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Parkausweis für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Parkausweise beantragen.


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein


Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Parkausweise erhalten, die ihnen das Parken auf speziellen, durch ein Zusatzzeichen mit einem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätzen („Behindertenparkplätze“) erlauben und/oder andere Parkerleichterungen einräumen.
Hierbei ist zwischen verschiedenen Parkausweisen (blauer, oranger und gelber Ausweis) zu unterscheiden, die zur Inanspruchnahme unterschiedlich weitreichender Parkerleichterungen berechtigen. Dementsprechend unterscheiden sich auch die Voraussetzungen, unter denen die verschiedenen Ausweise erlangt werden können.
Die Nutzung der Parkausweise setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Fahrzeug selbst lenkt. Es muss sich jedoch jeweils um eine Fahrt handeln, die der Beförderung des behinderten Menschen dient, für den der jeweilige Ausweis ausgestellt wurde.

Der EU-einheitliche blaue Parkausweis gilt in den Ländern der Europäischen Union. Nur dieser Ausweis berechtigt zum Parken auf entsprechend gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Darüber hinaus können weitere Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden. Erhalten können diesen Ausweis Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“).

Durch den bundeseinheitlichen orangenen Parkausweis können auch schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen, die die Voraussetzungen für den blauen Ausweis nicht erfüllen, Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt dieser Ausweis jedoch nicht. .
Angaben zum berechtigten Personenkreis für den orangenen Ausweis und zum Umfang der Parkerleichterungen sind unter dem Link des LAsD am Ende dieser Seite aufgeführt.

Darüber hinaus besteht für Menschen, die zwar in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind, die Voraussetzungen zur Erlangung des orangenen Parkausweises jedoch nicht erfüllen, die Möglichkeit auf Erteilung des sogenannten gelben Parkausweises. Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen, verleiht der Inhaberin/dem Inhaber aber sonstige Parkerleichterungen.
Im Gegensatz zu den übrigen Ausweisen kann der gelbe Ausweis auch (befristet) erteilt werden, wenn z.B. infolge einer Operation, eines Unfalls oder einer Krankheit nur vorübergehend eine erhebliche Gehbehinderung/Mobilitätsbeeinträchtigung besteht.
Der "gelbe Parkausweis“ gilt nur in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz.
Auch zum gelben Ausweis sind Angaben zum berechtigten Personenkreis und zum Umfang der Parkerleichterungen unter dem Link des LAsD am Ende dieser Seite zu finden.

 

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde)

 

Keine

 

Blauer Parkausweis

  • Erstbeantragung:

    • letzter Bescheid des Landesamtes für soziale Dienste und
    • Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen aG oder Bl),
    • Passbild.

  • Verlängerung:

    • Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen aG oder Bl),
    • den alten blauen Parkausweis,
    • Passbild.

Oranger Parkausweis (Parkerleichterung)

  • Erstbeantragung: Schwerbehindertenausweis
  • Verlängerung: Alten orangen Parkausweis

Gelber Parkausweis (Parkerleichterung)

  • Erstbeantragung: Schwerbehindertenausweis
  • Verlängerung: Alten gelben Parkausweis

 

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 46 StVO

 

Das Antragsformular erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Sie können es sich aber auch von den Internetseiten des Landesamtes für soziale Dienste (LAsD) herunterladen.

Landesamt für soziale Dienste, div. Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen über Parkerleichterungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen erhalten Sie auch auf den Internetseiten der LAsD.

LAsD - Parkerleichterungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen

 

Ansprechpartner

Amt Achterwehr

Der Amtsdirektor
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel: +49 4340/409-000   |   Fax: +49 4340/409-329
E-Mail: info[at]amt-achterwehr.de
Web: www.amt-achterwehr.de


Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 15.00 bis 17.30 Uhr

Mitarbeiter (Amt Achterwehr)

Frau Striezel Icon Vcard

Stv. Abteilungsleiterin
Abteilung I - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt

Tel: +49 4340/409-102   |   Fax: +49 4340/409-329
E-Mail: f.striezel[at]amt-achterwehr.de
Etage: Erdgeschoss   |   Zimmer: 12  


Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt

Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel: +49 4340 409-000   |   Fax: +49 4340 409-329
E-Mail: bauordnungsamt[at]amt-achterwehr.de


Öffnungszeiten:

Montags bis freitags (außer mittwochs) 8.00-12.00 Uhr
und zusätzlich dienstags 15.00-17.30 Uhr

Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt)

Herr Christian Jöhnk Icon Vcard

Tel: +49 4340 409-101  
E-Mail: c.joehnk[at]amt-achterwehr.de

Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt)

Frau Ute Kasper Icon Vcard

Tel: +49 4340 409-103  
E-Mail: u.kasper[at]amt-achterwehr.de

Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt)

Herr Jan-Heiko Münster Icon Vcard

Tel: +49 4340 409-012  
E-Mail: jan-heiko.muenster[at]amt-achterwehr.de

Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt)

Frau Finja Striezel Icon Vcard

Tel: +49 4340 409-102   |   Fax: +49 4340 409-329
E-Mail: f.striezel[at]amt-achterwehr.de
|   Zimmer: 19