Kündigungsschutz während der Pflegezeit in Anspruch nehmen
Wenn Sie einen nahen Angehörigen pflegen, besteht für Sie ein besonderer Kündigungsschutz.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wenn Sie berufstätig sind und ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben. In dieser Zeit können Sie die Pflege organisieren oder sicherstellen, dass Ihr Angehöriger versorgt wird.
Darüber hinaus können Sie sich ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen.
Sobald Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie eine solche Freistellung, entweder wegen einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung oder für eine Pflegezeit, in Anspruch nehmen möchten, besteht grundsätzlich Kündigungsschutz. Dieser beginnt frühestens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn der Freistellung und endet mit dem Ende der kurzfristigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit.
In besonderen Ausnahmefällen kann eine Kündigung dennoch für zulässig erklärt werden. Darüber entscheidet die jeweils zuständige oberste Landesbehörde für den Arbeitsschutz. Ohne eine solche behördliche Zustimmung ist eine Kündigung in diesen Fällen unwirksam.
Kurztext
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Mitteilung an den Arbeitgeber sollte so früh wie möglich, idealerweise unverzüglich nach Bekanntwerden der Pflegesituation erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, wie schnell die notwendigen Unterlagen vorliegen. In der Regel erfolgt die Freistellung sofort nach Mitteilung an den Arbeitgeber, sobald alle Nachweise vorliegen.
Keine
- Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter beantragen
- Arbeiten in Druckluft anzeigen
- Ausnahmegenehmigung für Arbeitsstätten beantragen
- Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach BBiG ändern
- Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen
Ansprechpartner
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Kiel - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel:
0431 220040-10
|
Fax:
0431 220040-650
E-Mail:
arbeitsschutz[at]lasg.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LASG/lasg_node
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Lübeck - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz
Bei der Lohmühle 62
23554 Lübeck, Hansestadt
Tel:
0451 317501-0
|
Fax:
0451 31701-210
E-Mail:
arbeitsschutz[at]lasg.landsh.de
Öffnungszeiten:
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Neumünster - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz
Oelixdorfer Straße 2
25524 Itzehoe
Tel:
04821 66-0
|
Fax:
04821 66-2807
E-Mail:
arbeitsschutz[at]lasg.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LASG/lasg_node
Öffnungszeiten:
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Tel:
+49 431 988-0
|
Fax:
+49 431 988-5416
E-Mail:
poststelle[at]sozmi.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/viii_node.html
Postanschrift:
24170 Kiel