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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2020/130/0096  

Betreff: Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz) vom 12.12.2019 - Auswirkungen für die Kindertageseinrichtung in der Gemeinde Quarnbek
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Quarnbek Entscheidung
04.06.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung Quarnbek geändert beschlossen   
Sozial- und Kulturausschuss der Gemeinde Quarnbek Vorberatung
25.05.2020 
Sitzung des Sozial- und Kulturausschusses der Gemeinde Quarnbek (offen)   

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Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Quarnbek beschließt:

1.  Die Elternbeiträge werden mit Wirkung ab dem 01.08.2020 in Höhe der in § 31 Absatz 1 KiTaG festgesetzten Höchstbeträge erhoben.

2.. Mit Wirkung ab dem 01.08.2020 gelten als vereinbarte Betreuungszeiten eines Kindes die in der jeweils aktuellen Betriebserlaubnis festgelegten Öffnungszeiten der Gruppe, dem das jeweilige Kind zugewiesen ist; sofern vor dem 01.08.2020 eine abweichende Betreuung erfolgt, besteht diese abweichende Regelung bis zur nächsten Anpassung der individuellen Betreuungszeiten fort.

3. Im Rahmen des nächsten Nachtragshaushaltes 2020 ist der Stellenplan für die Kindertageseinrichtung dahingehend anzupassen, dass ausreichend Stellen/Stellenanteile zur Erfüllung des nach dem neuen KiTaG Personalbedarfs gedeckt werden.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, unter Berücksichtigung der neuen Regelungen des KiTaG sowie der vorstehenden Beschlüsse zeitgerecht einen Entwurf zur Änderung des gemeindlichen Satzungsrechtsr die Kindertagesstätte zur weiteren Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

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Sachverhalt:

Nach langen Beratungen und Verhandlungen auf unterschiedlichen Ebenen hat der schleswig-holsteinische Landtag Ende des vergangenen Jahres das Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz) beschlossen. Wesentlicher Bestandteil dieses Artikelgesetzes ist das neue Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG), welches ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 Grundlage für die zukünftige Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen sein soll.

Die Regelungen dieses Gesetzes haben für alle Beteiligten (Kinder, Eltern, Gemeinden, Träger und Aufsichtsbehörden) teilweise erhebliche Veränderungen zur Folge, deren tatsächliche Auswirkungen sich erst im laufenden Betrieb dieser Neuregelungen zeigen werden. Sowohl auf Landes- als auch auf Kreisebene haben sich mehrere Arbeitskreise mit den Regelungen befasst und sind bemüht, für den weiteren Umsetzungsprozess einheitliche Vorgaben, Handlungsweisen oder auch nur Empfehlungen zu entwickeln. Aufgrund der derzeit geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ruhen diese Arbeitskreise jedoch, so dass die Ergebnisse vermutlich erst im Sommer vorliegen werden. Auch vor diesem Hintergrund wurde von der Landesregierung nunmehr im Rahmen eines Artikelgesetzes zur Änderungen diverser Vorschriften aufgrund der Corona-Pandemie empfohlen, zumindest für Teile der Reform das Inkrafttreten vom 01.08.2020 (Beginn des neuen Kindergartenjahres) auf den 01.01.2021 zu verschieben. Daneben enthält dieses Gesetz aber auch nochmals maßgebliche Änderungen des neuen KiTaG.

 

Ungeachtet dessen ist die Zeitspanne zur Umsetzung, sei uns nun bis zum 01.08.2020 oder erst zum 01.01.2021, als sehr sportlich zu bezeichnen, da es insbesondere auch auf gemeindlicher Ebene unterschiedliche Themen zu prüfen und ggf. neu zu regeln gibt; sei es für gemeindliche Einrichtungen hinsichtlich des geltenden Satzungsrechts als auch bezüglich der Vereinbarungen mit den Drittträgern.

