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Satzung sowie Entgelts- und Honorarordnung für die kommunale Volkshochschule der Gemeinde Melsdorf

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 16.12.2015 | i.d.F.v.: 16.12.2015 | gültig ab: 01.01.2016 | Bekanntmachung am: 29.12.2015


Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 Ziffer 2 und 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2014 (GVOBI. Schl.-H. 2014 S. 473), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 16.12.2015 folgende Satzung für die kommunale Volkshochschule Melsdorf erlassen: 

I. Organisation

§ 1 Rechtsstatus

Die kommunale Volkshochschule Melsdorf (VHS Melsdorf) ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Melsdorf.

§ 2 Aufgaben

Die Volkshochschule dient der Weiterbildung, der außerschulischen Bildung und der Förderung des Freizeitbereiches für Jugendliche und Erwachsene.

Die Arbeit der Volkshochschule ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Eingliederung in die Gemeindeverwaltung

(1)

Die Volkshochschule untersteht der/m Bürgermeister/In, diese/r ist gegenüber der Leitung weisungsbefugt.

(2)

Für die Zusammenarbeit von Gemeindevertretung und Volkshochschule ist der entsprechende Ausschuss nach der Hauptsatzung der Gemeinde Melsdorf zuständig. Er fördert die Arbeit der Volkshochschule.

(3)

Die Leitung der Volkshochschule berichtet dem Ausschuss über die geleistete Arbeit und legt ihm jährlich die Programme und Auswertungen zur Entwicklung (Statistik) vor.

§ 4 Leitung

(1)

Die Leitung der Volkshochschule und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden von der Gemeindevertretung berufen; sie sind nebenamtlich tätig.

(2)

Der Leiter / die Leiterin der Volkshochschule ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der Volkshochschule. 

Zu seinen/ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Aufstellung des Programmes,
  2. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages,
  3. die Auswahl und Verpflichtung der Lehrkräfte,
  4. die Verfügung über die im Haushaltsplan für die Volkshochschule bereitgestellten Mittel,
  5. die Öffentlichkeitsarbeit.

§ 5 Lehrkräfte

(1)

Die Lehrkräfte sind nebenamtlich tätig. Sie werden jeweils für 1 Semester als freie Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen verpflichtet.

(2)

Die Lehrkräfte sind in der Gestaltung ihres Unterrichtes frei.

§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)

Die Volkshochschule Melsdorf, die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr sind  befugt, auf der Grundlage von Angaben der Kursleiter und Referenten sowie der Teilnehmer an Angeboten der Volkshochschule, Verzeichnisse mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Honorarberechtigungen und Entgeltverpflichtungen nach dieser Satzung und der Honorar- bzw. Entgeltordnung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung der erforderlichen Daten zur Beurteilung der Einkommensverhältnisse für Entgeltermäßigungen.

§ 7 Teilnehmende

(1)

Die Anmeldung zur Teilnahme an Angeboten der VHS hat schriftlich zu erfolgen. Die Anmeldung ist verbindlich; es gelten die gesetzlichen Widerrufsrechte, näheres hierzu unter www.vhs-melsdorf.de.

(2)

Die Leitung der Volkshochschule kann für einzelne Veranstaltungen Beschränkungen hinsichtlich der Teilnahmemöglichkeit festsetzen (z.B. hinsichtlich der Teilnehmerzahlen, Höchst- oder Mindestalter oder bestimmte Personenkreise).

(3)

Die Zulassung zu einzelnen Veranstaltungen kann in sachlich begründeten Fällen verwehrt oder an gebotene Voraussetzungen gebunden werden. Im Übrigen erfolgt die Zulassung in der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen.

(4)

Den Teilnehmern kann der regelmäßige Besuch von Veranstaltungen der Volkshochschule auf Antrag schriftlich bescheinigt werden (Teilnahmebescheinigung).

(5)

Soweit ein Kursangebot überbelegt ist oder ausfallen muss, werden die angemeldeten Teilnehmer zeitnah hierüber benachrichtigt.

(6)

Die in den Lehrgebäuden geltenden Hausordnungen sind für die Teilnehmer verbindlich.

II. Entgelte

§ 8 Entgeltspflicht

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule sind Entgelte nach den Bestimmungen dieser Satzung zu entrichten.

