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Satzung der Gemeinde Felde über die Benutzung des Gemeindezentrums

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 09.06.2011 | i.d.F.v.: 14.06.2011 | gültig ab: 15.06.2011 | Bekanntmachung am: 14.06.2011


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S. 57) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.06.2011 folgende 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Benutzung des Gemeindezentrums erlassen:

§ 1 Zweck, Standort, Einrichtungen

(1)

Das Gemeindezentrum in Felde, Raiffeisenstr. 2 a, dient dem sozialen und kulturellen Leben der Gemeinde Felde als ländlichem Zentralort und somit dem Nahbereich.

(2)

Das Gemeindezentrum beherbergt folgende Einrichtungen mit den dazugehörigen Nebenräumen:

Untergeschoß: Jugendzentrum und Kindergarten

Obergeschoß: Feuerwehrgeräteraum, Gemeindebüro, Gemeindesaal

§ 2 Grundsätze der Benutzung

(1)

Der Bürgermeister übt das Hausrecht aus. Er kann das Hausrecht an einen Beauftragten übertragen.

(2)

Der Feuerwehrgeräteraum steht unter der alleinigen Verantwortung des Bürgermeisters und der Freiwilligen Feuerwehr Felde.

(3)

Das Gemeindebüro dient als Amtszimmer des Bürgermeisters. Der Bürgermeister kann vorübergehende Benutzung für andere Zwecke zulassen.

(4)

Das Jugendzentrum ist den jungen Menschen der Gemeinde unter der Verantwortung des/der Gemeindejugendpflegers/-pflegerin vorbehalten. Sie geben sich eine eigene Hausordnung.

Mit Zustimmung des Bürgermeisters und im Einvernehmen mit dem/der Gemeindejugendpfleger/-pflegerin kann das Jugendzentrum im Einzelfall auch anderweitig genutzt werden. Dazu ist ggf. mit den Nutzern eine gesonderte Vereinbarung zu schließen. (siehe KiGa.)

(5)

Der Kindergarten dient der Betreuung und der Erziehung der Kinder bis zur Einschulung aus der Gemeinde Felde und dem Nahbereich unter Verantwortung der Kindergartenleiterin.

(6)

Der Gemeindesaal dient vorrangig den gemeindlichen Gremien und Einrichtungen der Gemeinde wie z. B. der Gemeindevertretung, den Fachausschüssen, der VHS, der Feuerwehr und dem Kindergarten für Sitzungen und Veranstaltungen. Darüber hinaus dient der Gemeindesaal auch allen Einwohnern und ihren Vereinigungen als Veranstaltungsraum für nicht gewerbliche Zwecke/ Nutzungen.

§ 3 Benutzungserlaubnis Gemeindesaal

(1)

Die Erlaubnis zur Benutzung des Gemeindesaals ist rechtzeitig, mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung beim Bürgermeister schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Veranstalters
  2. Name und Anschrift des verantwortlichen Veranstaltungsleiters
  3. Art/ Zweck, Tag, Beginn und Dauer der Veranstaltung
  4. Anzahl der voraussichtlichen Teilnehmer

(2)

Der Bürgermeister erteilt die Erlaubnis zur Nutzung, sofern sich diese innerhalb des Widmungszwecks bewegt. Die Überlassung wird verweigert, wenn gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder notwendige behördliche Erlaubnisse nicht vorgelegt werden.

(3)

Ein Rechtsanspruch auf Überlassung an bestimmten Tagen oder zu einer bestimmten Zeit besteht nicht.

(4)

Widerspruch gegen die Versagung der Nutzung ist schriftlich bei der Gemeindevertretung zulässig.

§ 4 Widerrufsvorbehalt

(1)

Sämtliche Nutzungserlaubnisse ergehen nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

(2)

Der Widerruf erfolgt insbesondere bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Gesetze oder gegen die Bestimmungen dieser Satzung.

(3)

Ein Anspruch auf Entschädigung bei einem Widerruf besteht nicht.

§ 5 Unzulässige Veranstaltungen

Private Feierlichkeiten sind in den Räumen des Gemeindezentrums nicht gestattet.

§ 6 Umfang der Nutzung

(1)

Die überlassenen Räume und Einrichtungsgegenstände dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck und zu den vereinbarten Zeiten benutzt werden.

(2)

Die genehmigte Benutzungszeit umfaßt auch die Zeit für das notwendige Aufräumen. Die Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, daß die Räumlichkeiten mit Ablauf der Benutzungszeiten aufgeräumt und verlassen sind.

(3)

Während größerer Bau- und Reinigungsarbeiten kann die Benutzung untersagt werden.

§ 7 Unentgeltliche Benutzung

Für die Benutzung des Gemeindezentrums wird bis auf weiteres kein Entgelt erhoben.

§ 8 Regeln für die Benutzung

(1)

Räume und Einrichtungen des Gemeindezentrums sind pfleglich und schonend zu behandeln. Der Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen.

(2)

Nach der Beendigung der Benutzung müssen die Räume wieder ordnungsgemäß hergerichtet werden.

(3)

Für den Gemeindesaal und für die Küche wird ein Benutzungs­buch ausgelegt, in das der Leiter der Veranstaltung die Benutzungszeit und besondere Vorkommnisse, z.B. Beschädi­gungen usw., einzutragen hat.

§ 9 Aufsicht

(1)

Alle Veranstaltungen dürfen nur in Anwesenheit eines Verantwortlichen stattfinden.

(2)

Vor Beginn der Benutzung holt der Verantwortliche der Veranstaltung sich die erforderlichen Schlüssel bei dem Bürgermeister ab und unterrichtet sich über den Zustand der in Anspruch genommenen Räume und Einrichtungsgegenstände. Entliehene Schlüssel sind sofort zurückzugeben.

§ 10 Heizung

Die Räume werden beheizt, wenn die Wetterlage es erfordert. Ein Anspruch auf Beheizung besteht nicht.

§ 11 Speisen und Getränke

(1)

Der Verzehr von Speisen und Getränken während der Veran­staltung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bürgermeisters, die in der Benutzungserlaubnis enthalten sein muß, erlaubt.

(2)

In jedem Fall ist der Verkauf von Speisen und Getränken nicht gestattet. Im Jugendzentrum dürfen Getränke gegen Kostenerstattung abgegeben werden.

(3)

Im Jugendzentrum ist an alkoholischen Getränken nur der Genuß von Bier und Wein in angemessenen Mengen und nur zu bestimmten Veranstaltungen im Einvernehmen mit der Jugendpflegerin gestattet. Der Genuß von Drogen und sonstigen Rauschmitteln ist verboten. Jugendlichen unter 16 Jahren ist außerdem das Rauchen untersagt. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind einzuhalten.

§ 12 Behördliche Genehmigungen

(1)

Eine für die Veranstaltung etwa erforderliche behördliche Genehmigung ist vom Veranstalter selbst rechtzeitig einzuholen.

(2)

Die allgemeinen ordnungsbehördlichen Anordnungen sind zu befolgen.

§ 13 Haftungsausschluß

(1)

Jegliche Haftung der Gemeinde Felde sowie ihrer Bediensteten für Schäden irgendwelcher Art, die den Veranstaltern, ihren Mitgliedern oder Benutzern aus der Benutzung der Räume und Einrichtungen, insbesondere auch aus der Beschaffenheit der Einrichtungsgegenstände erwachsen, ist ausgeschlossen.

(2)

Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände, die von dem Veranstalter, den Benutzern und Besuchern eingebracht werden. Sie sind vom Veranstalter ausreichend gegen Entwendung und Beschädigung zu sichern.

(3)

Der Leiter der Veranstaltung hat alle an den Veranstaltungen teilnehmenden Personen auf den Haftungsausschluß hinzuweisen.

(4)

Die Benutzer sind verpflichtet, die Gemeinde Felde von Schadensersatzansprüchen freizuhalten, die aus Anlaß der Benutzung von Räumen, Einrichtungen und Einrichtungsgegen­ständen von Dritten gestellt werden.

§ 14 Schadensmeldung und Haftung der Benutzer

(1)

Jeder Schadensfall ist dem Bürgermeister unverzüglich zu melden.

(2)

Der Veranstaltungsträger und die einzelnen Benutzer haften der Gemeinde Felde als Gesamtschuldner für alle aus Anlaß der Benutzung eingetretenen Schäden.

(3)

Der Schadensersatz ist in Geld zu leisten. Der Verpflichtete kann nicht verlangen, den früheren Zustand selbst wieder herzustellen bzw. wieder herstellen zu lassen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese 1. Nachtragssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.