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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2023/130/0303  

Betreff: Zukünftige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Quarnbek Entscheidung
18.01.2024 
Sitzung der Gemeindevertretung Quarnbek geändert beschlossen   
Sozial- und Kulturausschuss der Gemeinde Quarnbek Vorberatung
11.01.2024 
Sitzung des Sozial- und Kulturausschusses der Gemeinde Quarnbek      

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt bzw. der Gemeindevertretung wird empfohlen, die Bürgermeisterin dahingehend zu ermächtigen, - ggf. gemeinsam mit der / dem Vorsitzenden des Sozialausschusses - mit Vertretern den anderen amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Achterwehr sowie ggf. weiterer interessierter Gemeinden Gespräche darüber zu führen, ob und in welchem Umfang die Aufgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz sowie die Trägerschaften für die kommunale Kindertageseinrichtungen auf einen entsprechend noch zu gründenden Zweckverband übertragen werden können / sollten.


Sachverhalt:

Sowohl nach den Regelungen des aktuellen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) als auch den vorherigen gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Kindertagesbetreuung sind die Gemeinden verpflichtet, den Kreis als örtlichen Träger der Jugendhilfe bei der Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Kinderbetreuungsplätzen zu unterstützen. In diesem Zusammenhang haben die Gemeinden nach § 13 Absatz 5 grundsätzlich auch die Verpflichtung, die Trägerschaft für eine erforderliche Kindertageseinrichtung zu übernehmen, sofern sich kein anderer geeigneter Einrichtungsträger findet.

 

Nicht zuletzt auch vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Gemeinde Quarnbek bereits seit vielen Jahren Trägerin der örtlichen Kindertagesstätte; mit stetig wachsenden Anforderungen. Neben der Gemeinde Quarnbek haben im Bereich des Amtes Achterwehr auch die Gemeinden Achterwehr, Felde und Melsdorf selbst die Trägerschaft für die örtlichen Kindertageseinrichtungen inne; in den Gemeinden Bredenbek, Ottendorf und Westensee haben diese Aufgabe (derzeit) freie Träger. Lediglich in der Gemeinde Krummwisch ist keine örtliche Einrichtung vorhanden.

 

Verbunden mit der Trägerschaft ist u.a. auch die Personalverantwortlichkeit für die Beschäftigten der jeweiligen Einrichtung. Aufgrund der bestehenden Gemeindestrukturen machen diese den überwiegenden Anteil des jeweils vorhandenen Personals aus. Insgesamt haben die Gemeinden zusammen 91 Beschäftigte in den Kindertageseinrichtungen (Achterwehr 17, Felde 29, Melsdorf 24 und Quarnbek 21) mit einer vergleichsweise hohen Fluktuation und Krankenrate. Insgesamt ergeben sich hieraus nicht unerhebliche qualitative als auch quantitative Anforderungen an die ehrenamtliche/n Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister, welche aufgrund der gesetzlichen Regelungen Dienstvorgesetzte des gemeindlichen Personals sind.

 

Insbesondere vor diesem Hintergrund gibt es bereits seit einigen Monaten die Überlegung, zumindest darüber nachzudenken, ob und auf welchem Wege die Belastungen für die Gemeinden und die Bürgermeister aus der Trägerschaft für eine Kindertageseinrichtung reduziert werden können.

 

Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer Aspekte, die zumindest eine kritische Betrachtung der aktuellen Strukturen sinnvoll erscheinen lassen:

 

1. Personalsituation

Die Personalsituation ist in allen Einrichtungen immer wieder angespannt und unterliegt häufigen Wechseln. Durch Personalausfälle (Kündigung Urlaub, Krankheit, Fortbildung) entstehen schnell Situationen, die einen regulären Betreuungsbetrieb nicht mehr zulassen oder zumindest zu Einschränkungen für einzelne Gruppen führen. In einer anderen, größeren Trägerstruktur lässt sich durch Zusammenführung des vorhandenen Personals in eine Art „Pool“ und daraus dann einen gewissen flexiblen Einsatz ein besserer Ausgleich entsprechender Engpässe erreichen; dies natürlich grundsätzlich immer nur im Einverständnis mit den jeweiligen Beschäftigten.

Über einen solchen Pool könnten dann auch bewusst „Reserve“-Kontingente geschaffen, den Beschäftigten gewisse Entwicklungsperspektiven geboten sowie beispielsweise mit Blick auf die unterschiedlichen Betreuungskonzepte auch Hospitationen in anderen pädagogischen Konzepten (Naturpädagogik, offene Betreuung, Mehrsprachigkeit) ermöglicht werden.  