§ 9 Höhe der Entgelte

(1)

Die Höhe der Entgelte (Kursgebühren} wird durch die Leitung der Volkshochschule nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der entstehenden Kosten kalkuliert und im Semesterprogramm angekündigt.

(2)

Die Entgelte für die im jeweiligen Programm der VHS angebotenen Veranstaltungen und Kurse ergeben sich aus der Gebührenübersicht, die als Anlage I Bestandteil dieser Satzung ist.

(3)

Für alle zusätzlichen Angebote betragen die Entgelte für

a) Unterrichtskurse 1,00 bis 3,50 EURO je Unterrichtseinheit (45 Min.)
b) Einzelvorträge bis 20,00 EURO pro Veranstaltung
c) Kulturelle Darbietungen bis 25,00 EURO pro Veranstaltung

(4)

Für die Anmietung extern angemieteter Räume kann ein Zuschlag zum Grundpreis erhoben werden; die Summe der Zuschläge soll die Kosten der Anmietung nicht übersteigen.

(5)

Für zusätzliche Leistungen der Volkshochschule (Ausgabe von Material, Geräten u. ä.) werden Zuschläge zu den Teilnehmerentgelten auf der Grundlage der der Volkshochschule entstehenden Kosten festgesetzt.

(6)

Die Entgelte für Studienreisen und Studienfahrten werden bei Bedarf aufgrund einer kostendeckenden Kalkulation erhoben.

§ 10 Ermäßigung

(1)

Auf Antrag wird bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises für

  1. Schüler/ Schülerinnen, Studenten/ Studentinnen, Auszubildende,
  2. Zivil- und Grundwehrdienstleistende sowie Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten,
  3. Empfänger / Empfängerinnen von Arbeitslosengeld gem. SGB II oder SGB III sowie Empfänger von Grundsicherungsleistungen und Hilfe zum Lebensunterhalt gem. SGB XII bei den entsprechend gekennzeichneten Kursen eine Gebührenermäßigung von 50 % gewährt.

(2)

Bei kulturellen Darbietungen und Vorträgen kann der Leiter / die Leiterin der Volkshochschule festlegen, dass das Entgelt um bis zu 1/3 für den in Absatz 1 genannten Personenkreis ermäßigt wird.

(3)

Für die Teilnahme an Studienfahrten wird keine Gebührenermäßigung gewährt.

(4)

Mehrfachermäßigungen sind nicht möglich.

§ 11 Zahlungsweise

(1)

Die Zahlungspflicht entsteht mit der Anmeldung. Die Teilnehmerentgelte werden grundsätzlich mit Beginn der Veranstaltung in voller Höhe fällig.

(2)

Das Teilnahmeentgelt ist zum Fälligkeitstermin auf eines der Konten der Amtskasse Achterwehr zu überweisen; als Verwendungszweck ist die jeweilige Kursbezeichnung mit dem Zusatz "VHS Melsdorf'' anzugeben. Daneben kann das Teilnahmeentgelt bar in der Amtskasse eingezahlt werden.

(3)

Der Amtskasse kann alternativ auch ein SEPA-Mandat zum Einzug der fälligen Entgelte erteilt werden. In diesen Fällen werden die Kursgebühren zwei Wochen nach Kursbeginn fällig und entsprechend eingezogen. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder gesetzlichen Feiertag verschiebt sich die Fälligkeit jeweils bis zum nächsten Bankenarbeitstag.

(4)

Soweit an Kursen nicht teilgenommen wird, obwohl eine Anmeldung vorliegt, wird das volle Entgelt abgebucht.

(5)

Ein Rücktritt von der Anmeldung ist bis eine Woche vor Kursbeginn möglich. Danach ist das volle Entgelt zu entrichten.

(6)

Bei Kündigungen nach Veranstaltungsbeginn wird die volle Kursgebühr eingezogen. Rückzahlungen sind ausgeschlossen, sofern die vereinbarte Leistung erbracht wird. Unregelmäßige Teilnahme oder Fernbleiben ersetzen nicht die Kündigung und heben die vertragsgemäße Zahlungsverpflichtung nicht auf.

