Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen
Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln möchte, benötigt einen Befähigungsschein.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter/innen einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, dürfen als verantwortliche Personen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.
Inhaber/innen eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.
Voraussetzungen:
Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung des Befähigungsscheins gemäß § 20 SprengG über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.
Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
Bei EU-Ausländern: Bescheinigung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes (zum Beispiel Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
Der Antrag ist persönlich bei der zuständigen Behörde abzugeben.
- Aufstellen von Geldspielgeräten
- Auskunft aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erhalten
- Gewerbe freiberuflich: Auskunft
- Gewerbesteuer bezahlen
- Steuern auf Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten anmelden
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:
+49 431 530550-0
|
Fax:
+49 431 530550-99
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Kiel - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel:
0431 220040-10
|
Fax:
0431 220040-650
E-Mail:
arbeitsschutz[at]lasg.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LASG/lasg_node
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Lübeck - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz
Bei der Lohmühle 62
23554 Lübeck, Hansestadt
Tel:
0451 317501-0
|
Fax:
0451 31701-210
E-Mail:
arbeitsschutz[at]lasg.landsh.de
Öffnungszeiten:
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Neumünster - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz
Oelixdorfer Straße 2
25524 Itzehoe
Tel:
04821 66-0
|
Fax:
04821 66-2807
E-Mail:
arbeitsschutz[at]lasg.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LASG/lasg_node
Öffnungszeiten:
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
Allgemeine Hinweise
Zur Verwendung der Vordrucke und Formulare
Um die Bearbeitung Ihrer Anliegen zu beschleunigen und Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen, bieten wir auf den nachfolgenden Seiten eine Vielzahl unterschiedlichster Vordrucke bzw. Formulare als Pdf-Datei zum Download an. Sofern Sie bisher noch keinen Acrobat Reader installiert haben, können Sie diesen unter www.adobe.de kostenlos downloaden.
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