 

2. Bedarfsplanung – und Abdeckung

Wie den Medien zuletzt mehrfach zu entnehmen war, fehlt derzeit noch immer eine erhebliche Anzahl von Betreuungsplätzen, um den gesetzlichen Betreuungsanspruch sowohl im U3- als auch Ü3-Bereich decken zu können. Im Amtsgebiet sind dies derzeit 612 Plätze ohne Kindertagespflege bei einer Auslastungsquote von durchschnittlich 86 % (Zielquote lt. Kreis: 95%), wobei auf den Anmeldelisten für die sieben Einrichtungen derzeit rund 200 Kinder geführt werden, die schon jetzt grundsätzlich einen Betreuungsanspruch hätten. Für eine einzelne Gemeinde ergeben sich daraus dann jedoch häufig nur Handlungsbedarf im Umfang weniger einzelner Plätze, so dass die Erweiterung einer Einrichtung nur bedingt sinnvoll ist. Über eine größere Trägerstruktur können diese „kleinteiligen“ Bedarfe zusammengeführt und über eine gemeinsame Lösung sinnvoller und effizienter gedeckt werden. Dies dann auch bewusst unter Einbindung freier Träger zur Deckung (auch) besonderer Betreuungsangebote. Beispielsweise liegt ganz aktuell eine (grobe) Anfrage für die Errichtung einer Naturkita mit einem zirkuspädagogischen Konzept mit mindestens 30 Ü3-Plätzen vor.

Mit Blick auf besondere Betreuungsbedarfe (z.B. Inklusion, Früh- und Spätbetreuungen) lassen sich in einer größeren Struktur ggf. auch Lösungen finden, die in einer einzelnen Einrichtung ebenfalls nicht realisiert werden können. Dies gilt auch für die (voraussichtlich) steigenden Bedarfe hinsichtlich der Betreuung von Flüchtlingskindern mit den sich daraus ergebenden besonderen Herausforderungen.

 

3. Qualitätsmanagement und Fachberatung

Nach den Regelungen des KiTaG sind in den Einrichtungen sowohl ein Qualitätsmanagement einzurichten als auch eine angemessene Fachberatung sicherzustellen. In den vergangenen Monaten wurden durch Kooperation der vier Einrichtungen durchaus erfolgreich die Grundlagen für das QM erarbeitet, welche dann zukünftig (einrichtungsbezogen) weiterentwickelt und fortgeschrieben werden müssen. Hier bietet sich eine weitere Kooperation an, um gezielt Personalressourcen hierfür einsetzen zu können.

Der Bereich der Fachberatung wird derzeit sehr individuell von jeder Einrichtung selbst geregelt; auch hier könnten Gemeinschaftsstrukturen dazu führen, dass gezielt und übergreifend Fachberatung geplant und eingeworben werden kann.

 

4. Schließzeiten

In den Schließzeiten einzelner Einrichtungen haben die Eltern der betreuten Kinder jeweils eine eigene Betreuung sicherzustellen. Gemeinschaftlich könnten mehrere Einrichtungen nicht nur parallele Schließzeiten vermeiden, sondern auch konkrete Vertretungs-/Notbetreuungsangebote für die jeweils geschlossenen Einrichtungen sicherstellen.

 

5. Defizitausgleich

Die aktuellen Finanzierungsregelungen der KiTaG sehen keinen interkommunalen Defizitausgleich mehr vor. Die nicht durch Elternbeiträge und Fördermittel gedeckten „Eigenanteile“ einer Gemeinde sind daher zunächst ausschließlich von dieser zu tragen. Über eine geänderte Trägerstruktur könnte zumindest innerhalb der beteiligten Gemeinden ein Ausgleich dieser Kosten über eine Trägerumlage (beispielsweise) in Abhängigkeit der tatsächlichen Herkunft der Kinder erfolgen.

 

Neben der Suche nach einem möglichen freien Träger für die Einrichtung (aufgrund der derzeit weiterhin ungewissen Finanzierungsstruktur der Kindertageseinrichtungen ab dem Jahr 2025 aufgrund der Regelungen des KiTaG eher problematisch) käme zur Lösung der bestehenden Herausforderungen dabei insbesondere mit Blick auf die Punkte 1 bis 5 in Betracht, die bisherigen gemeindeweisen Strukturen im Amtsgebiet in eine gemeindeübergreifende Struktur zu überführen. Dafür bieten sich neben „losen“ Kooperationen u.a. auch eine Übertragung auf das Amt nach der Amtsordnung als auch die Bildung eines Zweckverbandes an. Diese könnte sich dann nicht nur auf die Gemeinden mit eigener Trägerschaft für eine Einrichtung sondern auch auf alle amtsangehörigen Gemeinden erstrecken, um insgesamt den Bereich der Kindertagesbetreuung für das Amtsgebiet abzudecken.

 

Insbesondere aufgrund größerer Flexibilität bei organisatorischen Fragestellungen, vornehmlich im Bereich der Mitgliedervertretung, haben erste Gespräche eine gewisse Präferenz für einen Zweckverband ergeben. Ein solcher könnte dann ggf. auch weitergehende Aufgaben übernehmen bzw. mit umfassenderen Aufgaben geplant werden (z.B. Jugendarbeit allgemein, Schulträgerschaft, Offene Ganztagsschulen usw).

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Derzeit keine


Anlage/n:

Entfällt