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Bürgerinformationssystem

Auszug - Arbeits- und Gesundheitsschutz im Feuerwehrgerätehaus hier: Beauftragung der HFUK  

Sitzung der Gemeindevertretung Felde
TOP: Ö 11
Gremium: Gemeindevertretung Felde Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 05.11.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:50 Anlass: Sitzung
Raum: Sporthalle Felde
Ort: Dorfstraße 93b, 24242 Felde
Zusatz: Es gelten die allgemeinen Hygieneanforderungen aus § 2 der Corona-BekämpfVO, insb. das Abstandsgebot (1,5 Meter), die Beachtung allgemeiner Hygieneregeln und das Tragen einer Maske. Es sind die bereitliegenden Kontaktformulare auszufüllen. Die Anzahl der Besucherplätze wird auf 10 Personen begrenzt, die Plätze sind bei der Bürgermeisterin unter bgm.felde@amt-achterwehr.de zu reservieren. Wir behalten uns vor, die Bedingungen der aktuellen Verordnung kurzfristig anzupassen.
2020/050/0267 Arbeits- und Gesundheitsschutz im Feuerwehrgerätehaus
hier: Beauftragung der HFUK
   
 
Status:öffentlich  
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

GV Schodt erläutert kurz die Sachlage. 

 


Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, die Hanseatische Unfallkasse Nord als gesetzlichen Unfallversicherer der Feuerwehren zu beauftragen, eine Bestandsaufnahme im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitswesens im Feuerwehrgerätehaus durchzuführen, zu dokumentieren und ggf. entsprechende Handlungsanweisungen/- empfehlungen auszusprechen. Im Anschluss wird das Ergebnis durch die Gemeinde ausgewertet und ggf. weiter beraten.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja Stimmen  10 
Nein Stimmen  0 
Enthaltungen  0

 

Hinweis der Verwaltung:

Im Rahmen des Tagesordnungspunktes kam es aufgrund eines Hinweises des Protokollführers zu Unstimmigkeiten, ob GV Schodt in seiner Funktion als Wehrführer zu diesem Tagesordnungspunkt befangen sei. Eine nachträgliche Prüfung hat dazu ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Aus der Kommentierung zur Gemeindeordnung lässt sich folgender Passus entnehmen: „Die häufig gestellte Frage, ob auch Mitglieder der Wehrvorstände der freiwilligen Feuerwehren den Ausschließungsgründen unterliegen, wenn die gemeindlichen Organe Entscheidungen treffen, an denen die Feuerwehr ein besonderes wirtschaftliches Interesse hat …, ist zu verneinen. Die örtlichen Feuerwehren sind gemäß § 5 Abs.2 BrSchG gemeindliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind damit Teil der Gemeinde, sodass Sonderinteressen von Dritten nicht bestehen.“ (Dehn in Dehn/ Wolf Gemeindeordnung SH, 16. Auflage Wiesbaden, zu § 22 dort Nr.4 S.237).

 

Als Protokollführer entschuldige ich mich bei GV Schodt und den anderen Mitgliedern des Gremiums für die entstandene Situation.