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Satzung der Gemeinde Felde für die Offene Ganztagsschule

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 23.05.2019 | i.d.F.v.: 29.05.2019 | gültig ab: 01.08.2019 | gültig am: 01.08.2020 | Bekanntmachung am: 31.05.2019


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27) in den jeweils gültigen Fassungen, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Felde am 23.05.2019 folgende 6. Nachtragssatzung zur Satzung für die Offene Ganztagsschule erlassen:

§ 1 Zielsetzung und Allgemeines

1.

Die Gemeinde Felde betreibt ab dem Schuljahr 2010/11 im Rahmen ihrer finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten an der Grundschule Felde eine "Offene Ganztagsschule" (OGS) nach der Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein.

2.

Die OGS hat das Ziel, mehr Zeit in Bildung, Erziehung und Betreuung und für individuelle Förderung, für Spiel- und Freizeitgestaltung sowie eine bessere Rhythmisierung des Schulalltages vorzuhalten. Sie sorgt für ein differenzierteres Bildungs- und Erziehungsangebot, das sich an dem jeweiligen Bedarf der Kinder und Eltern orientiert. Sie umfasst neben der Hausaufgabenbetreuung insbesondere Förder- , Betreuungs- und Freizeitmöglichkeiten in den Bereichen Musik, Kunst, Kultur und Sport. Kerngedanke der OGS ist es, einen verlässlichen Rahmen für den Unterricht und außerunterrichtliche Angebote zu schaffen.

§ 2 Grundsätze der Offenen Ganztagsschule

1.

Die OGS bietet ergänzend zum planmäßigen Unterricht an Unterrichtstagen Angebote außerhalb der Unterrichtszeiten an.

2.

Die Teilnahme am Betrieb der OGS ist freiwillig.

3.

Es besteht kein individueller Rechtsanspruch auf Besuch der OGS.

4.

Art und Umfang der Inanspruchnahme der OGS werden durch die/den OGS-Leiter/in im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegt.

5.

Die Angebote der OGS gelten als schulische Veranstaltungen.

6.

Im Zusammenhang mit dem Betrieb der OGS erhebt die Gemeinde Felde gemäß § 9 dieser Satzung Entgelte.

§ 3 Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste

1.

Die OGS bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen eine Betreuung und gesonderte Kurse außerhalb der Unterrichtszeiten an. Bei Ausfall der gesondert zu buchenden Kurse erfolgt eine Betreuung, die anstelle der ausfallenden Kursgebühren den Eltern in Rechnung gestellt werden. Bei Ausfall der von der Grundschule angebotenen Arbeitsgruppen werden die Kinder, die im Anschluss an die OGS gewechselt hätten, von dieser betreut. Die zusätzlich anfallenden Betreuungsstunden werden den Eltern in Rechnung gestellt. Die Koordinierungskraft der Grundschule meldet die Namen der Kinder zeitgerecht an die Leitung der OGS. Die Frühbetreuung erfolgt von 7:00 Uhr bis 8:30 Uhr. Das Nachmittagsangebot endet um 16:00 Uhr.

2.

Während der Ferien für die allgemein bildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleibt die OGS geschlossen. Die Gemeinde Felde kann außerhalb dieser Satzung eine separate Ferienbetreuung anbieten.

3.

Kann die Betreuung aufgrund behördlicher Anordnung oder aus anderen zwingenden Gründen nicht durchgeführt werden, oder muss der Betrieb deshalb eingeschränkt werden, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung des Entgeltes aus diesem Grunde erfolgt nicht.

§ 4 Kursleitung

1.

Der/Die OGS-Leiter/in schließt im Auftrag der Gemeinde Felde in der Regel mit den Kursleiterinnen und Kursleitern Honorarverträge (Kooperationsverträge) ab. Sie sind keine Beschäftigten der Gemeinde. Es handelt sich um ein selbstständiges, die Arbeitskraft nicht überwiegend beanspruchendes Dienstverhältnis, das sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt. Beiträge zur Sozialversicherung sowie Einkommenssteuer sind durch die Kursleiterin oder den Kursleiter selbst zu zahlen.

2.