 

Die Amtsverwaltung wird versuchen, vor dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Regelungen sowie den Arbeitsergebnissen der Arbeitskreise auf den unterschiedlichen Ebenen sowie den Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände, in den kommenden Wochen und Monaten die (möglichen) Auswirkungen für jede einzelne Gemeinde aufzuarbeiten und den Gremien zeitgerecht zur Beratung und ggf. auch Beschlussfassung über entscheidungsbedürftige Eckwerte vorzulegen. Dies wird zunächst nur für einzelne Themenbereiche erfolgen, wobei etwaige Zwischenergebnisse dann abschließend in einem Gesamtbeschluss (z.B. über eine neue Satzung / Trägervereinbarung) enden werden.

 

Diese Vorlage befasst sich zunächst mit nachfolgenden Aspekten:

 

1. Deckelung der Elternbeiträge

 

Über § 31 Absatz 1KiTaG werden die Beiträge, die von den Eltern für die Betreuung ihrer Kinder erhoben werden dürfen, auf landeseinheitliche Stundensätze „gedeckelt“. Diese Stundensätze betragen monatlich pro wöchentlicher Betreuungsstunde

-          für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats

noch nicht vollendet haben (U3)              7,21 Euro

-          für ältere Kinder (Ü3)              5,66 Euro.

 

Diese Regelung soll der Entlastung der Eltern dienen, da landesweit die Betreuungsbeiträge teilweise deutlich darüber liegen.

 

Für die Kindertageseinrichtung Quarnbek ergeben sich aus der aktuellen Gebührenregelung Stundensätze von durchschnittlich 11,98 Euro (U3) bzw. 6,92 Euro (Ü3); diese liegen damit oberhalb der Höchstwerte nach § 31 Absatz 1 und sind daher anzupassen.

 

Vergleichsberechnung:

Tägliche Betreuung 8.00 bis 14.00 Uhr

 Elternbeitrag U3 bisher 306,- Euro neu 198,28 Euro              - 107,72 Euro

 Elternbeitrag Ü3 bisher 176,- Euro neu 141,50 Euro                -34,50 Euro

 

Seitens der Verwaltung wird angeregt, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die finanziellen Auswirkungen der Kita-Reform insgesamt derzeit nicht absehbar sind, mit Wirkung ab dem 01.08.2020 in der maßgeblichen Satzung der Gemeinde die Elternbeiträge in Höhe der höchstzulässigen Stundensätze festzusetzen.

 

 

 

 

 

 

2. Betreuungsangebote

 

Das Finanzierungssystem im neuen KiTaG unterscheidet zunächst zwischen einem pauschalen Gruppenfördersatz (Objektförderung) und einem Fördersatz pro Kind. (Subjektförderung). Die Förderung pro Kind greift im Regelfall bei zusätzlichen Randzeitangeboten und ist abhängig von der Anzahl der tatsächlich betreuten Kinder. Hingegen wird die Gruppenförderung pauschaliert nach den unterschiedlichen Gruppenarten vom Land festgesetzt und wird grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Auslastung der Gruppe gewährt; die Auslastung wird aber Maßstab bei der Einrichtung einer Gruppe mit Blick auf die Aufnahme in den Bedarfsplan sein. Eine für die Gemeinden planbare Förderung ergibt sich damit im Wesentlichen nur aus der Gruppenförderung.

Die Festlegung der Gruppenfördersätze erfolgt durch das Land per Verordnung. Erst wenn diese vorliegt kann konkret für eine Einrichtung ermittelt werden, mit welcher Förderung in welcher Gruppenkonstellation (Anzahl, Größe, Öffnungszeiten) zu rechnen sein wird.

Insofern erscheint es – auch für eine bessere Vergleichbarkeit mit dem Status Quo – sinnvoll zu sein, zunächst an den vorhandenen Gruppenstrukturen nur dann etwas zu ändern, wenn dies vor dem Hintergrund des tatsächlichen und nachgewiesenen Bedarfs erforderlich ist.

