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Widersprüche gegen Einheitswerte der Grundsteuer

Hinsichtlich der etwas irritierenden Berichterstattung in der WISO-Sendung vom 19.12.2011 weist das Amt Achterwehr darauf hin, das Einwendungen gegen die Einheitswertbemessung als Grundlage für die Grundsteuererhebung durch die Gemeinden nur wirksam beim jeweils zuständigen Finanzamt erhoben werden können.

Unter Hinweis auf ein anhängiges Verfahren beim Bundesverfassungsgericht über die Zulässigkeit der derzeitigen Einheitswertbemessung wurde Hausbesitzern in dieser Sendung empfohlen, noch bis Ende des Jahres 2011 Widerspruch bei der zuständigen Gemeinde und beim Finanzamt einzulegen.

Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Grundsteuerfestsetzung und -erhebung durch die Gemeinden aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Regelungen an die Einheitswertbemessung durch das zuständige Finanzamt gebunden ist. Erst wenn dieses den entsprechenden Bescheid über die Festsetzung des Einheitswertes (ggf. auch rückwirkend) aufhebt, kann auch seitens der Gemeinde die entsprechende Grundsteuererhebung korrigiert werden. Bis dahin sind Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid im Regelfall als unbegründet zurückzuweisen.

Für Widersprüche gegen die Grundsteuerbescheide des Jahres 2011 (und ggf. früher) gilt dies insoweit, als dass diese längst bestandskräftig geworden sind und Widersprüche somit als verfristet zurückzuweisen wären.

Wer sich die Option einer möglichen Korrektur seiner bislang gezahlen und zukünftig zu entrichtenden Grundsteuern offen halten möche, muss daher zeitgerecht Einspruch gegen den Einheitswert bei seinem zuständigen Finanzamt einlegen.

wiso.zdf.de/ZDFde/inhalt/3/0,1872,8424547,00.htm