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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2023/050/0514  

Betreff: Neufassung der Satzung für die gemeindliche Kindertageseinrichtung
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Bildungs-, Sozial- und Kulturausschuss der Gemeinde Felde Vorberatung
05.04.2023 
Sitzung des Bildungs-, Sozial- und Kulturausschusses der Gemeinde Felde (offen)   
Finanzausschuss der Gemeinde Felde Vorberatung
06.04.2023 
Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Felde (offen)   
Gemeindevertretung Felde Entscheidung

Beschlussvorschlag:

Der anliegende Entwurf einer neuen Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung Felde und die Erhebung von Benutzungsgebühren (KiTa-Satzung Felde) wird beschlossen.

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung umgehend auszufertigen und ortsüblich

bekanntzumachen.

 


Sachverhalt:

Die Gemeinde Felde betreibt seit vielen Jahren in eigener Trägerschaft eine kommunale Kindertageseinrichtung im Gemeindegebiet. Rechtliche Grundlage für diesen Betrieb ist die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Felde und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 18.07.2017, welche zwischenzeitlich insgesamt 3 Änderungen erhalten hat.

Insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und Sicherstellung der Anforderungen nach dem Kindertagesförderungsgesetztes (KiTaG) sollen in diese Satzungsgrundlage nunmehr u.a. die nach § 18 Absatz 5 KiTaG festzulegenden Aufnahmekriterien aufgenommen werden.

 

Ferner macht eine Nachkalkulation zu den Verpflegungspauschalen eine Anpassung der entsprechenden Gebührensätze erforderlich.

Dies wurde zum Anlass genommen, den Satzungstext insgesamt zu überarbeiten und dabei u.a. auch den Satzungsaufbau sowie die Satzungstexte der vier kommunalen Kindertageseinrichtungen im Amtsgebiet weitestgehend zu vereinheitlichen. Hierzu hat es am 23.02.2023 ein Arbeitstreffen mit den vier KiTa-Leitungen gegeben, in dem die Satzungstexte abgestimmt wurden.

Gegenüber den bisherigen Satzungsregelungen ergeben sich für die Kindertageseinrichtung Felde insbesondere folgende inhaltliche Änderungen:

 

  1. In § 1 Absatz 1 wird das Regeleintrittsalter für Kinder in die Einrichtung von bisher 10 Monaten auf 1 Jahr geändert. Dies entspricht dem Inhalt des KiTaG, welches eine Betreuung innerhalb des ersten Lebensjahres an gewisse Voraussetzungen knüpft; gleichwohl ist dies ausnahmsweise weiterhin möglich.
  2. In § 3 finden sich nunmehr die Regelungen zu Öffnungs- und Schließzeiten (bisher in § 5 geregelt); dient der Vereinheitlichung des Satzungsrechts im Amtsbereich.
  3. Die bisher in einem Paragraphen zusammengefassten Regelungen zu Anmeldung, Aufnahme und Abmeldung wurden im Sinne einer besseren Übersichtlichkeit in gesonderte Paragraphen (§§ 4, 5 und 7) aufgeteilt und die entsprechenden Verfahren konkreter definiert.
  4. In § 6 wurden neu die Aufnahmekriterien für die Einrichtung aufgenommen.
  5. Die Gründe für einen nachträglichen Ausschluss von der Benutzung der Einrichtung wurden in § 8 erweitert und konkretisiert.
  6. Die Regelungen zu Haftung, Aufsichtspflicht und Gesundheitsvorschriften wurden den aktuellen rechtlichen Entwicklungen und gesetzlichen Anforderungen entsprechend neu gefasst und erweitert.
  7. Entsprechendes gilt auch für die Regelungen zu den Elternvertretungen und der Datenverarbeitung.
  8. In § 13 wurden die Erhebung zusätzlichen Lebensmittelpauschalen neu gefasst sowie in der entsprechenden Anlage die Gebührensätze auf nunmehr 15,35 Euro (U3 und Familiengruppen) bzw. 8,67 Euro (Ü3) pro Monat angehoben.

 

Ggf. ist in der Anlage zusätzlich noch eine Anpassung der Gebührensätze für die Mittagsverpflegung vorzunehmen; hierzu folgt eine gesonderte Beschlussvorlage.

 

Die inhaltlichen Änderungen insbesondere zu den Lebensmittelpauschalen sollen schon zum neuen Kindergartenjahr Gültigkeit erlangen. Insofern ist für die Neufassung der Satzung insgesamt ein Inkrafttreten zum 01.08.2023 vorgesehen, was eine entsprechende Beratung und Beschlussfassung in den gemeindlichen Gremien bis spätestens Ende Juli 2023 erforderlich macht.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Satzung ergeben sich hinsichtlich der Betreuungsentgelt grundsätzlich keine unmittelbaren Auswirkungen, da diese Regelungen unverändert geblieben und damit (weiterhin) von den gesetzlichen Festsetzungen abhängig sind.

Angepasst wurden jedoch aufgrund einer aktuellen Kalkulation der Kita vor dem Hintergrund der allgemeinen Preisentwicklungen die neben den Betreuungsgebühren zu zahlenden Verpflegungspauschalen wodurch ein höherer Kostendeckungsgrad erreicht werden soll.

 


Anlage/n:

KiTa-Satzung Felde – Neufassung 2023

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 KiTa-Satzung Felde - Neufassung 2023 (563 KB)