(7)

Ausnahmen wie unvorhersehbar zwingende persönliche Gründe (länger andauernde Krankheit oder Wohnungswechsel) können auf Antrag von dem Leiter/ der Leiterin der Volkshochschule geprüft und eine entsprechende Reduktion des Teilnahmeentgelts genehmigt werden.

§ 12 Mindestteilnehmerzahl

(1)

Veranstaltungen der Volkshochschule Melsdorf finden nur bei einer Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen statt.

(2)

Der Volkshochschulleiter / die Volkshochschulleiterin kann zulassen, dass Veranstaltungen auch bei einer geringeren Anzahl von Teilnehmenden stattfinden, wenn diese eine entsprechende Umlage zahlen.

III. Honorare

§ 13 Höhe der Honorare

(1)

Die Honorare und der Umfang der Lehrtätigkeit werden von dem/der Leiter/in der Volkshochschule mit den Lehrkräften vereinbart.

(2)

​​Die Honorare der Lehrkräfte betragen:

  1. für alle Unterrichtskurse mit Lehrkräften grundsätzlich EURO 15,00 je Unterrichtseinheit (45 Minuten). In Ausnahmefällen kann ein abweichendes Entgelt zwischen EURO 10,00 und 35,00 vereinbart werden, z. B. bei einem extrem niedrigen oder hohen Arbeitsaufwand oder bei der Entbehrlichkeit oder der Notwendigkeit einer besonderen Qualifikation.
  2. für Vorträge bis zu EURO 300,00 € und für kulturelle Veranstaltungen bis zu 500,00 € je Veranstaltung.

(3)

Für die Organisation und Betreuung von Studienfahrten und -reisen werden folgende Honorare gezahlt:

a) Halbtagesstudienfahrten: EURO 50,--
b) Ganztagesstudienfahrten:  EURO 75,--
c) Studienreisen: EURO 50,-- je Tag, maximal jedoch EURO 250,--

für die begleitende Betreuung der Fahrten werden 50 % der genannten Sätze gezahlt.

(4)

Fahrtkosten werden auf Antrag in folgender Höhe erstattet:

  1. Kosten für die Nutzung des ÖPNV: entsprechend den Nachweisen
  2. Kosten für die Nutzung des PKW: EURO 0,30 je gefahrener Kilometer

(5)

Das Honorar wird den Lehrkräften nach Durchführung der Veranstaltung/en durch die Amtskasse auf ein angegebenes Konto überwiesen.

§ 14 Ausnahmen

(1)

Für Kursstunden, die die Lehrkräfte über die Vereinbarung hinaus ohne Zustimmung der Leitung der Volkshochschule zusätzlich abhalten, wird kein Honorar gezahlt.

(2)

Nimmt bis zum zweiten Veranstaltungstermin weniger als die in § 12 festgesetzte Personenzahl am Kurs teil, kann der Volkshochschulleiter den Kurs absetzen. Die Lehrkraft hat dann Anspruch auf das Honorar für die durchgeführten Stunden.

(3)

Wenn zwei Kurse einer Lehrkraft zusammengelegt werden müssen, ist vom Tage der Zusammenlegung an, nur noch das Honorar für einen Kurs zu zahlen.

(4)

Für Kurse, die von der Volkshochschule in Auftrag gegeben, aber nicht durchgeführt werden, kann ein Vorbereitungshonorar gezahlt werden. Es darf das Honorar für 2 Unterrichtsabende nicht übersteigen.

§ 15 Haftung

Die Volkshochschule haftet bei Schadensfällen, Verlusten oder anderen Ereignissen nur im Rahmen der gesetzliche Vorgaben und ihrer Versicherung. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Eine Teilnahme an Kursen, Fahrten, Reisen, Besichtigungen und Wanderungen erfolgt auf eigene Gefahr.

IV. Inkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung für die kommunale Volkshochschule Melsdorf tritt am 01.01.2016 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung für die kommunale Volkshochschule Melsdorf vom 15.12.2011 außer Kraft.

Anlagen

  • Gebührenübersicht (PDF | 74.83 kB)Unter Anlage I findet sich die Gebührenübersicht zur Satzung
    sowie zur Entgelts- und Honorarordnung für die kommunale Volkshochschule der Gemeinde Melsdorf.

Anlagen