Ausnahmen von der Schulpflicht beantragen
Schulpflichtig sind in Schleswig-Holstein alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden.
							
								
									Quelle der Inhalte:
								 
								Landesportal Schleswig-Holstein
							
						
Die Schulpflicht gliedert sich in Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht. Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt.
Aufgrund des Schulverhältnisses sind
Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig.
Schulverweigerung - oder auch Schulabsentismus sowie umgangssprachlich Schwänzen - umfasst alle Formen des unerlaubten Fernbleibens von der Schule.
Als Maßnahme zur Durchsetzung  des Schulbesuchs können Schüler/innen, die ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teilnehmen, nach § 28 Schulgesetz der Schule zugeführt werden. Die allgemeinen Vorschriften über den Vollzug von Verwaltungsakten bleiben unberührt. Daneben sind Sanktionen wegen Nichterfüllung der Schulpflicht möglich, zum Beispiel Verhängung einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Schulpsychologische Beratungsstelle
  
  Raiffeisenstraße 4 c
    
  24768 Rendsburg
  
      Tel:
      +49 4331 55541  
  |  
      Fax:
      +49 4331 56464
  
  
      E-Mail:
      rendsburg-eckernfoerde[at]schupsyd.landsh.de
      
    
  
Postanschrift:
      
       Raiffeisenstraße 4 c
        
      24768 
       Rendsburg 
    
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Schulpsychologische Beratungsstelle)
Fachdienst
  
      Tel:
      +49 4331 55541  
  |  
      Fax:
      +49 4331 56464
  
  
  
      E-Mail:
      rendsburg-eckernfoerde[at]schupsyd.landsh.de
      
    
  
  
 
				 
				 
				 
				 
				