümer zu errichten.

(6)

Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen der Abwasserleitungen bis zum Reinigungsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

(7)

Vorbehandlungsanlagen, zu denen auch die Abscheider gehören, sind gemäß den Regeln der Technik, ggf. nach den Vorgaben des Herstellers bzw. nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIVt), Berlin, in Abstimmung mit dem Amt zu errichten und so zu betreiben, dass das Abwasser in frischem Zustand in die Anlagen des Amtes eingeleitet wird. Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf geleert werden. Die ordnungsgemäße und regelmäßige Entleerung und die Beseitigung des Abscheideguts ist dem Amt nachzuweisen.

(8)

Die Grundstücksentwässerungsanlagen werden durch das Amt an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen. Das Amt ist nur dann verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlagen an ihre Abwasseranlagen anzuschließen, wenn diese ordnungsgemäß beantragt, hergestellt, gemeldet und ohne Mängel, sind (§ 12).

(9)

Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Amtes oder Dritter ausgeschlossen sind. Werden Mängel festgestellt, so kann das Amt fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

(10)

Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 2, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Amtes auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen.

§ 16 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1)

Den Beauftragten des Amtes ist

  1. zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage vor und nach ihrer Inbetriebnahme,
  2. zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung über die Einleitung von Abwasser, insbesondere von § 8,
  3. zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung,
  4. zum Ablesen von Wasser- oder Abwassermesseinrichtungen oder
  5. zur Beseitigung von Störungen

sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

(2)

Wenn es aus den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, auch die Räume eines Dritten zu betreten, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, dem Amt hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.

(3)

Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das Amt berechtigt, den Anschluss oder die Übernahme des Abwassers zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

(4)

Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Abwasserhebeanlagen, Abwasserdruckpumpen, Reinigungsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen und Zähler müssen jederzeit zugänglich sein.

(5)

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, unverzüglich alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6)

Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss übernimmt das Amt keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

§ 17 Sicherung gegen Rückstau

Die Grundstückseigentümer haben ihre Grundstücke gegen Rückstau aus den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen zu schützen. Die Rückstauebene liegt, soweit das Amt nicht für einzelne Netzabschnitte andere Werte öffentlich bekannt gibt, in der Regel in Höhe der Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstück. Soweit erforderlich, ist das Abwasser mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage in das Entwässerungsnetz zu heben. Die Grundstücksentwässerungsanlagen, die unter der Rückstauebene liegen, sind nach Maßgabe der DIN 12056 zu sichern. Einzelne, selten benutzte Entwässerungseinrichtungen in tief liegenden Räumen sind durch Absperrvorrichtungen zu sichern, die nur bei Bedarf geöffnet werden und sonst dauernd geschlossen zu halten sind. In Schächten, deren Deckel unter der Rückstauebene liegen, sind die Rohrleitungen geschlossen durchzuführen.

IV. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung

§ 18 Bau, Betrieb und Überwachung

(1)

Kleinkläranlagen sind von dem Grundstückseigentümer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN 1986 und DIN 4261, zu errichten und zu betreiben.

(2)

Kleinkläranlagen, ggf. auch biologische Nachreinigungssysteme, und abflusslose Gruben sind so anzulegen und zu unterhalten, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren kann und die Kleinkläranlage, das biologische Nachreinigungssystem oder die abflusslose Grube ohne weiteres entleert werden kann. Insbesondere sind vom Grundeigentümer Überdeckungen und Bewuchs zu entfernen.

(3)

Für die Überwachung gilt § 16 sinngemäß.

§ 19 Einbringungsverbote

In Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben dürfen die in § 8 aufgeführten Stoffe nur eingeleitet werden, wenn deren Konzentration für häusliches Abwasser als typisch anzusehen ist.

§ 20 Entleerung

(1)

Kleinkläranlagen, biologische Nachreinigungssysteme und abflusslose Gruben werden vom Amt oder seinen Beauftragten regelmäßig entleert oder entschlammt. Zu diesem Zweck ist den Bediensteten des Amtes oder seinen Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewähren.

(2)

Im einzelnen gilt für die Entleerungs- bzw. Entschlammungshäufigkeit:

  1. Biologische Nachreinigungssysteme und abflusslose Gruben werden bei Bedarf entleert.
  2. Mehrkammerabsetzgruben sind nach Bedarf, in der Regel mindestens zweimal jährlich zu entleeren.
  3. Mehrkammerausfaulgruben werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entschlammt. Danach ist grundsätzlich eine jährliche Entschlammung durchzuführen. Hiervon kann das Amt zugunsten einer zweijährigen Entschlammungshäufigkeit nur absehen, wenn

    a) die anaerobe biologische Behandlung in der Mehrkammerausfaulgrube und die nachfolgende Reinigungsstufe für die biologische Nachreinigung mindestens nach den jeweils gültigen Regeln der Technik dimensioniert ist und entsprechend betrieben wird und .
    b) die Kleinkläranlage nach ihrer Bemessung im Vergleich zur Zahl der vorhandenen Einwohner bzw. Einwohnerwerte im Entschlammungszeitraum um mindestens 30 v. H. unterbelastet ist und/oder die Kleinkläranlage nach der Benutzungsdauer erheblich unterbelastet ist. Eine Unterbelastung nach der Benutzungsdauer kann durch die nicht dauerhafte Nutzung eines Gebäudes (z. B. Wochenendhausgebieten), aber nicht durch zeitweilige Abwesenheit einer oder mehrerer Personen gegeben sein.

