Bestimmung zur Untersuchungsstelle bei der Bioabfallverwertung auf Böden (Bioabfallbehandlung, Bioabfall, Boden) in der Abfallwirtschaft beantragen
Wenn Sie als Untersuchungsstelle für Untersuchungen bei der Bioabfallverwertung auf Böden (Bioabfallbehandlung, Bioabfall, Boden) in der Abfallwirtschaft tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.Wenn Sie als Untersuchungsstelle für Untersuchungen bei der Bioabfallverwertung auf Böden (Bioabfallbehandlung, Bioabfall, Boden) in der Abfallwirtschaft tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Bei der Verwertung von Bioabfällen auf Böden, zum Beispiel als Kompost oder Gärrückstand, müssen die Betreiber von Anlagen zur Bioabfallbehandlung und zur Herstellung bioabfallhaltiger Gemische verschiedene Untersuchungen einschließlich Probenahme und Probevorbereitung durchführen lassen.
Zu diesen Untersuchungen gehören:
Untersuchungsstellen, wie Labore oder andere spezialisierte Fachstellen, prüfen die Einhaltung regelmäßig beziehungsweise bedarfsweise.
Wenn Sie Prüfungen bei der Verwertung von Bioabfällen auf Böden durchführen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Bei der Verwertung von Bioabfällen auf Böden, zum Beispiel als Kompost oder Gärrückstand, müssen die Betreiber von Anlagen zur Bioabfallbehandlung und zur Herstellung bioabfallhaltiger Gemische verschiedene Untersuchungen einschließlich Probenahme und Probevorbereitung durchführen lassen.
Zu diesen Untersuchungen gehören:
Untersuchungsstellen, wie Labore oder andere spezialisierte Fachstellen, prüfen die Einhaltung regelmäßig beziehungsweise bedarfsweise.
Wenn Sie Prüfungen bei der Verwertung von Bioabfällen auf Böden durchführen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Kurztext
Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein
Sie müssen bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für den gewählten Prüfungsgegenstand beziehungsweise -bereich (auch mehrere) bei der
Bioabfallverwertung auf Böden stellen. Befindet sich Ihr Geschäftssitz im Ausland, so müssen Sie den Antrag in dem Bundesland stellen, in dem Sie die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausüben werden.
Gehen Sie dafür wie folgt vor:
Sie müssen bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für den gewählten Prüfungsgegenstand beziehungsweise -bereich (auch mehrere) bei der
Bioabfallverwertung auf Böden stellen. Befindet sich Ihr Geschäftssitz im Ausland, so müssen Sie den Antrag in dem Bundesland stellen, in dem Sie die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausüben werden.
Gehen Sie dafür wie folgt vor:
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Aufnahme der Tätigkeit
§ 3 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 8a und 8b Bioabfallverordnung (BioAbfV)
§ 4 Absatz 9 Satz 1 und Absatz 10 Bioabfallverordnung (BioAbfV)
§ 5a Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Bioabfallverordnung (Bio-AbfV)
§ 9 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 2a Bioabfallverordnung (BioAbfV)
§ 3 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 8a und 8b Bioabfallverordnung (BioAbfV)
§ 4 Absatz 9 Satz 1 und Absatz 10 Bioabfallverordnung (BioAbfV)
§ 5a Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Bioabfallverordnung (Bio-AbfV)
§ 9 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 2a Bioabfallverordnung (BioAbfV)
Rechtsbehelf
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Landesamt für Umwelt
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel:
+49 4347 704-370
|
Fax:
+49 4347 704-116
E-Mail:
poststelle.flintbek[at]lfu.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LFU/LFU_node.html
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag von 9.00-15.00 Uhr
Freitag von 9.00-12.00 Uhr