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Abwasser: Entwässerungsgenehmigung

Sie möchten Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder über den Untergrund in das Grundwasser einleiten? Dann müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis der Gewässerbenutzung bei Ihrer zuständigen Behörde stellen.


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie Abwasser in ein Gewässer einleiten möchten, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Abwasser umfasst:

  • Schmutzwasser: gebrauchtes Wasser aus Haushalten und Gewerbe
  • Niederschlagswasser: Regenwasser und Schmelzwasser
  • Mischwasser: vermischtes Schmutz und Niederschlagswasser

Das direkte Einleiten von Abwasser in ein Gewässer setzt voraus, dass das Abwasser zuvor behandelt wurde. Dabei müssen Sie verschiedene Anforderungen erfüllen. In der Abwasserverordnung (AbwV) sind die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt. Diese umfasst Anforderungen für verschiedene Herkunftszweige, wie zum Beispiel Kommunalabwasser und verschiedene Industrie- und Gewerbebranchen.

Die Anforderungen verfolgen das Ziel, eine Verschlechterung des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands der Gewässer zu vermeiden.

Kurztext

  • Einleiten von Abwasser in Gewässer Erlaubnis
  • für das Einleiten von Abwasser (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser) in ein oberirdisches Gewässer oder über eine Versickerung in das Grundwasser muss in Deutschland eine Erlaubnis für die Gewässerbenutzung beantragt werden.
  • Es müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, um die Erlaubnis erhalten zu können:

    • Menge und Schädlichkeit des Abwassers muss so gering sein, wie es nach dem der Stand der Technik möglich ist;
    • Einleitung muss mit den Anforderungen an Gewässereigenschaften und den rechtlichen Anforderungen vereinbar sein;
    • erforderliche Abwasseranlagen müssen vorhanden sein und genutzt werden;

  • Kosten: Abwasserabgabe
  • zuständig: zuständige Behörde

 

Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Gemeinde beziehungsweise das örtlich zuständige Amt als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft.

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt.

 

Wenn Sie Abwasser in ein Gewässer einleiten möchten, müssen Sie folgende Anforderungen erfüllen:

  • Menge und Schädlichkeit des Abwassers müssen dem Stand der Technik entsprechend geringgehalten werden;
  • Anforderungen an die Gewässereigenschaften und rechtliche Anforderungen müssen erhalten werden;
  • Abwasseranlagen müssen soweit erforderlich errichtet und betrieben werden.

Die Anforderungen müssen dabei immer den aktuellen BVT-Schlussfolgerungen angepasst sein.

Branchenspezifische Anforderungen sind in der Abwasserverordnung (AbwV) festgelegt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Gegen die Erlaubnis beziehungsweise den Ablehnungsbescheid kann innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen sowie vom durchzuführenden Verfahren.

 

Für die Verwaltungsleistung ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten.

Die Gebühr richtet sich nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG).

 

Weitere Informationen zur Wasserwirtschaft und eine Adressübersicht der speziell fachlich zuständigen Behörden finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

Ansprechpersonen für den Bereich Wasser

 

Ansprechpartner

Amt Achterwehr

Der Amtsdirektor
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel: +49 4340/409-000   |   Fax: +49 4340/409-329
E-Mail: info[at]amt-achterwehr.de
Web: www.amt-achterwehr.de


Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 15.00 bis 17.30 Uhr

Mitarbeiter (Amt Achterwehr)

Herr Hamann Icon Vcard

Abteilung I - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt

Tel: +49 4340/409-111   |   Fax: +49 4340/409-329
E-Mail: m.hamann[at]amt-achterwehr.de
Etage: EG   |   Zimmer: 15  

Mitarbeiter (Amt Achterwehr)

Herr Schwiersch Icon Vcard

Abteilung I - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt

Tel: +49 4340/409-112   |   Fax: +49 4340/409-329
E-Mail: r.schwiersch[at]amt-achterwehr.de
Etage: Erdgeschoss   |   Zimmer: 14  

Mitarbeiter (Amt Achterwehr)

Herr Sebastian Thoms Icon Vcard

Abteilung I - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt

Tel: +49 4340/409-114   |   Fax: +49 4340/409-329
E-Mail: sebastian.thoms[at]amt-achterwehr.de
Etage: EG   |   Zimmer: 16  


Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt

Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel: +49 4340 409-000   |   Fax: +49 4340 409-329
E-Mail: bauordnungsamt[at]amt-achterwehr.de


Öffnungszeiten:

Montags bis freitags (außer mittwochs) 8.00-12.00 Uhr
und zusätzlich dienstags 15.00-17.30 Uhr

Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt)

Herr Marcel Hamann Icon Vcard

Tel: +49 4340 409-111  
E-Mail: m.hamann[at]amt-achterwehr.de

Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt)

Herr Roland Schwiersch Icon Vcard

Tel: +49 4340 409-112  
E-Mail: r.schwiersch[at]amt-achterwehr.de

Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt)

Herr Holger Struck Icon Vcard

Tel: +49 4340 409-113  
E-Mail: h.struck[at]amt-achterwehr.de

Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt)

Herr Sebasitan Thoms Icon Vcard

Tel: +49 4340 409-114  
E-Mail: m.hamann[at]amt-achterwehr.de