Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Satzung über die Beseitigung des Niederschlagswassers der Gemeinde Bredenbek

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 11.12.2014 | i.d.F.v.: 11.12.2014 | gültig ab: 01.01.2015 | Bekanntmachung am: 12.12.2014


Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Feb. 2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014, GVOBI. Schl.-H. Seite 129, und des § 35 des Landeswassergesetzes vom 11. Feb.2008 (GVOBI. Schl.-H. 2008, S. 91) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 11.12.2014 folgende  3. Änderungssatzung zur Satzung über die Beseitigung des Niederschlagswassers der Gemeinde Bredenbek erlassen:

§ 1 Allgemeine Grundsätze

(1)

Die Gemeinde betreibt die unschädliche Beseitigung des Niederschlagswassers als öffentliche Einrichtung. 

(2)

Niederschlagswasser ist Wasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.

(3)

Die Gemeinde schafft die für die Beseitigung des Nieder­schlagswassers erforderlichen Anlagen und  Einrichtungen mit einem öffentlichen Kanalnetz (Beseitigungsanlage). Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.

(4)

Zu den Beseitigungsanlagen gehören auch:

  1. der jeweils erste Grundstücksanschlusskanal (Grundstücksanschluss) vom öffentlichen Abwasserkanal (Sammler) bis zur Grundstücksgrenze,
  2. Gräben und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Beseitigungsanlage geworden sind,
  3. die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Niederschlagswasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.

Zusätzlich hergestellte Grundstücksanschlüsse sind nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung.

Übergangsregelung:

Für zusätzliche Grundstücksanschlüsse, die vor Inkrafttreten dieser Satzung vorhanden und Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung waren, gilt § 1 Absatz 4 letzter Satz nicht. Sie verbleiben in der Unterhaltungslast der Gemeinde.

§ 2 Grundstück

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist  unabhängig  von  der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.

§ 3 Berechtigte und Verpflichtete

(1)

Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbe­betriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(2)

Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen eines Monats der Gemeinde anzuzeigen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Anschluß- und Benutzungsrecht

(1)

Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich von § 5 das Recht, sein Grundstück an die Beseitigungsanlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der betriebsfertige Kanäle mit Anschlüssen zu seinem Grundstück vorhanden sind (Anschlußrecht). Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde auf Antrag den Anschluß zulassen.

(2)

Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich von § 6 das Recht, nach dem betriebsfertigen Anschluß seines Grundstücks an die Beseitigungsanlage die auf seinem Grundstück anfallen­den Niederschlagswasser in die Beseitigungsanlage einzuleiten (Benutzungsrecht).

§ 5 Anschluß- und Benutzungszwang

Der Eigentümer eines Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die Entsorgungsanlage anzuschließen, sbbald es durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Regenwasserkanal liegt und das anfallende Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück nicht schadlos beseitigt werden kann.

§ 6 Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang

(1)

Der Anschlußverpflichtete kann vom Anschluß- und/oder Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse überzu­ordnendes Interesse an einer privaten Beseitigung des Niederschlagswassers besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird.

(2)

Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang kann binnen eines Monats nach Aufforderung zur Herstellung der Anschluß­leitung schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie das Niederschlagswasser beseitigt werden soll. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden.

§ 6 a Nutzung des Niederschlagswassers

(1)

Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Gemeinde vorher schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung zum Bau und Betrieb dieser Niederschlagswassernutzungsanlage ist der Anzeige beizulegen.

(2)

Bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nach §§ 5 und 6 ist die Fläche, von der das Niederschlagswasser in die Nutzungsanlage gelangt, mit 50 % in Abzug zu bringen. Die zugeführten Wassermengen der Nutzungsanlage sind bei der Berechnung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung zu berücksichtigen.

§ 7 Begrenzung des Anschlußrechts

(1)

Die Gemeinde kann den Anschluß ganz oder teilweise oder widerruflich oder befristet versagen, wenn eine Übernahme des Niederschlagswassers technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist.

(2)

In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebiet darf Schmutz- und Niederschlagswasser nur den dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden.

§ 8 Begrenzung des Benutzungsrechts

(1)

In die Beseitigungsanlage dürfen nicht eingeleitet werden:

  1. Stoffe, die die Kanäle verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind,
  2. feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe,
  3. Schmutzwasser jeglicher Art.

(2)

Wenn schädliche oder gefährliche Stoffe in die Beseitigungs­anlage gelangen, so ist die Gemeinde unverzüglich zu benach­richtigen.

(3)

Wer Niederschlagswasser einleitet, bei dem der Verdacht be­steht, daß in diesem Wasser unzulässige Stoffe nach Abs. 1 oder 2 enthalten sind, hat nach Aufforderung durch die Ge­meinde regelmäßig über Art und Beschaffenheit des Wassers sowie über dessen Menge Auskunft zu geben und die dazu er­forderlichen technischen Einrichtungen, inbesondere Meßein­richtungen, vorzuhalten. Die Gemeinde kann auf Kosten des Einleiters Analysen durch ein zugelassenes Untersuchungs­institut vornehmen lassen.

