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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2020/000/0101  

Betreff: Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01. Juli 2020
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Wasserversorgungsausschuss des Amtes Achterwehr Vorberatung
22.09.2020 
Sitzung des Wasserversorgungsausschusses des Amtes Achterwehr ungeändert beschlossen   
Amtsausschuss Achterwehr Entscheidung
19.10.2020 
Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Achterwehr ungeändert beschlossen   

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Beschlussvorschlag:

Für den Bereich des Wasserwerk Felde beschließt das Amt Achterwehr, dass zur Berücksichtigung der befristeten Absenkung des allgemeinen und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes die Verbrauchsabrechnung nach dem sog. „Zeitscheibenmodell“ erfolgt.

 

 

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Sachverhalt:

Mit dem zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie haben Bundestag und Bundesrat am 29.06.2020 eine vom 01.07. bis 31.12.2020 befristete Absenkung des regulären Mehrwertsteuersatzes von 19 % auf 16 % sowie des ermäßigten Satzes von 7% auf nunmehr 5% beschlossen.

 

Für das amtseigene Wasserwerk als umsatzsteuerpflichtigem Betrieb ergeben sich hieraus in zweierlei Hinsicht unmittelbare Auswirkungen: Zunächst reduziert sich der mögliche Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen für Leistungen, die in dem Zeitraum zwischen 01.07. und 31.12.2020 erbracht werden/wurden, gleichzeitig sind die auf „Ausgangsrechnungen“ (Gebühren- und Kostenerstattungsbescheide) auszuweisenden Steueranteile anzupassen.

 

Eine besondere „Herausforderung“ ergibt sich dabei jedoch bei der Verbrauchsabrechnung, die sich nicht auf einen bestimmten Tag der Leistungserbringung sondern einen bestimmten Zeitraum bezieht. Hier haben Gesetzgeber und Steuerverwaltung jedoch gewisse Gestaltungsspielräume eröffnet, die insbesondere auch der Vermeidung unnötigen Verwaltungs-/Abrechnungsabwandes dienen sollen.

 

Seitens der Verwaltung wird daher für den Bereich der beiden Wasserwerke im Amtsgebiet insbesondere auch mit Blick auf eine möglichst einheitliche Besteuerungssystematik vorgeschlagen, die Verbrauchsabrechnung 2020 nach einem sog. „Zeitscheibenmodell“ durchzuführen. Dieses sieht vor, dass der ermittelte Jahresverbrauch auf die Monate des Abrechnungszeitraumes gewichtet wird (eine Ablesung ist nicht vorgeschrieben und wäre mit Blick auf die zeitlichen Abläufe des Gesetzgebungsverfahrens auch nicht zum 30.06.2020 möglich gewesen) und anschließend in der Abrechnung für Zeiträume vor dem 30.06. die regulären Steuersätze und für Zeiträume zwischen 01.07. und 31.12.2020 die befristet abgesenkten Steuersätze zur Anwendung kommen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Grundsätzlich hat die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze für den Bereich des gemeindlichen Wasserwerks (WW) keine unmittelbaren Auswirkungen, da die Umsatzsteuer jeweils zusätzlich zur „Netto“-Gebühr erhoben und anschließend an das Finanzamt abgeführt wird. Werden nunmehr durch die befristete Absenkung der Steuersätze weniger Umsatzsteuern erhoben, reduziert sich auch der entsprechende Abführungsbetrag an das Finanzamt.

 

 

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Anlage/n:

Keine