A1-Bescheinigung für eine beschäftigte Person beantragen, die ins europäische Ausland entsandt wird.
Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und planen Beschäftigte vorübergehend ins Ausland zu schicken? Wenn Sie einen Nachweis benötigen, dass weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, sollten Sie eine A1-Bescheinigung für Ihre Beschäftigten beantragen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wenn Sie als in Deutschland ansässige Arbeitgeberin oder ansässiger Arbeitgeber Beschäftigte Ihres Unternehmens vorübergehend in
gilt für diese Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht.
In dem anderen Staat sind diese Beschäftigten dann nicht sozialversicherungspflichtig. Das gilt zum Beispiel bei einer Dienstreise oder bei einer Beschäftigung von bis zu 24 Monaten, sofern die entsandte Person keine vorher entsandte Person ersetzt. Mit der A1-Bescheinigung kann nachgewiesen werden, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter gilt.
Die A1-Bescheinigung beantragen Sie für
Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die A1-Bescheinigung mit diesem Programm beantragen. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an den zuständigen Träger zu übermitteln.
Die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) bietet mit dem SV-Meldeportal eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für die Antragstellung nutzen können.
Wenn die A1-Bescheinigung selbst nicht rechtzeitig vorliegt, kann die Antragsbestätigung als Nachweis der Antragstellung genutzt werden.
Kurztext
Den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung müssen Sie elektronisch stellen. Sie können den Antrag selbst stellen oder Ihre externen Dienstleistenden, wie beispielsweise Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Lohnbüros und Servicerechenzentren, damit beauftragen. Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie den Antrag mit diesem Programm stellen.
Alternativ können Sie den Antrag online über das SV-Meldeportal stellen.
Online-Antrag:
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine A1-Bescheinigung müssen Sie nach EU-Recht, wann immer möglich, vor Beginn der Tätigkeit beantragen.
Bearbeitungsdauer
Bestätigung der Antragstellung: in der Regel innerhalb von circa 15 Minuten.
Elektronische Bereitstellung der A1-Bescheinigung: abhängig vom Einzelfall zwischen wenigen Stunden und mehreren Tagen.
Die Leistung ist grundsätzlich kostenlos. Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, fallen Nutzungsgebühren an.
Nutzende, die das SV-Meldeportal ausschließlich als Selbstständige im Rahmen des A1-Antragsverfahrens nutzen, oder Nutzende, die das SV-Meldeportal ausschließlich für die Beantragung von Zahlstellennummern oder gesonderten Absendernummern nutzen, sind von der Nutzungsgebühr befreit.
In der Regel müssen Sie keine weiteren Unterlagen einreichen. Wenn weitere Unterlagen erforderlich sind, werden diese von der ausstellenden Stelle bei Ihnen angefordert.
§ 106 Absatz 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) - Viertes Buch (IV)
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung können Sie Widerspruch einlegen.
Ansprechpartner
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
Pennefeldsweg 12
53177 Bonn, Stadt
Tel:
+49 228 9530-0
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Fax:
+49 228 9530-600
E-Mail:
post[at]dvka.de
Web:
www.dvka.de/