Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider beantragen
Sie möchten als Markscheider oder Markscheiderin in Deutschland tätig werden? Dann beachten Sie die formale Berechtigung zum Führen dieser Berufsbezeichnung.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Die Tätigkeit als Markscheider oder Markscheiderin unterliegt in Schleswig-Holstein rechtlichen Vorschriften. Als Markscheider oder Markscheiderin dürfen nur Personen tätig werden, die als solche von einem Oberbergamt oder von dem Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld (jetzt Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) anerkannt worden sind. Nur diese sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Markscheider zu führen.
Die Anerkennung wird nur Personen erteilt, die die Markscheiderprüfung bestanden haben und ihre Zuverlässigkeit in Bezug auf den Betrieb des Markscheidergewerbes nachgewiesen haben.
Die Anerkennung kann durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zurückgenommen werden.
Kurztext
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
- Stellen Sie einen Antrag für das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle
- Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen auf Basis der geltenden landesrechtlichen Bestimmungen auf Gleichwertigkeit
- Im Falle eines Antrags aus einem anderen Land prüft die Stelle, ob die ausländische Qualifikation der deutschen Qualifikation entspricht.
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich oder elektronisch mithilfe eines Bescheides mit (direkte Anerkennung, Forderung einer Ausgleichsmaßnahme oder Ablehnung).
- Gegebenenfalls fordert die Prüfstelle Sie auf einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung für die Anerkennung zu absolvieren, wenn eine direkte Anerkennung nicht möglich ist.
- Haben Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolviert und erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt.
Voraussetzungen
In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:
Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.
§ 64 Absatz 3 Bundesberggesetz (BBergG)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Mehr Informationen entnehmen Sie Ihrem Bescheid.
Ihnen steht die Wahl des Ortes seiner gewerblichen Niederlassung als Markscheider oder Markscheiderin innerhalb der Grenzen des Landes Schleswig-Holstein frei. Sie müssen jedoch der zuständigen Stelle den Ort der Niederlassung anzeigen.
Unterstützende Institutionen
Beratungsstellen zur Anerkennung in Schleswig-Holstein
Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ)
Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
- Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte
- Apostille
- Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen
- Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen
- Privater Bestattungsplatz: Anlegen/Erweitern - Genehmigung
Ansprechpartner
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
An der Marktkirche 9
38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld
Tel:
+49 5323 9612-200
E-Mail:
poststelle-hannover[at]lbeg.niedersachsen.de
Web:
www.lbeg.niedersachsen.de
Allgemeine Hinweise
Zur Verwendung der Vordrucke und Formulare
Um die Bearbeitung Ihrer Anliegen zu beschleunigen und Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen, bieten wir auf den nachfolgenden Seiten eine Vielzahl unterschiedlichster Vordrucke bzw. Formulare als Pdf-Datei zum Download an. Sofern Sie bisher noch keinen Acrobat Reader installiert haben, können Sie diesen unter www.adobe.de kostenlos downloaden.
Aufgrund rechtlicher Bestimmungen und insbesondere auch im Hinblick auf den Datenschutz und die Datensicherheit ist es derzeit leider noch nicht möglich, diese Vordrucke nach dem Ausfüllen auch auf elekronischem Wege per E-Mail an das Amt zurückzusenden. Entsprechende Eingänge werden unbearbeitet gelöscht!!!
Insofern ist es in den meisten Fällen auch weiterhin erforderlich, dass Sie persönlich im Amt erscheinen oder zumindest den entsprechenden Vordruck mit Originalunterschift an das Amt zurücksenden.
Zu Ihrem Ansprechpartner kommen Sie hier.
Daneben sind viele Verwaltungshandlungen gebührenpflichtig, wobei die entsprechenden Gebühren teilweise schon im Voraus zu zahlen sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes informieren Sie hierzu gern.