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Gefährliche Wildtiere: Ausnahme vom Haltungsverbot

Die zuständige Stelle kann Ausnahmen vom Verbot der nicht gewerbsmäigen Haltung von gefährlichen Wildtieren zulassen.


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein ist die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wild lebenden Art verboten.

Gefährliche Tiere sind solche, die in ausgewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind (zum Beispiel Raubtiere, Giftschlangen, Reptilien, Amphibien, giftige Spinnen und Skorpione).

Die zuständige Stelle kann Ausnahmen vom Haltungsverbot erteilen.

 

An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU).

 

Der Antrag auf Ausnahme vom Haltungsverbot ist vor Beginn der Haltung an die zuständige Stelle zu richten.

 

Keine

 

  • Herkunftsnachweis der Tiere,
  • Nachweis über die Erforderlichkeit der Haltung der Tiere.

 

§ 38 Abs. 5 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)

§ 38 LNatSchG

 

Informationen zum Thema Tierschutz und Tierhaltung finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

Tierschutz und Tierhaltung in Schleswig-Holstein

 

Ansprechpartner

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Hauptstelle Flintbek

Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel: +49 4347 704-0   |   Fax: +49 4347 704-02
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LLUR/llur_node.html


Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr