Bestimmung zur Untersuchungsstelle für Klärschlammuntersuchungen in der Abfallwirtschaft beantragen
Wenn Sie als Untersuchungsstelle für Klärschlammuntersuchungen in der Abfallwirtschaft tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wollen Sie Analysen nach der Klärschlammverordnung durchführen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Kurztext
Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Bestimmung einer Untersuchungsstelle beantragen, bevor Sie die Tätigkeit aufnehmen.
Bearbeitungsdauer
Die Prüfung des Antrags auf Bestimmung einer Untersuchungsstelle muss innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen sein.
Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind gegebenenfalls weitere Unterlagen beizubringen. Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 (Ausgabe August 2005) vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren nach Anlage 2 der Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung AbfKlärV) bezieht.
§ 33 Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Rechtsbehelf
Wenn die Behörde die Notifizierung nicht erteilt, wird sie Ihnen einen entsprechenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, ist in Ihrem Bescheid beschrieben.
Ansprechpartner
Landesamt für Umwelt
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel:
+49 4347 704-370
|
Fax:
+49 4347 704-116
E-Mail:
poststelle.flintbek[at]lfu.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LFU/LFU_node.html
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag von 9.00-15.00 Uhr
Freitag von 9.00-12.00 Uhr