 

3. Personalbedarf

 

Das neue KiTaG sieht hinsichtlich der personellen Anforderungen gleich mehrere Regelungen vor. Zunächst in § 26 der Betreuungsschlüssel (Arbeit am Kind) definiert, zusätzlich ergeben sich aus § 29 notwendige Personalressourcen aufgrund von Verfügungszeiten und Leitungsfreistellungen.

 

Im Abgleich dieser Vorgaben mit den aktuellen Gruppenstrukturen, Betreuungszeiten und dem vorhandenen Personal ergibt sich hierzu für die Einrichtung in Quarnbek folgende Berechnung:

 

Betreuungszeiten am Kind

inkl. Verfügungs- und Ausfallzeiten:     431,41 Stunden/Woche

 

Zusätzlich Leitungsfreistellung:       39,00 Stunden/Woche

 

Gesamtpersonalbedarf (in Wochenstunden):   470,41 Stunden/Woche

 

Derzeit vorhandenes Stundenkontingent:    548,50 Stunden/Woche

 

Somit ergibt sich unter Einhaltung der nach dem neuen KiTaG vorgeschriebenen Personalausstattung ein Überhang beim derzeitigen Gesamtstundenvolumen in der Kindertagesstätte Quarnbek von 78,09 Stunden pro Woche. Seitens der Gemeinde als Träger ist hier zu überlegen, ob dieser „Personalüberhang“ auch zukünftig zur Qualitätssicherung/-verbesserung sowie Entlastung des erforderlichen Personal beibehalten oder zur finanziellen Entlastung der Gemeinde abgebaut werden soll; Kosten für zusätzliches Personal unterliegen keinerlei Förderung und sind in vollem Umfang vom Träger zu tragen.

 

4. Betreuungszeiten, Flexibilität der Betreuungsangebote

 

Durch die Einführung der Deckelung der Elternbeiträge steigt grundsätzlich der von der Gemeinde bzw. durch Kreis-, Landes- und Bundeszuweisungen zu deckende Betriebskostenanteil. Während die Gemeinde auf die Höhe der Zuweisungen regelmäßig keinen Einfluss hat, kann sie den aus eigenen Mitteln zu deckenden Betriebskostenanteil zumindest dahingehend beeinflussen, als das – soweit möglich und sinnvoll – Einsparpotenziale genutzt werden.

Da ein wesentlicher Kostenfaktor im Bereich der Kindertagesbetreuung die Personalkosten sind, diese aber grundsätzlich durch geänderte Betreuungsschlüssel eher steigen werden (siehe Ziffer 3), gilt es, diese zumindest hinsichtlich der Öffnungszeiten der Einrichtung kritisch zu überprüfen. So sollten grundsätzlich Öffnungszeiten, die wegen einer geringen Nachfrage nur über eine Randzeitbetreuung abgedeckt werden können, eher vermieden werden.

 

Alternativ wäre auch zu überlegen, die Standardöffnungs- und Betreuungszeiten der Gruppen so zu fassen, dass diese den gesamten Zeitraum abdecken.

 

In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, inwieweit das von den Eltern buchbare Betreuungsangebot von den Gruppenstrukturen (noch) abweichen darf. Bsp: Die Gruppenbetreuung findet von 8.00 bis 16.00 Uhr statt, Variante A: Die Eltern können ihr Kind nur dieses Betreuungsangebot anmelden und müssen die vollen 8 Stunden zahlen, unabhängig davon, ob das Kind schon frühzeitiger abgeholt wird. Variante B. Die Eltern können innerhalb der Gruppenzeit nach individuellem Bedarf ihre Betreuungszeit „kostenpflichtig“ buchen – Ergebnis: Der Gemeinde hat die Vorhaltekosten für den vollen Zeitraum, die Eltern beteiligen sich hieran jedoch im Rahmen des „Elterndeckels“ nur für die tatsächlich in Anspruch genommene Zeit.

 

Rechenbeispiele:

Regelkindergartengruppe mit 20 Plätzen, Betreuungszeit täglich von 8.00 bis 16.00 Uhr

 

Variante A: Elternbeitrag pro Monat/Kind              226,40 Euro

 >> pro Gruppe bei Vollbelegung              4.528,00 Euro

 >> Jahresbeiträge pro Gruppe              54.336,00 Euro

 

Variante B: 5 Kinder werden lediglich bis 14 Uhr betreut

 Elternbeitrag pro Monat/Kind (diese 5 Kinder)              169,80 Euro

 >> Einnahmeverlust pro Gruppe/Monat              283,00 Euro

 >> Einnahmeverlust pro Gruppe/Jahr              3.396,00 Euro

 

Regelkrippengruppe mit 10 Plätzen, Betreuungszeit täglich von 8.00 bis 16.00 Uhr

 

Variante A: Elternbeitrag pro Monat/Kind              288,40 Euro

 >> pro Gruppe bei Vollbelegung              2.884,00 Euro

 >> Jahresbeiträge pro Gruppe              34.608,00 Euro

 

Variante B: 5 Kinder werden lediglich bis 14 Uhr betreut

 Elternbeitrag pro Monat/Kind (diese 5 Kinder)              216,30 Euro

 >> Einnahmeverlust pro Gruppe/Monat              360,50 Euro

 >> Einnahmeverlust pro Gruppe/Jahr              4.326,00 Euro

 

Vor diesem Hintergrund regt die Verwaltung an - zumindest in einer ersten Übergangsphase bei Einführung des neue KiTaG bis zur Vorlage genauerer Erkenntnisse über die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde aus der praktischen Umsetzung -, das von den Eltern buchbare Betreuungsangebot dahingehend einzuschränken, dass sich dies unmittelbar an den jeweiligen Gruppenstrukturen und über die in der Betriebserlaubnis festgesetzten Öffnungszeiten der jeweiligen Gruppe orientiert, so dass diese Öffnungszeiten dann auch maßgeblich für die Berechnung der (gedeckelten) Elternbeiträge ist. Selbstverständlich ist es den Eltern dabei freigestellt, in Absprache mit der Kita-Leitung ihr Kind auch schon frühzeitiger aus der Betreuung abzuholen, jedoch hat dies dann keinen Einfluss auf zu zahlenden Elternbeiträge.

Vor dem Hintergrund, dass vor dem Inkrafttreten des neues KiTaG ggf. abweichende Regelungen mit den Eltern getroffen wurden, wird für diese Fälle als Vertrauensschutz eine Übergangsregelung bis zur nächsten Anpassung des individuellen Betreuungsumfanges durch die Eltern vorgeschlagen.

 

 

 

 

 

5. Räumliche Anforderungen (§ 23 KiTaG)

 

In § 23 KiTaG sind verbindliche Mindestanforderungen an die Größe der Betreuungsräumlichkeiten, aber auch hinsichtlich erforderlicher Nebenräume definiert. Ausgehend von der aktuellen Gruppenstruktuen und Betreuungsräumlichkeiten werden diese Anforderungen in der Einrichtung Quarnbek eingehalten.

Daneben sind in Einrichtungen ab drei gleichzeitig anwesenden Gruppen ein Personalraum und ein getrenntes Leitungszimmer vorzusehen; auch diese sind grundsätzlich vorhanden (Hauptgebäude: gemeinsames Leitungs- und Personalzimmer, Nebengebäude: Personalraum), jedoch müsste im derzeit gemeinsam genutzten Zimmer im Hauptgebäude eine Trennung herbeigeführt werden.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen ergeben sich erst aus der Gesamtbetrachtung aller Bestandteile der Kita-Reform und deren Wirkung in der Praxis; insofern sind die Auswirkungen für die Gemeinde derzeit nicht bezifferbar.

 

 

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Anlage/n:

Kita-Reformgesetz 2019 Endfassung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 KiTa-Reform-Gesetz 2019 - Endfassung (568 KB)