Die Aufsichtspersonen sind Kursleiterinnen, Kursleiter und Lehrkräfte. Betreuungszeiten werden durch von der Gemeinde Felde angestellte Kräfte geleitet.

3.

Die Schülerinnen und Schüler haben den Anweisungen der Aufsichtspersonen zu folgen.

4.

Die Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern besteht während der Zeiten, in denen die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler für ein Ganztagsangebot angemeldet wurde.

§ 5 Anmeldungen zur Offenen Ganztagsschule

1.

Die Anmeldung der Schülerin/ des Schülers der Grundschule Felde erfolgt auf Antrag des/der Erziehungsberechtigten über das Organisations- und Verwaltungsprogramm meal-o.

2.

Die Anmeldung eines Kindes zur OGS einschließlich Teilnahme am Mittagessen ist für die Dauer eines Schulhalbjahres verbindlich. Die Anmeldung zum Mittagessen beinhaltet gleichzeitig die Verpflichtung zur Anmeldung der Mittagsbetreuung von 35 Minuten.

Betreuungsänderungen im lfd. Schulhalbjahr sind schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag trifft die OGS-Leitung.

Kurzfristige, situative Mehrbetreuungen bedürfen der Entscheidung durch die OGS-Leitung. Für diese Betreuung werden zusätzliche Gebühren erhoben.

Eine Erstattung der fälligen Entgelte für Betreuung, Kurse und Mittagessen erfolgt nur in den in § 9 genannten Fällen.

3.

Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die/der OGS-Leiter/in. Über die Aufnahme von auswärtigen Kindern (keine Schüler/innen der Grundschule Felde) entscheidet grundsätzlich die/der Bürgermeister/in.

4.

Mit der Anmeldung erkennen die Teilnehmer diese Satzung und die hierin festgelegten Entgelte, sowie die Bestimmungen der Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen einschließlich des Ganztagsschulkonzeptes der Schule an.

§ 6 Haftung

Wenn und soweit Sach- und Personenschäden, die anlässlich der Benutzung der OGS entstehen, nicht über bestehende Versicherungen, insbesondere der Unfallkasse und dem Kommunalen Schadensausgleich, ausgeglichen werden, können die Gemeinde Felde, bzw. ihre Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden. Diese Haftungsbegrenzung erfasst jede Art von Schadensanspruch, insbesondere auch Ansprüche aus der Verletzung der Amtspflicht.

§ 7 Abmeldungen / Ausschluss von der OGS

1.

In besonderen Fällen (umzugsbedingter Schulwechsel oder vergleichbare Umstände) können die Erziehungsberechtigten das Betreuungsverhältnis, mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende, schriftlich kündigen. Die Entscheidung trifft die OGS-Leitung im Einvernehmen mit der Gemeinde.

2.

Werden die Entgelte über einen Zeitraum von 2 Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Gemeinde Felde die lnanspruchnahme der OGS fristlos kündigen.

3.

Schülerinnen/Schüler können von der OGS-Leitung aus wichtigen Gründen von der Betreuung zeitweise oder auf Dauer ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn sie die Anweisungen der Kursleitung wiederholt nicht befolgt haben oder mehrfach unentschuldigt gefehlt haben.

4.

Soweit Schülerinnen/Schüler aus wichtigem Grund an den Offenen Ganztagsangeboten nicht teilnehmen können, ist dies durch die Eltern der OGS-Leitung unverzüglich mitzuteilen.

§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Entgelte

1.

Für die lnanspruchnahme der Betreuungsangebote werden zur teilweisen Deckung der Kosten Entgelte nach dieser Satzung erhoben. Der/die Erziehungsberechtigte/n, auf deren/dessen Antrag die Schülerin/der Schüler an der Betreuung im Rahmen der OGS teilnimmt, sind zur Zahlung der Entgelte verpflichtet. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

2.

Mit dem Tag der Anmeldung für die OGS entsteht die Pflicht zur Zahlung der Entgelte. Die Zahlungspflicht endet mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung nach dieser Satzung (§ 7).

3.

Entgeltzeitraum für das Entgelt der Betreuung ist das Schulhalbjahr. Das Entgelt ist im Voraus zu zahlen. Die Höhe des erforderlichen Guthabens können die Erziehungsberechtigten im Abrechnungs- und Verwaltungsprogramm meal-o einsehen. Das Guthabenkonto darf um maximal  30,00 € unterschritten werden, ansonsten kann der Betreuungsumfang für das Kind eingeschränkt werden. Für die Deckung des Guthabenkontos sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Sofern bei Verlassen der Schule noch ein Guthaben auf dem Beitragskonto im Abrechnungs- und Verwaltungsprogramm meal-o bestehen sollte, wird dies auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten unter Angabe der Bankverbindung zurück überwiesen.

4.

Für das Mittagessen werden die Kosten gemeinsam mit dem Entgelt gemäß § 8 (3) eingezogen.

5.

Die Entgelte für das Kursangebot, die Betreuung und das Entgelt für das Mittagessen werden von der Gemeinde Felde erhoben. Zu diesem Zweck teilen die Erziehungsberechtigten bzw. die Schule Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Erziehungsberechtigten unverzüglich mit.

6.

Die Zahlung kann nur bargeldlos per Überweisung erfolgen. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass der Verwendungszweck ordnungsgemäß angegeben wird, sodass das Geld automatisch auf das jeweilige Guthabenkonto im Abrechnungs- und Verwaltungsprogramm meal-o hinterlegt werden kann.

7.

Rückständige Entgelte oder sonstige Entgelte nach dieser Satzung werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des § 262 Landesverwaltungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9 Entgelte

1.

Für die Früh- und Nachmittagsbetreuung der OGS sowie für das Mittagessen werden jeweils gesonderte Entgelte erhoben, die sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung ergeben.

2.

In den Fällen des § 7 Abs. 2, bei Aufnahme während des laufenden Schulhalbjahres sowie bei Erkrankung des Kindes von mindestens vier Wochen werden entsprechende Entgeltanteile auf schriftlichen Antrag bei der Gemeinde Felde erstattet bzw erhoben.

3.

Entgelte für die verbindliche Teilnahme am Mittagessen (§ 5 Abs. 2) werden nur bei Krankheit und anderer unvorhersehbarer Härtefälle erstattet. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Bürgermeister.

§ 10 Ermäßigungstatbestände

1.

Bei Erziehungsberechtigten mit geringem Einkommen und Erziehungsberechtigten mit mehreren Kindern in der Grundschule Felde, erfolgt auf Antrag eine Ermäßigung des in § 9 genannten Entgeltes (ohne Mittagessen) entsprechend der nachfolgenden Absätze 2-5.

2.

Für das zweite Kind und für jedes weitere Kind wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 % gewährt. Als das erste Kind gilt das älteste Kind in der OGS Felde.

3.

Auf schriftlichen Antrag kann das Entgelt, das sich aus der Anlage ergibt, gemäß der Sozialstaffel des Kreises Rendsburg-Eckernförde ermäßigt werden.

4.

Unabhängig von einer Entgeltermäßigung tragen die Erziehungsberechtigen die Kosten des Mittagessens in voller Höhe selber.

5.

Erziehungsberechtigte, die einen Antrag auf Ermäßigung des Entgeltes aufgrund der Einkommensverhältnisse stellen wollen, wenden sich an das für sie zuständige Sozialamt, das nach Prüfung eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Die Ermäßigung gilt längstens für ein Schuljahr. Ändern sich die bei der Ermäßigung zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse im laufenden Schuljahr, ist dies der Gemeinde Felde unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Datenverarbeitung

Die Gemeinde Felde ist berechtigt, die für die Abwicklung der Benutzung der OGS erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers und der oder des Erziehungsberechtigten gemäß §§ 13 und 14 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und weiterzubearbeiten. Für alle Buchungs- und Abrechnungsabläufe der Schulverpflegung und Betreuungssätze/Betreuungsgelder werden die erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und deren erziehungsberechtigten Personen gemäß der seit dem 25.05.2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genutzt und verarbeitet.

§ 12 Inkrafttreten

Diese 6. Nachtragssatzung tritt am 01.08.2019 in Kraft.

Anlagen