Ein- und Ausfuhr geschützter Pflanzen- und Tierarten, Genehmigung beantragen
Unter die Genehmigungspflicht fallen lebende und tote Tiere und Pflanzen sowie Teile oder Erzeugnisse mit Bestandteilen daraus.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Außerdem können Sie folgende CITES-Sondergenehmigungen beantragen:
Die erteilte Genehmigung müssen Sie bei der Ein- oder Ausfuhrzollstelle zur artenschutzrechtlichen Zollabfertigung vorlegen.
Sie brauchen die Genehmigung auch, wenn Sie das Exemplar wiederaus- oder wiedereinführen möchten.
Kurztext
Eine Genehmigung zur Ein- oder Ausfuhr beziehungsweise Wiederausfuhr können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen.
Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen:
Laden Sie sich das Antragsformular und das Folgeformular herunter
Wenn Sie die Genehmigung elektronisch beantragen:
Hinweis: Wurde Ihr Antrag abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen. Wenn der Widerspruch begründet ist, wird diesem abgeholfen und die Genehmigung erteilt. Anderenfalls wird ein Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem die Ablehnung des Antrages aufrechterhalten bleibt. Dagegen kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Voraussetzungen
Die speziellen Voraussetzungen für die Genehmigung richten sich nach dem Schutzgrad der Art, die Sie ein- oder ausführen möchten, und der Art des Antrags.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bearbeitungsdauer
Genehmigung: maximal 1 Monat
Hinweis: Die Bearbeitungsdauer kann sich verlängern, wenn zusätzliche Informationen von Behörden des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes oder fachliche Stellungnahmen von Experten erforderlich sind.
- Anzeige von Wasserversorgungsanlagen, Trinkwasser-Installationen mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung
- Bauprodukte: Herstellung von nicht geregelten Bauprodukten - Erlaubnis
- Betriebserlaubnis für Apotheke beantragen
- Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsberater beantragen
- Telekommunikationsdienstleistungserbringer: Meldepflicht, Anzeigepflicht, Auskunftspflicht und Informationspflicht
Ansprechpartner
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Hauptstelle Flintbek
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel:
+49 4347 704-0
|
Fax:
+49 4347 704-02
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LLUR/llur_node.html
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr