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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2022/028/0271-02  

Betreff: Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§2b UStG) - Einnahmen aus der Vermietung von Sportanlagen
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
2022/028/0271
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Bredenbek Entscheidung
08.12.2022 
Sitzung der Gemeindevertretung Bredenbek zur Kenntnis genommen   
Finanzausschuss der Gemeinde Bredenbek Vorberatung
08.11.2022 
Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Bredenbek (offen)   

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt bzw. der Gemeindevertretung wird empfohlen, dass die bestehende Nutzungsvereinbarung mit dem SSV Bredenbek über die Nutzung der Sportanlagen inkl. alter Sporthalle mit Wirkung ab dem 01.01.2023 dahingehend geändert wird, dass die Nutzung für den Sportverein kostenlos erfolgt.

 

Gleichzeitig entfällt mit Wirkung ab dem 01.01.2023 der jährliche Zuschuss der Gemeinde zu den allgemeinen Betriebskosten des Sportvereins in Höhe von 2.800 Euro

 

 


Sachverhalt:

Die Sportanlagen der Gemeinde werden u.a. auch vom örtlichen Sportverein genutzt. Dieser zahlt hierfür auf Grundlage einer bestehenden Nutzungsvereinbarung ein jährliches Entgelt von 2.800 Euro.

Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung, da neben den Flächen und Räumlichkeiten auch sportspezifische Einrichtungsgegenstände zur Nutzung überlassen werden.

 

In der Gemeinde wird bereits seit vielen Jahren sehr intensiv über die Zukunft der vorhandenen Sporthalle beraten, da diese dringend sanierungsbedürftig ist. Zwischenzeitlich hat die Gemeindevertretung diesbezüglich einen Grundsatzbeschluss über die Errichtung einer neuen Sporthalle getroffen und die entsprechenden Planungen laufen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, zunächst mit Wirkung ab dem 01.01.2023 auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu verzichten und damit etwaige (zusätzliche) Umsatzsteuerpflichten zu vermeiden.

 

Mit der Umsatzsteuerpflicht für die Überlassung von Sportanlagen gegen Entgelt geht aber auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug einher. Dieser stellt eine wichtige Option im Rahmen der weiteren Planungen und insbesondere auch der Finanzierung eines möglichen Sporthallenneubaus dar. Im Rahmen dieser Planungen ist daher zeitgerecht auch ein Nutzungskonzept unter Darstellung / Festlegung anteiliger Nutzungszeiten für die unterschiedlichen Nutzer der Sporthalle zu erstellen. Auf Basis dieses Nutzungskonzeptes kann dann der voraussichtliche umsatzsteuerpflichtige Anteil der Nutzung und damit auch der Kosten der Sporthalle ermittelt werden. In Umfang dieser kostenpflichtigen Nutzung durch Dritte besteht dann grundsätzlich auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. In der Folge sind dann in den Nutzungsvereinbarungen für die neue Sporthalle mit den unterschiedlichen externen Nutzern die Nutzungsentgelte zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer auszuweisen.

 

Die Gemeinde gewährt dem Sportverein zur Finanzierung seines allgemeinen Sportbetriebes einen jährlichen Zuschuss, welcher ebenfalls 2.800 Euro beträgt. Da sich durch den Wegfall des Nutzungsentgeltes die laufenden Kosten des Sportbetriebes beim Sportverein reduzieren, ist es sachgerecht, wenn auch der gemeindliche Zuschuss in gleichem Umfang zunächst reduziert wird; bei sich ändernden Kostenstrukturen beim Sportverein ist hierüber dann auf Antrag ggf. neu zu entscheiden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Grundsätzlich keine; dem Wegfall der Einnahmen aus dem Nutzungsentgelt stehen Einsparungen bei den Ausgaben durch die Reduzierung der Zuschüsse an den Sportverein in gleicher Höhe gegenüber.


Anlage/n:

Keine