Testament verwahren
Eine Verfügung von Todes wegen, z.B. ein Testament, wird zu Lebzeiten beim Amtsgericht hinterlegt und dort verwahrt, damit es im Todesfall aufgefunden wird.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Verfügung von Todes wegen (z.B. Ihr eigenhändiges Testament) im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die besondere amtliche Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust. Die Testamentshinterlegung wird auch im Zentralen Testamentsregister erfasst.
Kurztext
Zuständig ist das jeweils gemäß § 344 FamFG zuständige Amtsgericht.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das jeweils gemäß § 344 FamFG zuständige Amtsgericht.
Wenn Sie selbst eine Verfügung von Todes wegen hinterlegen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Bearbeitungsdauer
Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.
Gebühr für die Hinterlegung: 75,- EUR
Gebühr der Bundesnotarkammer für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister: 18,- EUR.
§ 2248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 344 Familienverfahrensgesetz (FamFG)
Rechtsbehelf
Bei Ablehnung der amtlichen Verwahrung entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss, § 38 FamFG. Gegen die Ablehnung kann der die Verwahrung beantragende Erblasser befristet Beschwerde einlegen, §§ 58 ff., 63 FamFG, 11 RPflG.
War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung analog § 573 ZPO einzulegen.
Formulare notwendig: Nein
Onlineverfahren möglich: Nein
Schriftform nötig: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein. Sie können sich vertreten lassen oder den Antrag schriftlich stellen. Um weitere Nachfragen zu vermeiden, wird die persönliche Vorsprache aber empfohlen. Wenn Sie die Verfügung von Todes wegen bei einem Notar erstellt haben, wird dieser in der Regel das Erforderliche veranlassen.
Was sollte ich noch wissen?
In bestimmten Fällen wird die besondere amtliche Verwahrung auch von dritter Seite veranlasst, wenn Sie dies wünschen, z.B. bei der Errichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags. Dann sorgt der Notar beziehungsweise die Notarin dafür, dass die Urkunde in besondere amtliche Verwahrung genommen wird.
Ansprechpartner
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
Tel:
+49 431 604-0
|
Fax:
+49 431 604-2850
E-Mail:
verwaltung[at]ag-kiel.landsh.de
Web:
www.ag-kiel.schleswig-holstein.de
Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung
Lorentzendamm 35
24103 Kiel
Tel:
+49 431 988-0
|
Fax:
+49 431 988-3870
E-Mail:
Poststelle[at]jumi.landsh.de
Web:
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