Genehmigung von Tierversuchen beantragen
Tierversuche darf nur durchführen, wer die dafür erforderlichen Fachkenntnisse besitzt.
							
								
									Quelle der Inhalte:
								 
								Landesportal Schleswig-Holstein
							
						
Tierversuche werden nur genehmigt, wenn die durchführenden Personen die dafür erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.
Für bestimmte Versuche gelten spezielle Voraussetzungen, das heißt Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Versuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2 Tierschutzgesetz, dürfen nur von Personen
durchgeführt werden.
Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
durchgeführt werden.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise erbracht wird.
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
§ 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG)
§ 31 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
§ 8 Absatz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG)
§ 31 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
- Gaststättengewerbe (erlaubnisfrei): Untersagung des Betriebes
- Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragen
- Spielcasino / Spielbank: Zulassung beantragen
- Steuerberaterin / Steuerberater: Prüfung - Verbindliche Auskunft der Kammer
- Verwendung von Wappen
Ansprechpartner
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
  
  Fleethörn 29-31
    
  24103 Kiel
  
      Tel:
      0431 9880  
  
  
  
      E-Mail:
      poststelle[at]mllev.landsh.de
      
    
  
      Web:
      www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IX/IX_node.html
      
    
 
				 
				 
				 
				