    Die Voraussetzungen für eine zweijährige Entschlammungshäufigkeit sind jährlich zu überprüfen.

(3)

Das Amt macht öffentlich bekannt, wer als Beauftragter im Gebiet der in § 1 Absatz 1 genannten Gemeinden Fäkalschlamm und Abwasser abfährt.

(4)

Soweit private Unternehmen als Beauftragte die Abfuhr durchführen, sind sie Dritte im Sinne des § 31 Abs. 1 Landeswassergesetzes. Sie handeln im Auftrag des Amtes.

V. Abschnitt: Grundstücksbenutzung

§ 21 Zutrittsrecht

(1)

Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten des Amtes den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Entgelte erforderlich ist.

(2)

Die Beauftragten des Amtes dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

(3)

Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.

§ 22 Grundstücksbenutzung

(1)

Die Grundstückseigentümer haben die Teile der Grundstücksanschlüsse (§ 6 Ziff. 3), die auf ihrem Grundstück verlegt sind, unentgeltlich zu dulden sowie das Anbringen und Verlegen zuzulassen. Das git auch für alle Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück (§ 6 Ziff. 3 Satz 4).

(2)

Der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt.

(3)

Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt die Gemeinde; dies gilt nicht, soweit die Anlagen ausschließlich der Abwasserbeseitigung des Grundstücks dienen oder Entschädigungen gezahlt wurden und die Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind.

(4)

Wird die Abwasserbeseitigung eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

VI Abschnitt: Entgelte

§ 23 Entgelte für die Abwasserbeseitigung

(1)

Zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Schmutzwasseranlage einschließlich Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und Abschreibungen erhebt das Amt Benutzungsgebühren (Schmutzwassergebühren) auf Grund der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Abwasserbeseitigung des Amtes Achterwehr in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Für den Aufwand für die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage kann das Amt einmalige Beiträge nach Maßgabe einer gesonderten Anschlussbeitragssatzung (Abwasser) in der jeweils geltenden Fassung erheben.

§ 24 Kostenerstattung

Für die Herstellung, die Erneuerung, den Aus- und Umbau sowie die Änderung von Grundstücksanschlüssen fordert das Amt Kostenerstattung auf Grund der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Abwasserbeseitigung des Amtes Achterwehr in der jeweils geltenden Fassung.

VII. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 25 Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

Öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten des Amtes oder mit ihrer Zustimmung betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig.

§ 26 Anzeigepflichten

(1)

Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 9 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem Amt mitzuteilen.

(2)

Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich dem Amt mitzuteilen.

(3)

Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich dem Amt schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet.

§ 27 Altanlagen

(1)

Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten und die nicht Bestandteil einer dem Amt angezeigten, angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage sind, insbesondere frühere Kleinkläranlagen oder geschlossene Abwassergruben, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von 3 Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr genutzt werden können, oder die Altanlagen zu beseitigen.

(2)

Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt das Amt den Grundstücksanschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers.

§ 28 Haftung

(1)

Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder sonstiges satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliches Abwasser oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher das Amt von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.

(2)

Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem Amt durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

(3)

Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere § 8, die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 45 AbwAG) verursacht, hat dem Amt den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(4)

Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(5)

Bei Überschwemmungsschäden als Folge von

  1. Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z. B. durch Hochwasser, Wolkenbrüche, Frostschäden oder Schneeschmelze,
  2. Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes,
  3. Behinderungen des Abwasserabflusses, z. B. bei Kanalbruch oder Verstopfung,
  4. zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlage, Z. B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten,

hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadensersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden vom Amt schuldhaft verursacht worden sind.

(6)

Wenn geschlossene Abwassergruben und Kleinkläranlagen trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten erst verspätet entleert oder entschlammt werden oder die Abfuhr eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 8 Abs. 1 sein Grundstück nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren entwässert,
  2. § 8 sowie § 19 Abwasser einleitet,
  3. § 9 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die Öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt,
  4. § 9 Abs. 2 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage ableitet,
  5. § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 11 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage nicht beantragt,
  6. § 12 die erforderliche Anzeige oder Abnahme nicht durchführt oder die erforderliche Genehmigung nicht einholt,
  7. § 15 Abs. 2 und 9 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt,
  8. § 16 und § 21 Beauftragten des Amtes nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt,
  9. § 16 Abs. 5 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
  10. § 20 Abs. 1 die Entleerung behindert,
  11. § 20 Abs. 2 die Anforderung der notwendigen Grubenentleerung bzw. Entleerung eines biologischen Nachreinigungssystems unterlässt,
  12. § 25 öffentliche Abwasseranlagen betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt,
  13. § 8 Abs. 14 sowie § 26 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.

(2)

Ordnungswidrig nach § 25 Abs. 5 Amtsordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 9 zuwiderhandelt.

(3)

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

§ 30 Datenschutz

(1)

Zur Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlusspflichtigen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch bekannt geworden sind, sowie derjenigen aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramts durch das Amt zulässig. Das Amt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigen und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)

Das Amt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Grundstückseigentümer oder der sonst Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung sowie zum Aufbau von Dateien (z. B. Anlagenmängeldatei/Schadensdatei etc.) zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 31 Übergangsregelung

(1)

Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

(2)

Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Anschlussantrag gem. § 11 dieser Satzung spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.