Die Krankenhausplanung obliegt den Ländern (§ 6 Absatz 1 KHG). Die Aufstellung von Krankenhausplänen dient der Verwirklichung der in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele: Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern. Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt (§ 8 Absatz 1 Satz 3 KHG). Die Versorgungsentscheidung lässt sich in zwei Entscheidungsstufen unterteilen: In der ersten Stufe werden alle Krankenhäuser identifiziert, die bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig sind Die in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele haben insofern den Charakter von Qualifikationsmerkmalen. Sofern mehr Krankenhäuser die Qualifikationsmerkmale (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit) erfüllen, als zur Erfüllung des festgestellten Bedarfs erforderlich sind, sind auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und des Grundsatzes der Trägervielfalt nach pflichtgemäßem Ermessen die Krankenhäuser auszuwählen, die den Zielen des Krankenhausplans am besten gerecht werden. Die in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit) bilden die maßgeblichen Auswahlkriterien. Als Auswahlkriterien anerkannt wurden unter anderem bei gleicher Qualität in der Leistungserbringung die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten, die regionale Erreichbarkeit oder ein größeres Spektrum an Disziplinen. Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht. An die Aufstellung des Krankenhausplan schließen sich die von den zuständigen Landesbehörden zur treffenden außenwirksamen Feststellungsentscheidungen an, mit denen die Aufnahme, Nichtaufnahme oder auch die Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in / aus dem Krankenhaus festgestellt wird.
Kurztext
- Zulassung von Krankenhäusern über die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan gemäß § 108 SGB V
- Zuständig für die Aufstellung von Krankenhausplänen sind die Länder (Planungshoheit der Länder)
- Die Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V darf nur in zugelassenen Krankenhäusern erfolgen
- Nur zugelassene Krankenhäuser haben nach § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz Anspruch auf Förderung von Investitionen durch das Land
- Die Umsetzung der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes erfolgt gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 KHG per Feststellungsbescheid
- Bei Auswahlentscheidungen bilden die in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit die ermessenslenkenden Auswahlkriterien.
- Zuständige Behörde: im Land Bremen aktuell die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, generell die für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerien oder Behörden in den Ländern