§ 9 Art und Ausführung der Anschlußleitungen an die Beseitigungsanlagen

(1)

Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 soll jedes Grund­stück einen unterirdischen oder in der Regel unmittelbaren Anschluß an das Regenwasserkanalnetz der Gemeinde haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Gemeinde kann bei Vorliegen besonderer Ver­hältnisse auch gestatten, daß zwei oder mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluß erhalten. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Be­nutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.

(2)

Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlußleitung sowie die Lage des Reinigungsschachtes bestimmt die Gemeinde, be­gründete Wünsche des Anschlußnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(3)

Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die lau­fende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Anschluß­leitungen und -einrichtungen einschließlich des Reinigungs­schachtes obliegen dem Anschlußnehmer. Die Arbeiten müssen fachgemäß und nach etwaigen besonderen Vorschriften der Gemeinde durchgeführt werden.

(4)

Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen (§ 10), unterliegen einer Abnahme durch die Gemeinde. Der Anschlußnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung bei der Gemeinde anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Gemeinde befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivil­rechtlichen Haftung für eine fehlerfreie und vorschrifts­mäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten.

(5)

Der Anschlußnehmer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anschlußleitungen und -einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes verantwortlich. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangel­haften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Gemeinde aufgrund von Mängeln geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluß für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldner. 

(6)

Die Gemeinde kann jederzeit fordern,  daß die  Anschlußlei­tungen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. Sie ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen.

§ 10 Anschlußgenehmigung

(1)

Die Herstellung und Änderung von Anschlußleitungen und -einrichtungen bedürfen der Anschlußgenehmigung durch die Gemeinde. Anschlußleitungen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen.

(2)

Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.

§ 11 Betriebsstörungen

(1)

Gegen Rückstau aus dem Kanalnetz in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.

(2)

Bei Betriebsstörungen im Kanalnetz und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge höherer Gewalt wie z.B. Hochwasser, Wolkenbruch u.ä. hervorgerufen werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, daß die Schäden von der Gemeinde aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.

§ 12 Auskunfts- und Meldepflichten sowie Zugangsrecht

(1)

Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben alle für die Prüfung der Anschlußleitungen oder -einrichtungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 

(2)

Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Anschluß­leitung, die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Rückstauverschlüsse und ähnliches müssen dem Beauftragten zugänglich sein.

§ 12 a Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Anschlußberechtigten und -verpflichteten nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen­- und grundstücksbezogenen Daten, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 -28 BauGB und § 3 WoBauErlG sowie vom Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Kataster­amtes bekanntgeworden sind, durch die Gemeinde gemäß § 10 (4) i.V.m. § 9 (2)  Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Hausnummern­vergabe erhoben und gespeichert worden sind oder der Gemeinde zum Zwecke der Erhebung von Realsteuern übermittelt worden sind. Das Amt Achterwehr als die für die Gemeinde gesetzlich zu­ständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen.

(2)

Die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Anschlußberechtigten und -ver­pflichteten und von den nach Abs. 1) anfallenden Daten ein Verzeichnis der Anschlußberechtigten und -verpflichteten mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Anschlußberechtigten und -verpflichteten nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 13 Beiträge, Kostenerstattungen und Gebühren

Zur Deckung der Kosten für die Herstellung, die Erneuerung, den Ausbau und Umbau sowie die Änderung der Beseitigungsanlage und zur Deckung des laufenden Aufwandes der Niederschlagswasserbeseitigung erhebt die Gemeinde nach einer besonderen Abgabensatzung Niederschlagswasserbeseitigung Beiträge und Gebühren; ferner macht sie auf einer solchen Grundlage Kostenerstattungen geltend.

§ 13 a Kostenerstattung

Für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Änderung und Unterhaltung der zusätzlichen Grundstücksanschlüsse, die nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung sind (§ 1 Abs. 4), fordert die Gemeinde vom Grundeigentümer Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe. Grundstücksanschlüsse, die nachträglich durch die Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden, gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im Sinne von Satz 1; dies gilt nur, wenn kein Herstellungsbeitrag festgesetzt und erhoben werden kann. Vor Beauftragung der in Satz 1 genannten Arbeiten kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer angemessene Vorausleistungen abfordern.

§ 14 Ordnungswidrigkeit

(1)

Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. nach § 7 Abs. 2 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt,
  2. nach § 8 den Benutzungsbegrenzungen zuwiderhandelt,
  3. nach § 9 Abs. 3 und 4 die Anschlußleitungen und -einrichtungen nicht ordnungsgemäß herstellt und unterhält,
  4. die nach § 10 Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen nicht einholt oder
  5. den in § 12 geregelten Auskunfts- und Mitteilungs­pflichten zuwiderhandelt und das Zugangsrecht verwehrt.

(2)

Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluß- und Benutzungszwang nach § 5 zuwider­handelt.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft.