Abwasser: Entwässerungsgenehmigung
Sie möchten Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder über den Untergrund in das Grundwasser einleiten? Dann müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis der Gewässerbenutzung bei Ihrer zuständigen Behörde stellen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wenn Sie Abwasser in ein Gewässer einleiten möchten, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Abwasser umfasst:
Das direkte Einleiten von Abwasser in ein Gewässer setzt voraus, dass das Abwasser zuvor behandelt wurde. Dabei müssen Sie verschiedene Anforderungen erfüllen. In der Abwasserverordnung (AbwV) sind die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt. Diese umfasst Anforderungen für verschiedene Herkunftszweige, wie zum Beispiel Kommunalabwasser und verschiedene Industrie- und Gewerbebranchen.
Die Anforderungen verfolgen das Ziel, eine Verschlechterung des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands der Gewässer zu vermeiden.
Kurztext
Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Gemeinde beziehungsweise das örtlich zuständige Amt als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft.
Zuständige Stelle
Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt.
Wenn Sie Abwasser in ein Gewässer einleiten möchten, müssen Sie folgende Anforderungen erfüllen:
Die Anforderungen müssen dabei immer den aktuellen BVT-Schlussfolgerungen angepasst sein.
Branchenspezifische Anforderungen sind in der Abwasserverordnung (AbwV) festgelegt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gegen die Erlaubnis beziehungsweise den Ablehnungsbescheid kann innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen sowie vom durchzuführenden Verfahren.
Für die Verwaltungsleistung ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten.
Die Gebühr richtet sich nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG).
Weitere Informationen zur Wasserwirtschaft und eine Adressübersicht der speziell fachlich zuständigen Behörden finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".
Ansprechpersonen für den Bereich Wasser
Ansprechpartner
Amt Achterwehr
Der Amtsdirektor
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel:
+49 4340/409-000
|
Fax:
+49 4340/409-329
E-Mail:
info[at]amt-achterwehr.de
Web:
www.amt-achterwehr.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 15.00 bis 17.30 Uhr
Mitarbeiter (Amt Achterwehr)
Abteilung I - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt
Tel:
+49 4340/409-111
|
Fax:
+49 4340/409-329
E-Mail:
m.hamann[at]amt-achterwehr.de
Etage:
EG
|
Zimmer:
15
Mitarbeiter (Amt Achterwehr)
Abteilung I - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt
Tel:
+49 4340/409-112
|
Fax:
+49 4340/409-329
E-Mail:
r.schwiersch[at]amt-achterwehr.de
Etage:
Erdgeschoss
|
Zimmer:
14
Mitarbeiter (Amt Achterwehr)
Abteilung I - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt
Tel:
+49 4340/409-114
|
Fax:
+49 4340/409-329
E-Mail:
sebastian.thoms[at]amt-achterwehr.de
Etage:
EG
|
Zimmer:
16
Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel:
+49 4340 409-000
|
Fax:
+49 4340 409-329
E-Mail:
bauordnungsamt[at]amt-achterwehr.de
Öffnungszeiten:
Montags bis freitags (außer mittwochs) 8.00-12.00 Uhr
und zusätzlich dienstags 15.00-17.30 Uhr
Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt)
Tel:
+49 4340 409-111
E-Mail:
m.hamann[at]amt-achterwehr.de
Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt)
Tel:
+49 4340 409-112
E-Mail:
r.schwiersch[at]amt-achterwehr.de
Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt)
Tel:
+49 4340 409-113
E-Mail:
h.struck[at]amt-achterwehr.de
Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt)
Tel:
+49 4340 409-114
E-Mail:
m.hamann[at]amt-achterwehr.de